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Im Unterschied zum geltenden Recht sehen die neuen Varianten vor, dass die Dauer des Lohnanspruchs selbst dann nicht reduziert werden kann, wenn die Arbeitnehmerin im betreffenden Dienstjahr aus einem anderen Grund als der Niederkunft, beispielsweise wegen Krankheit oder Schwangerschaft, arbeitsverhindert war.