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Gegen die vom Landrat am 15. November 2023 verabschiedete Energieverordnung wurde das Referendum ergriffen. Begründet wurde dies mit der unverhältnismässigen Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie. Die Anliegen und Forderungen des Referendumskomitees richten sich aus der Sicht des Regierungsrats nicht allein gegen die kantonale Energieverordnung, sondern auch gegen die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie im neuen Energiegesetz, welches durch das Urner Stimmvolk im Oktober 2023 angenommen wurde. Damit die Forderungen des Referendums rechtssicher umgesetzt werden können, beantragt der Regierungsrat beim Landrat gleichzeitig mit der Anpassung der Energieverordnung eine Teilrevision des neuen kantonalen Energiegesetzes. Anders lassen sich die beiden demokratisch verabschiedeten Volksentscheide nicht in Einklang bringen. Die Teilrevision des Energiegesetzes ist dem Urner Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen.
Am 5. Februar 2025 erklärte der Landrat die Motion von Landrat Jonas Imhof, Altdorf, zur Offenlegung von Interessenbindungen erheblich. Diese beauftragt den Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, die sämtliche Landrats- sowie Regierungsmitglieder zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen verpflichtet und die Umsetzung dieser Pflicht regelt.
Der Regierungsrat schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO) sowie eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) vor. Darin werden künftig die Pflichten zur Offenlegung von Interessenbindungen von Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats geregelt. Das Landammannamt wurde ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Landrat und Regierungsrat haben im Jahr 2019 eine Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes beschlossen. Die Revision hat das Ziel, die bewährte Sozialhilfe im Kanton Uri und in den Gemeinden zeitgemäss weiterzuentwickeln. Gesetz und Verordnung sollen das Sozialhilfesystem in allen Bereichen angemessen und aktuell widerspiegeln. Der Landrat hat das Gesetz am 13. November 2024 zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Es soll auf dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz wird mit einer Verordnung ergänzt. Darin werden einzelne Gesetzesartikel detaillierter ausgeführt. Mit der öffentlichen Vernehmlassung zur Verordnung nimmt der Regierungsrat ein wichtiges Anliegen vor allem der Gemeinden auf, da Änderungen der Sozialhilfe hohe Kostenfolgen haben. In der Verordnung sollen die Qualitätsanforderungen an die Sozialdienste ausgeführt werden. Die Verbindlichkeit zu den SKOS-Richtlinien soll gesetzlich verankert werden und der Regierungsrat soll abweichende Regelungen zu den SKOS-Richtlinien beschliessen können. Zudem sollen Regelungen der Einzelheiten zum Umgang mit Vermögensverzicht und Vermögensverzehr bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geschaffen werden. Ausserdem sind in der Verordnung weiterführende Ausführungsbestimmungen zur Sozialinspektion enthalten.
Die Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) wird teilrevidiert, um neue Anforderungen im agrar- und umweltpolitischen Umfeld der Urner Land- und Alpwirtschaft zu berücksichtigen.
Am 13. Dezember 2023 reichte die CVP - Die Mitte-Fraktion ein Postulat «zu einem tragbaren Finanzhaushalt ab 2024» ein. Dies mit dem Ziel, die kommenden Planjahre klar innerhalb der Schuldengrenze budgetieren und mittelfristig wieder zu ausgeglichenen Budgets zurückkehren zu können. Das Kernstück des Berichts bildete der Vorschlag eines Massnahmenpakets 2024. In der Folge arbeiteten sechs Arbeitsgruppen in mehreren Sitzungen ein Paket mit insgesamt 88 Massnahmen und einer Wirkung ab 2030 von 26,7 Mio. Franken sowie einer kumulierten Wirkung (2025 – 2030) von gut 114 Mio. Franken aus.
Die mit dem Postulat erwartete rasche Wirkung einerseits und die finanziellen hohen Herausforderungen des Kantons anderseits, führten zu einem ambitionierten Zeitplan dieses Projekts. Damit der Zeitplan mit Landrat, Budgetprozess und allfällige Gesetzesanpassungen eingehalten werden kann, braucht es eine leicht verkürzte Vernehmlassungsfrist.
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