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Die Ratsleitung hat in ihrer 22. Sitzung den Vernehmlassungsentwurf «Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft» beraten und beschlossen. Die Vorlage geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück (A 182/2022). Bei dieser Vorlage handelt es sich um eine Vorlage in ratseigener Angelegenheit. Aufgrund deren grosser Tragweite führt die Ratsleitung in Zusammenarbeit mit der Regierung ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durch.
Seit der letzten Revision des Waldgesetzes hat sich gezeigt, dass gewisse Themenbereiche kaum (z. B. Freizeit und Erholung), ungenügend (z. B. Schutz vor Naturereignissen) oder wenig effizient (Förderungsmassnahmen) geregelt sind. Das übergeordnete Bundesgesetz über den Wald wurde per 1. Januar 2017 in diversen Bereichen revidiert und macht einen Nachvollzug der kantonalen Gesetzgebung insbesondere betreffend Waldschäden, Schadorganismen sowie Klimawandel notwendig. Der Wald ist einer der beliebtesten Räume der Bevölkerung für die Erholung und für Freizeitaktivitäten. Die zunehmenden Aktivitäten der Waldbesuchenden haben verschiedene, auch negative Auswirkungen und entsprechend nehmen die Konflikte zwischen den Waldbesuchenden zu. In diesem Bereich werden Präzisierungen zur Regelung der Zugänglichkeit sowie insbesondere eine Regelung zum Umgang mit dem Fahrradverkehr im Wald vorgeschlagen.
In den letzten Jahren hat sich die Informationstechnologie stark weiterentwickelt. Der Einsatz von Informationstechnologie ist oft mit umfangreichen Auslagerungen an Dritte verbunden. Vermehrt werden Informatikdienstleistungen über Cloud-Lösungen bezogen. Solche Auslagerungen sind mit Risiken und Herausforderungen verbunden. Gegenwärtig fehlen im Kanton Solothurn die erforderlichen Rechtsgrundlagen für besonders bedeutsame, umfangreiche oder risikobehaftete Auslagerungen von Informatikdienstleistungen. Mit dieser Vorlage wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Auslagerung von Informatikdienstleistungen durch die kantonale Verwaltung regelt.
Der Kantonsrat hat den Auftrag von David Gerke (Grüne, Biberist) «Einführung eines Hegebeitrages zur Förderung der Solothurner Fischerei; Anpassung des kantonalen Fischereigesetzes» (A 0023/2022) am 14. September 2022 erheblich erklärt und beschlossen, es sei die rechtliche Grundlage für die Einführung eines Hegebeitrages für Bezüger von Angelfischereipatenten zu schaffen. Anstelle eines Hegebeitrages wird eine Hegeersatzabgabe eingeführt, damit die Rechtsnatur der Abgabe klar ersichtlich ist und sich dazu keine Auslegungsfragen stellen. Weiter wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Notsituationen in betroffenen Gewässern Schutzmassnahmen zugunsten der Wasserlebewesen wie zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote erlassen zu können.
Das geltende Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015 erklärt gastwirtschaftliche Tätigkeiten, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken, die Durchführung von Kleinspielen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sexarbeit für bewilligungspflichtig. Behördliche Kontrollen sieht das WAG demgegenüber einzig für Sexbetriebe vor. Die Kontrolle der anderen bewilligungspflichtigen Betriebe ist lediglich in der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) vom 22. September 2015 geregelt. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit Urteil vom 21. April 2021 festgehalten, dass die Bestimmung auf Verordnungsstufe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Kontrollbefugnis darstellt. Diese ist im WAG selbst zu regeln.
Die Revision kommt dieser Vorgabe nach: Neu soll die Betretung- und Kontrollbefugnis auch für alle nach WAG bewilligungspflichtigen Betriebe und Anlässe (Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe, gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe, Handel mit alkoholhaltigen Getränken, Durchführung von Kleinspielen) auf formell-gesetzlicher Grundlage geregelt werden.
Das Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile vom 31. Januar 2018 (Planungsausgleichsgesetz, PAG; BGS 711.18) wird einer Teilrevision unterzogen. Nebst der Frage der Aufzonung wirft die Umsetzung des PAG in der Praxis auch in anderen Bereichen eine Vielzahl von Fragen auf. Ein Teil der damit einhergehenden Unklarheiten ist bereits im Bundesrecht angelegt, ein Teil ist aber auch auf das PAG selbst zurückzuführen. Mit der Revision soll den Einwohnergemeinden ermöglicht werden, Abgaben auf Aufzonungen erheben zu können. Zudem sollen Vollzugsdefizite des aktuellen Gesetzes behoben werden.
Das Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder vom 23. Juli 1961 (BGS 614.61), das Gesetz über die Schiffssteuer vom 28. September 1980 (BGS 614.81) und die Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe vom 1. Oktober 1962 (BGS 614.62) müssen aufgrund von zwei parlamentarischen Aufträgen revidiert werden. Erstens soll die Motorfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung ökologischer Kriterien festgelegt werden. Zweitens soll die Steuerbefreiung für Elektro- und Solarfahrzeuge abgeschafft werden.
Mit der geplanten Änderung des Sozialgesetzes (SG) soll die familienergänzende Kinderbetreuung durch die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots und die Gewährung von staatlichen Beiträgen gefördert werden. Die Vorlage ist nicht ausschliesslich familienpolitisch ausgerichtet, sondern es werden wichtige Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft berücksichtigt.
Die Vorlage bezweckt in erster Linie, geändertes Bundesrecht, d. h. Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 19901 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) im kantonalen Steuerrecht umzusetzen. Denn wird eine Änderung am Steuerharmonisierungsgesetz vorgenommen, hat dies zwangsläufig auch eine Anpassung der kantonalen Steuergesetze zur Folge. So wird die im Bundesrecht neu geregelte Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen in das kantonale Recht übertragen, ferner eine Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen. Zudem wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Arbeitslosenkassen ihre Leistungsabrechnungen direkt dem Kantonalen Steueramt übermitteln dürfen
Das Steuergericht ist in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Kontrollzeichengebühr das Äquivalenzprinzip verletze. Folglich können die Kosten für die kantonalen Leistungen im Bereich Hunde (Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Sicherheit) grösstenteils nicht mehr über Gebühren aufgefangen werden.
Die Integrationsförderung hat sich im Kanton Solothurn in den letzten Jahren entscheidend weiterentwickelt. Namentlich hat das Integrationsmodell start.integration dazu geführt, dass die Integrationsförderung verstärkt in den Einwohnergemeinden erfolgt. Der Grundgedanke dahinter ist, dass die Integration dort erfolgen soll, wo die Ausländerinnen und Ausländer leben. Den Einwohnergemeinden ist es damit möglich, die Integrationsförderung an die lokalen Bedürfnisse anzupassen. Sie sollen neu zugezogene Ausländerinnen und Ausländer mit integrationsfördernden Informationen bedienen und jene Personen, die über einen Integrationsbedarf verfügen, frühzeitig erkennen. Ende 2022 haben 98 von 107 Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn das Integrationsmodell start.integration umgesetzt. Diese Entwicklungen sollen neu im Sozialgesetz (SG) abgebildet werden. Des Weiteren sind die Entwicklungen in Bezug auf diskriminierungsrechtliche oder religionsrechtliche Fragen gesetzlich zu regeln. Schliesslich werden dem Kantonsrat im Rahmen der vorliegenden Revision des SG die notwendigen Gesetzesänderungen zur Aufhebung der Gemeindearbeitsämter und der Case- Management-Stelle (CM-Stelle) unterbreitet. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Nachführung, zumal sowohl die CM-Stelle als auch die Gemeindearbeitsämter ihren Betrieb bereits vor geraumer Zeit eingestellt haben.
Das Solothurner Energiegesetz vom 3. März 19911) ist bereits seit über 32 Jahren in Kraft. Es hat zwar zwischenzeitlich vereinzelte Anpassungen erfahren, doch drängt sich aufgrund veränderter rechtlicher, technischer und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
In der Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege» (Pflegeinitiative) von der Schweizer Stimmbevölkerung angenommen. Das Bundesparlament hat am 16. Dezember 2022 daraufhin das auf acht Jahre befristete Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und drei zugehörige Bundesbeschlüsse verabschiedet. Mit diesem Bundesgesetz soll die erste Etappe der Pflegeinitiative umgesetzt werden (sog. «Ausbildungsoffensive»).
Mit der Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20151, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem notwendige Anpassungen infolge des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20172 vorgenommen. Ebenfalls mussten, aufgrund der Pensionierung des ehemaligen Eichmeisters und der Rücknahme der hoheitlichen Aufgaben im Bereich des Mess- beziehungsweise Eichwesens in die direkte staatliche Zuständigkeit des Kantons, Änderungen der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin festgesetzt werden. Durch die geänderten Gesetzes- bestimmungen müssen die entsprechenden Gebühren beziehungsweise Auslagenentschädigungen, welche der Kanton Solothurn in diesen beiden Bereichen in Rechnung stellen kann, im Gebührentarif verankert werden. Zudem stellt die Finanzkontrolle den Antrag auf Aufhebung von § 15 Absatz 2 Gebührentarif (GT)3). Die Finanzkontrolle möchte zu Gesuchen um Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach § 15 Absatz 1 GT (Rechnungsbetrag bis 1'500 Franken) keine Zustimmung mehr erteilen müssen. Mit dieser Teilrevision sollen Anpassungen im Gebührentarif aufgenommen, beziehungsweise ergänzt oder gestrichen werden. Es handelt sich um: 1. Aufschlüsselung der Gebühren für Kleinspiele gemäss dem Geldspielgesetz; 2. Verankerung der Auslagenentschädigungen gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 20054); 3. Streichung des § 15 Absatz 2 Gebührentarif.