Abgeschlossen
17. Juni 2009 - 24. Juli 2009

Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes

Die Verordnung enthält Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich, zum Begriff des Finanzintermediärs im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG sowie zur Berufsmässigkeit.
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Quelle
fedlex.admin.ch

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