Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates)
Der auf die parlamentarische Initiative zurückgehende Entwurf will die Opfer von häuslicher Gewalt wie folgt schützen: Gewalttätige Personen können sofort aus der gemeinsamen oder ehemals gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden und dürfen diese für eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten. Dies bietet dem Opfer eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, weitere Schutzmassnahmen zu veranlassen: Es kann der verletzenden Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, sei es telefonisch, schriftlich, elektronisch oder auf anderem Wege. Die Massnahme kann nur befristet für höchstens zwei Jahre ausgesprochen werden. Der vorgeschlagene neue Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht zudem vor, dass die Kantone Informations- und Beratungsstellen einrichten, die präventiv wirken sollen, um häusliche Gewalt zu vermeiden und Rückfälle zu verhindern.