Abgeschlossen
19. August 2015 - 12. November 2015

Verordnung über das Psychologieberuferegister

Der Bundesrat erlässt nach Art. 40 Abs. 2 Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) Bestimmungen über das Register der Psychologieberufe (PsyReg). Diese Bestimmungen betreffen die im PsyReg enthaltenen Daten sowie die Rechte und Pflichten der Datenlieferanten und Datennutzer.
Quelle
fedlex.admin.ch

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