Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und
Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV)
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Revision der SBV sollen besondere Brenn- oder Treibstoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 55°C als Energieträger für den Antrieb von Fahrgastschiffen zugelassen werden. Diese Brenn- oder Treibstoffe gelten als so genannte «besondere Energieträger» (BE).<br>
Zu deren Verwendung an Bord von Schiffen ist ausserdem die Revision der bereits bestehenden AB-SBV erforderlich.<br>
Weiter müssen Vorgaben an die Unternehmen, welche Schiffe mit BE betreiben, sowie an den Bau und die Ausrüstung der Schiffe selbst festgelegt werden. Dies geschieht durch die Einführung eines neuen Teils in den bereits bestehenden AB-SBV mit dem Titel «Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden (AB-SBV-BE)».<br>
Die Revision der SBV und der AB-SBV wird ausserdem dazu genutzt, verschiedene weitere Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere müssen Schifffahrtsunternehmen künftig ein Notfallkonzept zur Bewältigung von Notfallereignissen an Bord erarbeiten.