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Der Bund und die Kantone können bestimmten Behörden im Strafverfahren volle Parteirechte einräumen. Dadurch können diese Behörden im Strafverfahren unter anderem Akteneinsicht beanspruchen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, zu Eingaben anderer Parteien Stellung nehmen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, die Eröffnung und Begründung eines Entscheids beanspruchen sowie Rechtsmittel ergreifen. Im Kanton Zürich bestehen solche vollen Parteirechte bereits im Tierschutz-, im Sozialhilfe-, im Jagd- und im Wasserrecht. Vielen Umweltbehörden kommen bislang jedoch keine vollen Parteirechte zu. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich. Aber auch in weiteren, klar umrissenen Rechtsgebieten besteht Handlungsbedarf: Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Strafgerichts, bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallmassnahmen. Deshalb soll mit der vorliegenden Änderung wenigen zusätzlichen Behörden Parteirecht im Strafverfahren eingeräumt werden. Durch diese Anpassungen kann Bundes- und kantonales Recht zufriedenstellend umgesetzt werden.
Nel quadro dell’attuazione di un’iniziativa parlamentare, la Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale propone di integrare il diritto penale ordinario svizzero con una fattispecie specifica che punisca la tortura. Il progetto si pone, da un lato, l’obiettivo di rafforzare la legislazione e dare un segnale contro questo crimine. Dall’altro, mira anche a potenziare la capacità della Svizzera di fornire assistenza giudiziaria in materia penale agli altri Stati.
L’avamprogetto per la nuova legge speciale sancisce il divieto di mostrare, portare, utilizzare e diffondere pubblicamente simboli del nazionalsocialismo. Costituisce quindi la prima tappa dell’attuazione della mozione 23.4318 della Commissione degli affari giuridici del Consiglio degli Stati (CAG-S) «Divieto dell’uso pubblico di simboli razzisti, inneggianti alla violenza e estremisti, quali ad esempio i simboli nazionalsocialisti».
Bislang besteht im Kanton Nidwalden keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass Interessenbindungen von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörde oder Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Die Justizkommission hat sich für eine Offenlegung der Interessenbindungen von Richtern, Mitglieder der Schlichtungsbehörde und Staatsanwälten ausgesprochen und eine entsprechende Motion eingereicht. Daraufhin sprach sich auch der Regierungsrat für eine Offenlegung der Interessenbindungen der Gerichte (Behördenmitglieder) aus. Die neue Pflicht soll die Transparenz erhöhen und damit insbesondere das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz stärken, indem die entsprechenden Interessenbindungen eindeutig deklariert und für jedermann einsehbar gemacht werden. Der Landrat billigte die Motion und erteilte den Auftrag zur Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzesänderung.
La revisione parziale della legge sul Tribunale federale («revisione minore della LTF») riguarda l’organizzazione giudiziaria federale. L’avamprogetto riprende i punti della revisione fallita nel 2018 che sembrano tuttora pertinenti e in grado di ottenere un consenso politico. Si tratta principalmente di precisare ed unificare alcuni aspetti, nonché di codificare la giurisprudenza. Dal profilo materiale, sono previsti adeguamenti secondari dell’organizzazione giudiziaria, nonché un adeguamento di punti specifici della procedura davanti al Tribunale federale. Sono incluse per esempio una regolamentazione esplicita del termine di prescrizione della pretesa di risarcimento del gratuito patrocinio, nuove eccezioni relative alla sospensione dei termini o l’estensione della procedura del giudice unico anche alle domande.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat am 28. November 2022 eine parlamentarische Initiative betreffend «Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen» eingereicht (KR-Nr. 452/2022). Die Initiative verlangt eine Ergänzung des Notstandsartikels der Kantonsverfassung. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts dürfen Notverordnungen und Notmassnahmen nur zum Schutz von Polizeigütern erlassen werden. Künftig soll dies allgemein zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich sein. Dazu gehört neben den Polizeigütern insbesondere die soziale, wirtschaftliche und ökologische Ordnung. Zudem sollen künftig nicht nur Notverordnungen, sondern auch Notmassnahmen befristet und dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Weiter fordert die parlamentarische Initiative eine Ergänzung des Kantonsratsgesetzes um eine sog. Notordnung. Darin soll geregelt werden, welche Rolle der Kantonsrat und seine Geschäftsleitung in einem Notstand haben. Zudem wird der Regierungsrat verpflichtet, vor dem Erlass von Notmassnahmen und Notverordnungen in der Regel vorab die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu konsultieren.
La Commissione propone di precisare la legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) in modo tale che gli stranieri diventati dipendenti dall’aiuto sociale senza colpa propria non debbano temere di perdere il permesso di dimora o di domicilio. In questo modo viene codificata la giurisprudenza del Tribunale federale.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesetzes über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate in eine externe Vernehmlassung gegeben. Der Vorschlag geht auf eine vom Grossen Rat erheblich erklärte Motion zurück. Mit der vorgeschlagenen Reduktion der Gebühren würden dem Kanton jährlich Einnahmen von 6 bis 7 Millionen Franken fehlen.
Das Bundesgesetz legt den allgemeinen Grundsatz des Gesichtsverhüllungsverbots an öffentlich zugänglichen Orten fest, regelt Situationen, in denen das Verbot nicht gilt, und sieht ein System für Ausnahmen vor. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion schlägt vor, die Ausführungsbestimmungen in das kantonalen Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zu integrieren. Das EGStGB enthält bereits eine Bestimmung über das Vermummungsverbot an Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch. Diese Bestimmung muss an die neue Bundesgesetzgebung angepasst werden, da diese dem kantonalen Recht vorgeht.
Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2024 die Ermächtigung erteilt, den Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG; SGF 16.1) mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu schicken. Mit diesem Vorentwurf wird die Motion 2023-GC-252 umgesetzt, die vom Grossen Rat am 24. Mai 2024 teilweise gutgeheissen wurde.
Il progetto di revisione attua le mozioni 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello et 22.3334 de Quattro e mira a garantire alle vittime di violenza (segnatamente domestica o sessuale) l’accesso a prestazioni mediche e medico-legali specialistiche e di qualità. Le vittime avranno in particolare il diritto all’allestimento gratuito della documentazione medico-legale, indipendentemente dall’avvio di un procedimento penale. L’assistenza medico-legale diventa così una prestazione di aiuto alle vittime ai sensi della LAV. I Cantoni dovranno garantire alle vittime l'accesso a un ente specializzato.
Infolge der Umsetzung eines überwiesenen Vorstosses im Grossen Rat sollen die Fristen bei Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden verlängert werden. Dabei wird differenziert: Im Grundsatz sollen die Fristen neu 10 Tage – statt 3 Tage – betragen. Einzig bei zweiten Wahlgängen soll die Frist bei den 3 Tagen belassen werden. Insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen würden sich längere Fristen nachteilig auswirken. Aufgrund der engen Fristen, die bei diesen Wahlen zwischen dem Urnengang und dem Amtsantritt bestehen, muss in diesen Fällen so rasch wie möglich Klarheit über den Ausgang der Wahlen geschaffen werden. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sollen alle zweiten Wahlgänge der gleichen Beschwerdefrist von 3 Tagen unterstellt werden. Damit besteht eine einheitliche und bürgerfreundliche Regelung.
Mit der Schaffung der Justizverwaltung auf den 1. Januar 2020 entfiel die bisherige Zuständigkeit des Regierungsrats, die administrativen Belange der Gerichte im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit zu besorgen. Seither verwalten sich die richterlichen Behörden unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Im Hinblick auf die Schaffung der autonomen Justizverwaltung wurde die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden, die am 1. September 1988 in Kraft getreten ist, letztmals revidiert. Gemäss Artikel 27 Gerichtsgebührenverordnung gehört der Erlass des Reglements über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden neu in die Zuständigkeit des Obergerichts.
Das vom Obergericht des Kantons Uri revidierte Gerichtsgebührenreglement trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Nach ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigt sich, dass die Gerichtsgebührenverordnung zum Teil zu starr ist. So ist es nicht möglich, Gerichtsgebühren als Pauschalen (inklusive sämtlicher Kosten) festzulegen. Dies entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis. Auch bestehen in der Gerichtsgebührenverordnung einige Widersprüche und Unklarheiten. So ist zwar mit derJustizverwaltung durch die Gerichte grundsätzlich das Obergericht zuständig, die Gerichtsgebührenverordnung in einem Reglement näher auszuführen. Verschiedentlich verweist die Gerichtsgebührenverordnung aber immer noch auf Reglemente des Regierungsrats. Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Gewährung von Zahlungserleichterungen und der Herabsetzung und dem Erlass von Gerichtsgebühren.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Gerichtsgebührenverordnung sollen bestehende Widersprüche innerhalb der Verordnung sowie zum Gerichtsgebührenreglement, zum Gerichtsorganisationsgesetz und weiteren Rechtserlassen beseitigt werden. Schliesslich soll in Übereinstimmung mit der Gerichtsgebührenverordnung auch die allgemeine Gebührenverordnung (RB 3.2512) dahingehend angepasst werden, dass das Amt für Finanzen über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet und nicht die Finanzdirektion.
Mit der Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und einer neuen Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sollen die Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen werden. Der Regierungsrat definiert auf Verordnungsstufe, für welche Verfahren der elektronische Rechtsverkehr gilt. ln diesen Verfahren wird der Rechtsverkehr über ein elektronisches Übermittlungssystem abgewickelt. Der Einstieg zum elektronischen Übermittlungssystem erfolgt über eine zentrale E-Government-Plattform, die sowohl für kantonale als auch für kommunale Verfahren zur Verfügung steht.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 17. März 2023 eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung verabschiedet. Diese Änderung schafft zusätzliche Spielräume für die Kantone. Einer dieser Spielräume soll genutzt werden, um am Handelsgericht einen sog. Zurich International Commercial Court zu errichten. An diesem können internationale handelsrechtliche Streitigkeiten in englischer Sprache verhandelt werden. Dazu muss das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess geändert werden. Die Änderung wird zum Anlass genommen, weitere Bestimmungen des Gesetzes zu präzisieren und zu bereinigen.
Der Vorentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes vom 12. Mai 2016 zum Strafgesetzbuch (EGStGB ; SR/VS 311.1) folgt den Empfehlungen vom 18. November 2022 zur Privatisierung des Strafvollzugs, die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zuhanden der Kantone erlassen wurden. Unter Berücksichtigung verschiedener Studien, Berichte und der Rechtsprechung des Bundesgerichts schlagen diese Empfehlungen den Kantonen ein Regelungsmodell für die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen an Private und für die Delegation von staatshoheitlichen Aufgaben vor.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft gibt der Staatsrat eine Änderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in die Vernehmlassung. In diesem Vorentwurf geht es vor allem um die Wahlen nach dem Mehrheitsverfahren. So schlägt eine der in die Vernehmlassung gegebenen Varianten die Einführung eines einzigen Wahlzettels für Wahlen vor, auf dem die Stimmberechtigten die Kandidatinnen und Kandidaten ihrer Wahl ankreuzen können. Damit wird einem Antrag des Grossen Rats entsprochen, der die Regierung 2023 beauftragt hatte, diese Lösung zu prüfen und gleichzeitig das aktuelle System der verschiedenen Listen, das Mehrfachkandidaturen ermöglicht, zu klären.
La modifica della Legge sull’aviazione (LNA) riflette l’attuazione delle seguenti mozioni: giurisdizione penale della Confederazione (Candinas 18.3700), limite di età per i piloti di elicottero (CTT-N 21.3020 e Ettlin 21.3095) ed esenzione dall’obbligo di condurre gare pubbliche per l’aggiudicazione di concessioni aeroportuali (CTT-N 21.3458). Il progetto riguarda anche altri temi per i quali gli adattamenti della LNA rispondono a una reale esigenza, soprattutto per motivi legati alla vigilanza, ovvero: l’attività di vigilanza dell’UFAC, la cultura giusta (Just Culture), i controlli dei precedenti personali, le operazioni aeroportuali, i servizi di navigazione aerea, le procedure relative alle infrastrutture aeronautiche e le sanzioni per le violazioni dei diritti dei passeggeri.
Das Straf- und Justizvollzugsgesetz wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug, d.h. den Vollzug von Strafen und Massnahmen. In diesem Bereich gab es in den letzten Jahren punktuellen Anpassungsbedarf. Gestützt darauf haben wir eine Vorlage für eine Teilrevision ausgearbeitet.
Il Consiglio di Stato ha autorizzato il Dipartimento delle istituzioni, per il tramite della Divisione della giustizia, a organizzare la consultazione afferente al progetto di disegno di Legge sulla materia di protezione del minore e dell’adulto, corredato dal relativo Rapporto esplicativo. In tale contesto, mediante la presente veniamo alla vostra cortese attenzione, in qualità di autorità, enti e attori interessati, sottoponendovi in allegato la documentazione di cui sopra.
Der Bund nimmt auf Anfang 2025 eine Änderung beim Fristenbeginn für Zusendungen von A-Post plus vor. Werden solche Sendungen an Samstagen zugestellt, wird der erste Tag der Frist nicht mehr wie bisher der Sonntag sein, sondern der nächstfolgende Werktag, also üblicherweise der Montag. Diese Änderung betrifft die vom Bund geregelten Verfahren, einschliesslich des Zivil- und Strafprozesses
Das totalrevidierte Gesetz stellt das Gemeinderecht auf eine bereinigte, neue Basis. Dies nachdem verschiedenste Gesetzgebungsprojekte und namentlich die im Jahre 2008 beschlossenen zahlreichen Änderungen im Vorfeld der Gemeindestrukturreform zu zahlreichen Anpassungen und vor allem zur Streichung einer Vielzahl von Bestimmungen im Gemeindegesetz geführt haben. Im Jahre 2021 zeigten zudem zwei Memorialsanträge zumindest auf, dass das entsprechende Rechtssystem überprüft und in wesentlichen Fragen neu geregelt werden muss. Deren Behandlung an der Landsgemeinde 2023 gab ganz massgeblich die Richtung vor, wie sich das neue Recht künftig präsentieren sollte.
Im Zentrum der in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang geführten Diskussion stand die Frage, wie die Gemeinden künftig organisiert sein sollten, ob ihnen eine bestimmte Organisation vorgegeben werden soll oder ob sie die für sie passende selber bestimmen sollten. Soweit man ihnen keine bestimmte Organisation vorschreiben wollte, war die Frage zu entscheiden, ob sie sich frei sollten entscheiden können oder ob ihnen eine bestimmte Auswahl vorgegeben werden sollte.
Um die auf Bundesebene erfolgten Änderungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation umzusetzen, müssen verschiedene kantonale Bestimmungen angepasst werden.
Betroffen sind das EG ZSJ, indirekt das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG) und das Gesetz über den Justizvollzug (JVG). Gleichzeitig wird das BRSD aufgehoben. Zusätzlich werden Anpassungen im Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) und im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD) vorgenommen.
Nel settore della selezione vegetale, l’analisi della letteratura brevettuale si rivela impegnativa, in particolare perché il fascicolo del brevetto in genere non contiene nomi di varietà vegetali. Considerata l’importanza crescente della tecnologia nella selezione vegetale, le informazioni concernenti i brevetti diventano però sempre più rilevanti per i costitutori. I titolari di brevetti in questo settore propongono diverse iniziative volontarie per migliorare la trasparenza dei brevetti e agevolare l’accesso ai brevetti, ma esse rimangono lacunose. Per tali motivi, la mozione della Commissione della scienza, dell'educazione e della cultura del Consiglio degli Stati (CSEC-S) del 1° febbraio 2022 (22.3014 «Maggiore trasparenza in materia di diritti di brevetto nel settore della selezione vegetale») chiede di modificare la legislazione per migliorare la trasparenza concernente i diritti di brevetto nel settore della selezione vegetale. Il presente avamprogetto consente di aumentare la trasparenza per tutti gli attori coinvolti. La mozione viene attuata istituendo un servizio di clearing presso l’Istituto Federale della Proprietà Intellettuale.