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Die Transparenzregelungen sollen sinngemäss der auf Bundesebene am 23. Oktober 2022 in Kraft getretenen Transparenzvorschriften ausgestaltet werden. Wo nötig, werden die aus dem Bundesrecht übernommenen Bestimmungen an die kantonalen Gegebenheiten angepasst. Einzelbereiche werden bewusst abweichend zum Bundesrecht geregelt. Für Bereiche, die das Bundesrecht nicht regelt, die aber für die Umsetzung der kantonalen Transparenzvorlage von Bedeutung sind, werden passende Regelungen vorgeschlagen. Im Rahmen der Offenlegung der Parteifinanzierung sollen die im Grossen Rat vertretenen Parteien alle Einnahmen, alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen (d.h. wirtschaftliche Vorteile, die freiwillig gewährt werden) über dem Wert von Fr. 15'000.– sowie alle Beiträge von Mandatsträgerinnen -trägern offenlegen. Parteilose Mitglieder des Grosse Rats sollen alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen über dem Wert von Fr. 15'000.–, die sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer politischen Tätigkeit erhalten, offenlegen. Im Rahmen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder in den Regierungsrat, eine Wahl auf Bezirks- oder Kreisebene oder eine kantonale Abstimmung eine Kampagne führen, deren Finanzierung offenlegen, wenn sie dafür mehr als Fr. 50'000.– aufwenden. Die Offenlegung umfasst alle Einnahmen, die sie im Hinblick auf die Finanzierung der Kampagne erhielten, und alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von Fr. 15'000.– pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten. Die Zuständigkeit für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transparenzregeln soll abweichend vom Bund zwischen Finanzkontrolle und Staatskanzlei aufgeteilt werden. Die Staatskanzlei soll insbesondere für die Entgegennahme der offenzulegenden Angaben zuständig sein, indem sie mittels einer Software ein Register bereitstellt, in das die offenlegungspflichtigen Personen und Organisationen die Daten eintragen können. Die Finanzkontrolle soll insbesondere für die Kontrolle der offenzulegenden Angaben zuständig sein.
Il presente progetto preliminare prevede che l’importo annuo massimo dell’aliquota percentuale a carico dell’assicurato sia aumentato di 50 franchi ogni volta che si reca nei reparti di pronto soccorso di un ospedale senza l’indicazione scritta di un medico, di un centro di telemedicina o di un farmacista. Saranno esentati le donne incinte e i bambini. Inoltre, saranno interessate unicamente le persone assoggettate all’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (AOMS). La scelta di introdurre un tale aumento dell’aliquota percentuale sarà delegata ai Cantoni.
Per attuare la mozione 22.4253 CET-S nel progetto in consultazione vengono proposte 10 misure tese a rafforzare il principio della coltivazione diretta, la posizione dei coniugi e lo spirito imprenditoriale nell’agricoltura.
Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind in der Regel niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte, die für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in ihrem Bezirk ernannt werden. Primäre Rechtsgrundlage stellt § 60 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) dar. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte nehmen aktuell in erster Linie Aufgaben im Bereich Public Health wahr. Das aktuelle Aufgabenspektrum unterscheidet sich wesentlich gegenüber jenem von vor einigen Jahren. Angesichts des veränderten Aufgabenbereichs ist eine Bereitschaft rund um die Uhr, wie sie bislang bestand, nicht mehr notwendig. Die Stellvertretungsfunktion soll vor diesem Hintergrund abgeschafft werden. Die Wahrnehmung der bezirksärztlichen Funktion soll weiterhin mit einer Grundpauschale (bisher «Wartegeld») abgegolten werden. Diese soll angesichts des veränderten Aufgabenbereichs jedoch von aktuell Fr. 8000 für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und Fr. 5500 für deren Stellvertretungen auf neu einheitlich Fr. 7000 angepasst werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte neu als verpflichtend und mit der Grundpauschale abgegolten erklärt werden. Des Weiteren sind sämtliche Bestimmungen vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen und bestehende Lücken zu schliessen. Namentlich ist eine explizite rechtliche Grundlage für die bereits bisher auf vier Jahre festgesetzte Amtsdauer zu schaffen und es sind Wählbarkeitsvoraussetzungen zu statuieren. Die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB; LS 810.11) ist aus diesen Gründen einer Totalrevision zu unterziehen und soll aufgrund des erweiterten Regelungsspektrums neu allgemeiner «Verordnung über die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VBez)» heissen.
Der Kantonsrat hat mit der Annahme der Motion «Zuweisung Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge» der Regierung den Auftrag erteilt, das Sozialhilfegesetz dahingehend zu ändern, dass Wohnraum für Personen aus dem Asylbereich als Sachleistung ausgerichtet werden soll. Die Regierung hat sich gegen die vorgesehene Regelung ausgesprochen, da diese ihrer Meinung nach gegen übergeordnetes Völkerrecht verstösst. Der Kantonsrat überwies die Motion trotzdem. Nun wird das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes betreffend Steuerung von Pflegeheimeintritten in die Vernehmlassung zu geben. Um die Selbstständigkeit von betagten Personen möglichst lange zu erhalten, sollen sich pflege- und hilfsbedürftige Personen und deren Angehörige im Kanton Zug fachkompetent und umfassend beraten lassen können. Neu sollen die Gemeinden bei einer Verknappung der Pflegebetten die Eintritte in ein Pflegeheim aktiv steuern können. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Personen, die zwingend einen Pflegeplatz benötigen, diesen auch erhalten.
Im Rahmen der Umsetzung der auf Stufe Bund beschlossenen Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule müssen im kantonalen Recht Anpassungen vorgenommen werden. Dies bildet Grundlage, die Organisation der heutigen Ausgleichskasse / IV-Stelle weiter zu stärken und den künftigen Erfordernissen anzupassen. So soll mit einer Anpassung im kantonalen Recht insbesondere aus den bisherigen drei selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz», «IV-Stelle Schwyz» und «Familienausgleichskasse Schwyz» mit der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» (SVASZ) eine einzige Anstalt werden («aus 3 mach 1»). Dies ermöglicht eine Verschlankung der heutigen Strukturen.
Il disegno di legge propone modifiche nell'ambito dei mercati finanziari per quanto riguarda la procedura di assistenza amministrativa della FINMA, la cooperazione internazionale nelle procedure di riconoscimento e di verifica da parte di autorità estere, la trasmissione transfrontaliera di informazioni da parte degli istituti sottoposti a vigilanza, gli audit transfrontalieri e la notifica transfrontaliera di documenti in materia amministrativa. Oltre alla modifica delle disposizioni della LFINMA si propone di modificare di conseguenza anche le disposizioni sulla cooperazione internazionale contenute nella Legge sui revisori (LSR) e nella Legge sulla Banca nazionale (LBN).
Mit der Schaffung der Justizverwaltung auf den 1. Januar 2020 entfiel die bisherige Zuständigkeit des Regierungsrats, die administrativen Belange der Gerichte im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit zu besorgen. Seither verwalten sich die richterlichen Behörden unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Im Hinblick auf die Schaffung der autonomen Justizverwaltung wurde die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden, die am 1. September 1988 in Kraft getreten ist, letztmals revidiert. Gemäss Artikel 27 Gerichtsgebührenverordnung gehört der Erlass des Reglements über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden neu in die Zuständigkeit des Obergerichts.
Das vom Obergericht des Kantons Uri revidierte Gerichtsgebührenreglement trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Nach ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigt sich, dass die Gerichtsgebührenverordnung zum Teil zu starr ist. So ist es nicht möglich, Gerichtsgebühren als Pauschalen (inklusive sämtlicher Kosten) festzulegen. Dies entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis. Auch bestehen in der Gerichtsgebührenverordnung einige Widersprüche und Unklarheiten. So ist zwar mit derJustizverwaltung durch die Gerichte grundsätzlich das Obergericht zuständig, die Gerichtsgebührenverordnung in einem Reglement näher auszuführen. Verschiedentlich verweist die Gerichtsgebührenverordnung aber immer noch auf Reglemente des Regierungsrats. Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Gewährung von Zahlungserleichterungen und der Herabsetzung und dem Erlass von Gerichtsgebühren.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Gerichtsgebührenverordnung sollen bestehende Widersprüche innerhalb der Verordnung sowie zum Gerichtsgebührenreglement, zum Gerichtsorganisationsgesetz und weiteren Rechtserlassen beseitigt werden. Schliesslich soll in Übereinstimmung mit der Gerichtsgebührenverordnung auch die allgemeine Gebührenverordnung (RB 3.2512) dahingehend angepasst werden, dass das Amt für Finanzen über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet und nicht die Finanzdirektion.
Die Ratsleitung hat in ihrer 22. Sitzung den Vernehmlassungsentwurf «Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft» beraten und beschlossen. Die Vorlage geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück (A 182/2022). Bei dieser Vorlage handelt es sich um eine Vorlage in ratseigener Angelegenheit. Aufgrund deren grosser Tragweite führt die Ratsleitung in Zusammenarbeit mit der Regierung ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durch.
Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2027 will der Regierungsrat die Steuerbelastung bei Personen mit tiefen Einkommen senken. Auch die «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer soll abgeschafft werden. Diese Umsetzungsschritte der Steuerstrategie des Kantons Bern gehen nun in die Vernehmlassung.
La revisione mira ad aggiornare il diritto in materia di proprietà per piani (art. 712a segg. CC). Sono oggetto dell’esame nuove norme sui diritti d’uso preclusivi sulle parti comuni, diverse modifiche alle disposizioni sulla costituzione della proprietà per piani prima della costruzione dell’edificio, sul fondo di rinnovazione e sull’ipoteca nonché normative generali sulla comunione dei proprietari per piani. Con la revisione viene attuata la mozione Caroni 19.3410 «55 anni di proprietà per piani. È tempo di un aggiornamento».
Una modifica della LPrA mira a creare una chiara base giuridica per le proprietà indirettamente sovvenzionate dalla Confederazione notevolmente per quanto riguarda la determinazione dei canoni di locazione basati sui costi e il loro controllo dallo Stato.
Il Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni (DATEC) svolge una procedura di consultazione concernente le revisioni dell’ordinanza sull’energia nucleare (OENu), dell’ordinanza sull’efficienza energetica (OEEne), dell‘ordinanza sulla sicurezza degli impianti di trasporto in condotta (OSITC) e dell’ordinanza sugli impianti di trasporto in condotta (OITC).
Mit der Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und einer neuen Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sollen die Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen werden. Der Regierungsrat definiert auf Verordnungsstufe, für welche Verfahren der elektronische Rechtsverkehr gilt. ln diesen Verfahren wird der Rechtsverkehr über ein elektronisches Übermittlungssystem abgewickelt. Der Einstieg zum elektronischen Übermittlungssystem erfolgt über eine zentrale E-Government-Plattform, die sowohl für kantonale als auch für kommunale Verfahren zur Verfügung steht.
Die aktuelle Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) ist seit 1. Juli 2005 in Kraft und wurde 2009 einer grösseren Teilrevision unterzogen. Seither haben sich die Rahmenbedingungen im Wohnungsbau und die Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen verändert. Um diese zu berücksichtigen, unterbreiten wir Ihnen gerne in der Beilage den Entwurf der Änderung der WBFV und der Verordnung über den preisgünstigen Wohnungsbau zur Vernehmlassung.
Der Regierungsrat hat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für eine Teilrevision des seit 2015 bestehenden Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG) beschlossen. Die Vernehmlassung startet am 20. September und dauert bis am 20. Dezember 2024. Die Teilrevision wurde nötig, weil einerseits zwei vom Grossen Rat überwiesene Vorstösse umgesetzt werden müssen und andererseits Bestimmungen für den Sanierungsfall fehlen, wenn die Bernische Pensionskasse und die Bernische Lehrerversicherungskasse die Vollkapitalisierung erreichen. Sie steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der eidgenössischen Vorlage zur Reform der beruflichen Vorsorge, über die am Wochenende abgestimmt wird.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zur Weiterentwicklung des Personalrechts eine Vernehmlassung durchzuführen. Im Jahr 2003 wurde das Personalrecht im Kanton Luzern totalrevidiert. Die damaligen Reformziele waren insbesondere die Aufhebung des Beamtenstatus, die Überprüfung der Rechte und Pflichten der Angestellten sowie die Integration des Personalrechts der Lehrpersonen. Seither wurde das Personalrecht kontinuierlich angepasst.
Der Nidwaldner Hilfsfonds (NHF) wird im Alltag und in der Bevölkerung bereits heute weitgehendals Unterorganisation der Nidwaldner Sachversicherung (NSV) wahrgenommen. Er ist aber eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Neu soll der NHF in die NSV integriert und im Rahmen einer separaten Fondsrechnung geführt werden. Damit wird erreicht, dass der NHF in eine moderne, schlanke Organisation überführt werden kann. Die Integration führt zu einer gewissen finanziellen Entlastung im Betrieb, sowie tieferen Kosten im Anlagebereich. Bei dieser organisatorischen Änderung bleiben die Verpflichtungen und Leistungen gegenüber den Anspruchsberechtigten weitgehend unverändert.
Mit der Einführung der globalen OECD/G20-Mindeststeuer für multinationale Konzerne verliert die Schweiz und auch der Kanton Nidwalden einen Standortvorteil für Unternehmen. Da eine direktsteuerliche Kompensation zugunsten der Unternehmen ins Leere laufen würde, sollen die erwarteten Mehrerträge aus der OECD/G20-Mindeststeuer genutzt werden, um die Standortattraktivität für Familien, den Mittelstand sowie für Fach- und Führungskräfte zu erhöhen.
Mit den vorliegenden Nachträgen soll die Individuelle Prämienverbilligung optimiert werden. Zentrale Revisionspunkte sind die Festlegung des Selbstbehalts durch den Regierungsrat, der Verzicht auf eine fixe Budgetvorgabe sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Digitalisierung der Anträge und zur Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse IV-Stelle Obwalden.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 17. März 2023 eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung verabschiedet. Diese Änderung schafft zusätzliche Spielräume für die Kantone. Einer dieser Spielräume soll genutzt werden, um am Handelsgericht einen sog. Zurich International Commercial Court zu errichten. An diesem können internationale handelsrechtliche Streitigkeiten in englischer Sprache verhandelt werden. Dazu muss das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess geändert werden. Die Änderung wird zum Anlass genommen, weitere Bestimmungen des Gesetzes zu präzisieren und zu bereinigen.
Aufgrund der sich stetig verschlechternden finanziellen Lage der öffentlichen Bündner Spitäler ist es aus Sicht der Regierung notwendig, Massnahmen zu ergreifen, um die kurz- oder mittelfristig drohende Insolvenz der betroffenen Spitäler abzuwenden. Denn die dezentrale Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, wie aber auch deren Zentrumsversorgung, ist angesichts dieser finanziellen Entwicklung der öffentlichen Bündner Spitäler bedroht. Mit der geplanten Anpassung des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es der Regierung ermöglichen soll, den öffentlichen Spitälern Überbrückungsdarlehen zu gewähren, um ihnen dadurch wieder eine ausreichende Liquidität zu verschaffen.
Der Vorentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes vom 12. Mai 2016 zum Strafgesetzbuch (EGStGB ; SR/VS 311.1) folgt den Empfehlungen vom 18. November 2022 zur Privatisierung des Strafvollzugs, die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zuhanden der Kantone erlassen wurden. Unter Berücksichtigung verschiedener Studien, Berichte und der Rechtsprechung des Bundesgerichts schlagen diese Empfehlungen den Kantonen ein Regelungsmodell für die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen an Private und für die Delegation von staatshoheitlichen Aufgaben vor.
Der Regierungsrat hat die Teilrevision des Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) zur Vernehmlassung freigegeben. Die Teilrevision erfolgt aufgrund der Motion «Starkes Bildungssystem dank doppeltem Fehlbetragsmodell» der Kantonsräte Tim Bucher und Raphaël Rohner. Diese forderte die Anpassung des Stipendiendekrets in dem Sinne, dass der finanzielle Bedarf der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers anhand eines Familienbudgets und eines persönlichen Budgets ermittelt wird. Mit der Einführung dieses doppelten Fehlbetragsmodells soll erreicht werden, dass die Vergabe und Berechnung von Ausbildungsbeiträgen individueller auf die finanzielle Situation der antragsstellenden Person angepasst und dadurch die Chancengleichheit verbessert wird.