Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung)
In Erfüllung der Motion Rutschmann 10.3780 «Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung» soll Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden, sodass der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist.