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Am 1. Oktober 2021 hat das Parlament eine Änderung des Asylgesetzes verabschiedet, wonach asylsuchende Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verpflichtet werden können, Personendaten auf elektronischen Datenträgern durch das Staatssekretariat für Migration auswerten zu lassen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung sind Anpassungen in der Asylverordnung 3 sowie in einer weiteren Verordnung des Migrationsbereichs erforderlich.