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Der Regierungsrat und das Obergericht haben am 1. bzw. 8. September 2010 die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren erlassen. Sie ist am 1. März 2011 in Kraft getreten. Im Anwendungsbereich der Verordnung dürfen Gutachtensaufträge nur an ärztliche Sachverständige vergeben werden (Ausnahme: aussagepsychologische Gutachten). Nach bisheriger Sicht des Bundesgerichts erfüllen Psychologinnen und Psychologen «in der Regel» die Mindestanforderungen zur Begutachtung und Massnahmenindikation in Strafverfahren nicht (BGE 140 IV 49), wobei später festgehalten wurde, dass die erforderliche Sachkunde «zumindest gegenwärtig» nur so sichergestellt werden können (BGer, 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für forensische Psychologinnen und Psychologen haben sich zwischenzeitlich stark verändert. Psychologinnen und Psychologen sollen daher bei entsprechender Qualifikation neu, ebenso wie ärztliche Sachverständige, zur Erstellung von Gutachten im Anwendungsbereich der PPGV zugelassen werden. Für die Verfahrensleitungen in Strafverfahren ändert sich insoweit nichts, als ihnen im Einzelfall weiterhin die Auswahl von Sachverständigen nach den Vorgaben von Art. 182 ff. StGB obliegt.
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