Quelle
www.lu.ch

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Abgeschlossen
30. November 2016 - 28. Februar 2017

Vernehmlassung zum Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über die Kirchenverfassung

Für Religionsgemeinschaften legt die Verfassung des Kantons Luzern fest, dass die anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts (heute römisch-katholische, evangelisch-reformierte und christkatholische Landeskirche) berechtigt sind, von ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen, das Gesetz hat das Nähere zu regeln. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll dieser Verfassungsauftrag erfüllt werden. Geplant ist eine Revision des Gesetzes über die Kirchenverfassung. Namentlich ist eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen sind.