Der Bundesrat sieht vor, die drei Finanzierungsanliegen (Treibstoffzollabgabe von 10 Rappen, Beizug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, Bahnabgabe) in einer neuen Verfassungsbestimmung (neuer Art. 23 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung) zusammenzufassen.