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Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) kennt Mechanismen zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Dazu gehört die Empfehlung an die Vertragsstaaten, den Handel mit bestimmten, durch das Übereinkommen geschützten Exemplaren aus bestimmten Vertragsstaaten vorübergehend einzustellen. Die vorliegende Änderung der Artenschutz-Kontrollverordnung sieht die Umsetzung dieser Empfehlungen, in der Schweiz vor.