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Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Über 80 Prozent aller Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zur Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese Verordnung wurde per 1. Januar 2011 totalrevidiert. Seit Oktober 2010 erhöhte sich der Landesindex der Konsumentenpreise um +5,4 Prozent. Der Regierungsrat hat die Departemente im Frühling 2024 damit beauftragt, sämtliche durch ihn festgelegten Gebühren, die seit mindestens zwei Jahren unverändert in Kraft sind, dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2024 anzupassen. Die wesentlichste Änderung im vorliegenden Entwurf liegt darin, dass bei vielen Bestimmungen auf eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand gewechselt werden soll.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten (Art. 37a Abs. 2 GTG). Mit dem vorliegenden Gesetzessentwurf setzt der Bundesrat diesen Auftrag um.
Aufgrund der Erkenntnisse der vergangenen Jahre aus Praxis, Wissenschaft und Evaluationen ist es angezeigt, dass die bestehende Stundentafel für die Volksschule revidiert wird. Der vorliegende Vorschlag soll sowohl Bewährtes als auch Neues ermöglichen.
Dank der Definition der Unterrichtszeit in Minuten statt in Lektionen ist es nicht mehr zwingend notwendig, den Unterricht in einem 45-Minuten-Rhythmus zu organisieren. Darüber hinaus erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Zeit für das selbstorganisierte Lernen; somit kann die Lernzeit bedarfsgerechter eingesetzt und gezielt an den überfachlichen Kompetenzen gearbeitet werden.
Der Regierungsrat des Kanons Thurgau hat das neu erarbeitete kantonale Güterverkehrskonzept in eine externe Vernehmlassung gegeben. Um ein effizientes Güterverkehrs- und Logistiksystem zu gewährleisten, wurden insgesamt 24 Massnahmen erarbeitet.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf einer Änderung der Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (SRL Nr. 739) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Änderung erfolgt in Umsetzung zweier Postulate:
Mit der Erheblicherklärung des Postulats P 935 Thalmann-Bieri Vroni und Mit. beauftragte der Kantonsrat den Regierungsrat zu prüfen, wie die Reklameverordnung angepasst werden kann, um das Anbringen von Fahnen/Plakaten an privaten Gebäudefassaden im Rahmen der politischen Meinungsäusserung zu erlauben.
Gleichzeitig beauftragte der Kantonsrat den Regierungsrat mit der teilweisen Erheblicherklärung des Postulats P 973 Schmid-Ambauen Rosy und Mit., eine Ausweitung der Bewilligungsbefreiung insbesondere für unbeleuchtete Fremd- und Eigenreklamen in Industrie- und Gewerbezonen – allenfalls bis zu einer noch festzulegenden Grösse – zu prüfen.
Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens laden wir Sie ein, zur Teilrevision der CO2-Verordnung Stellung zu nehmen. Die revidierte CO2-Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Revision umfasst hauptsächlich notwendige Anpassungen im Schweizer Emissionshandelssystem, die eine äquivalente Weiterentwicklung mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union sicherstellen. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und die Kompetenzen des Bundesrates sind im revidierten CO2-Gesetz festgelegt, das seit Januar 2025 gilt.
Eine laufende Revision der CO2-Verordnung, die bis am 17. Oktober 2024 in Vernehmlassung war, soll demnächst abgeschlossen werden. Sie soll teilweise rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden. Eine übersichtliche Darstellung der vorliegend geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VlV) wird deshalb während der Vernehmlassung noch nachgereicht.
Diese Vorlage baut auf den Ergebnissen der bereits dem Parlament vorgelegten Evaluation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf und enthält die daraus abgeleiteten Gesetzesanpassungen. Die vorgesehenen Änderungen des Geoinformationsgesetzes und die zugehörigen Fremdänderungen sollen eine Klärung des Verhältnisses zwischen dem Kataster und dem Grundbuch herbeiführen und eine inhaltliche Erweiterung des Katasters ermöglichen. Zudem wird im Sinne einer Vereinfachung und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten nicht nur die spezialgesetzliche Haftung ersatzlos aufgehoben, sondern auch die Bestimmung, dass der Inhalt des Katasters als bekannt gilt.
Mit dem E-Government-Gesetz soll eine Rechtsgrundlage für drei Basisdienste geschaffen werden, die Privatpersonen und Unternehmen die digitale Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung ermöglichen. Der Regierungsrat beabsichtigt zudem, die Gesetzesvorlage dem Kantonsrat als Gegenentwurf zur Volksinitiative «Digitalisierung jetzt!» vorzulegen.
Gegen die vom Landrat am 15. November 2023 verabschiedete Energieverordnung wurde das Referendum ergriffen. Begründet wurde dies mit der unverhältnismässigen Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie. Die Anliegen und Forderungen des Referendumskomitees richten sich aus der Sicht des Regierungsrats nicht allein gegen die kantonale Energieverordnung, sondern auch gegen die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie im neuen Energiegesetz, welches durch das Urner Stimmvolk im Oktober 2023 angenommen wurde. Damit die Forderungen des Referendums rechtssicher umgesetzt werden können, beantragt der Regierungsrat beim Landrat gleichzeitig mit der Anpassung der Energieverordnung eine Teilrevision des neuen kantonalen Energiegesetzes. Anders lassen sich die beiden demokratisch verabschiedeten Volksentscheide nicht in Einklang bringen. Die Teilrevision des Energiegesetzes ist dem Urner Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen.
Mit dem Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) soll ein befristetes Förderprogramm geschaffen werden, welches den landesweiten Ausbau passiver Fernmeldeinfrastrukturen für feste Gebäudeanschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde im Download anstossen soll. Die Subventionierung soll nur dort gewährt werden, wo der Ausbau durch die Marktteilnehmer nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden kann.
Am 5. Februar 2025 erklärte der Landrat die Motion von Landrat Jonas Imhof, Altdorf, zur Offenlegung von Interessenbindungen erheblich. Diese beauftragt den Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, die sämtliche Landrats- sowie Regierungsmitglieder zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen verpflichtet und die Umsetzung dieser Pflicht regelt.
Der Regierungsrat schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO) sowie eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) vor. Darin werden künftig die Pflichten zur Offenlegung von Interessenbindungen von Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats geregelt. Das Landammannamt wurde ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf einer Teilrevision der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung; SRL Nr. 777) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit der Verordnungsänderung wird das Ergebnis der Beratung zum Planungsbericht «Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts» (B 28), der vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, umgesetzt.
Die Anpassung der Strassenverkehrsverordnung wird der Regierungsrat nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse vornehmen. Da dies nicht mehr vor den Sommerferien der Fall ist, wird die Abstimmung zur hängigen Initiative «Tempo 50 auf verkehrsorientierten Strassen», die bisher für den 18. Mai 2025 eingeplant war, verschoben und voraussichtlich am 30. November 2025 stattfinden. So kann sichergestellt werden, dass für eine allfällige Volksabstimmung die rechtlichen Grundlagen für die kantonale Tempo-30-Praxis vorliegen.
Die Elektrizitätskommission (ElCom) hat eine Mindestkapazität von 400 Megawatt an thermischer Reservekraftwerksleistung ab 2025 empfohlen. Da die bestehenden Verträge der Reservekraftwerke Birr, Monthey und Cornaux 2026 auslaufen und neue Reservekraftwerke bis dahin noch nicht verfügbar sein werden, muss die Winterreserveverordnung (WResV) bis Ende 2030 verlängert werden. Diese Verlängerung ist notwendig, da die Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant. Zusätzlich wird die Aggregationsgrenze für Notstromgruppen und WKK-Anlagen von 5 auf 30 MW erhöht.
Durch frühere Bildungsratsbeschlüsse und generelle pädagogische Entwicklungen ergibt sich diverser Anpassungsbedarf im Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) vom 5. Juni 1982 (BGS 412.113). Die Änderungen werden im Rahmen einer Totalrevision umgesetzt. Aus den Änderungen im Promotionsreglement ergeben sich auch wenige Änderungen im Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR) vom 10. Juni 1992 (BGS 412.112). Darüber hinaus sind einzelne Anpassungen in den Grundsätzen Beurteilen und Fördern (B&F) notwendig. Dabei handelt es sich insbesondere um terminologische Anpassungen. Der Bildungsrat hat den Entwurf des Promotionsreglements, des Schulreglements sowie der Grundsätze Beurteilen und Fördern (B&F) in 1. Lesung verabschiedet und die Bildungsdirektion beauftragt, das Ergebnis der 1. Lesung 15. Juni 2025 in die Vernehmlassung zu geben. Amt für gemeindliche Schulen
Der «Foreign Account Tax Compliance Act» (FATCA) ist eine unilaterale Regelung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), die weltweit für alle Länder gilt. Sie verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten weitergeben oder eine hohe Steuer erheben. Aktuell erfolgt die Umsetzung in der Schweiz nach dem so genannten Modell 2. Demnach melden schweizerische Finanzinstitute die Kontodaten mit Zustimmung der betroffenen US-Kunden direkt an die US-Steuerbehörde. Mit dem neu verhandelten FATCA-Abkommen mit den USA nach dem Model 1 soll ein automatischer und gegenseitiger Informationsaustausch über Kontodaten zwischen den zuständigen Behörden eingeführt werden. Der Modelwechsel bedingt die Entwicklung eines neuen FATCA-Umsetzungsgesetzes (Modell 1) sowie einer Vollziehungsverordnung. Das Inkrafttreten des neuen FATCA-Abkommens (Modell 1), des neuen FATCA-Gesetzes (Modell 1) und der Verordnung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen (erster Informationsaustausch 2028).
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) in Abstimmung mit dem Finanzdepartement (FD) ermächtigt, zur Weiterentwicklung der Standortförderung, zur Änderung des Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik (SRL Nr. 900) und zur Verordnung über die Standortförderung ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund internationaler Entwicklungen im Steuerbereich verschlechtert sich die Standortattraktivität des Kantons Luzern markant. Um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, will der Regierungsrat in den nächsten Jahren 300 Millionen Franken in ein breites Massnahmenpaket investieren. Die Massnahmen dienen der Verbesserung der Rahmenbedingungen für alle Luzerner Unternehmen, dem Erhalt der attraktiven Standortbedingungen für grosse internationale Unternehmen und der Verbesserung der Lebensqualität der Luzerner Bevölkerung.
Die beabsichtigte Änderung der Schulverordnung führt die neuen Bestimmungen des Schulgesetzes zur schulergänzenden Betreuung näher aus. Hintergrund ist das Programm «Zug+», das eine flächendeckende und bedarfsgerechte Kinderbetreuung sicherstellen soll. Künftig wird eine Betreuung für Kinder ab dem Kindergarten, einschliesslich Ferienzeiten, gewährleistet. Die Gemeinden bleiben für die konkrete Ausgestaltung zuständig, erhalten jedoch einen finanziellen Beitrag vom Kanton. Die neuen Regelungen umfassen unter anderem Modulangebote, Qualitätsanforderungen und Kostenpauschalen. Die Betreuung erfolgt in modularer Form und orientiert sich an den Blockzeiten der Schulen. Eine Ferienbetreuung ist für acht Wochen im Jahr vorgesehen, ausgenommen sind Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage. Direktion für Bildung und Kultur/Direktionssekretariat
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer neuen Kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) in die Vernehmlassung zu geben. Minderheiten sind in den letzten Jahren auch in der Schweiz wiederholt zum Ziel gewaltsamer Aktionen oder entsprechender Planungen geworden. Insbesondere antisemitische Vorfälle haben stark zugenommen. In den letzten Jahren haben die jüdischen Gemeinschaften den Kanton Luzern und den Bund ersucht, den polizeilichen Schutz zu verstärken und sich an den hohen Kosten zu beteiligen, die sie für Sicherheitsmassnahmen beim Objekt- und Personenschutz aufbringen. Generell können aber nicht nur jüdische, sondern auch andere Minderheiten – seien dies religiöse oder nicht religiöse Gruppierungen – eines besonderen Schutzes bedürfen.
Aufgrund der absehbaren Regelmässigkeit von Finanzhilfen soll für die finanzielle Unterstützung eine spezielle Rechtsgrundlage in einer Verordnung geschaffen werden. In der Verordnung werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Begrenzung der Finanzhilfen und das Verfahren geregelt. Kantonale Finanzhilfen sollen primär an die Voraussetzung geknüpft werden, dass auch der Bund eine Finanzhilfe gewährt. Zudem soll stets eine Sicherheitsberatung bei der Luzerner Polizei in Anspruch genommen werden.
Die Bauten und Anlagen des CERN sind neu gemäss einem in Artikel 31a bis 31n nFIFG verankerten Verfahren teilweise einer Plangenehmigungsbehörde des Bundes unterstellt. Der Verordnungsentwurf zielt darauf ab, die verschiedenen Schritte dieses Verfahrens im Detail zu erläutern, um dessen Umsetzung zu erleichtern.
Personen im AHV-Alter und Personen mit einer IV-Rente, die in einem Heim wohnen, werden bei Bedarf zur Finanzierung des Heimaufenthalts mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Welche Ausgaben dabei bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden können wird grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurde das System der Kostendeckung bei der Langzeitpflege erheblich umgestaltet. Wesentliche Bestandteile der Änderung bildeten die Überwälzung eines zusätzlichen Selbstbehalts auf die pflegebedürftige Person sowie die Regel, dass infolge eines Heim- oder Spitalaufenthalts keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet werden darf.
Der Kanton Zug regelte als Folge der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen bei Personen, die in einem Heim oder Spital wohnen, neu. Dabei wurde insbesondere die Begrenzung der maximal anrechenbaren Ausgaben bei einem Heimaufenthalt angehoben. Diese Höchstgrenze reicht jedoch seit einiger Zeit nicht mehr aus, um die Kosten bei einem Aufenthalt in einer spezialisierten Langzeitpflegeeinrichtung zu decken. Aus diesem Grund muss das EG ELG angepasst werden.
Um die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S zu fördern soll auf Gesetzesstufe eine Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingeführt und ein Anspruch auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige geschaffen werden. Auf Verordnungsstufe soll die Bewilligungspflicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in eine Meldepflicht umgewandelt werden. Im Weiteren soll die Teilnahmepflicht an beruflichen Ein- oder Wiedereingliederungsprogrammen auch auf Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet werden. Zudem sollen die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen zu den kantonalen Integrationsprogrammen zeitlich verlängert werden können. Schliesslich soll der Zugang zum Arbeitsmarkt für in der Schweiz ausgebildete Ausländerinnen und Ausländer erleichtert werden (gemäss Rückweisungsbeschluss des Parlaments zum Geschäft 22.067).
Landrat und Regierungsrat haben im Jahr 2019 eine Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes beschlossen. Die Revision hat das Ziel, die bewährte Sozialhilfe im Kanton Uri und in den Gemeinden zeitgemäss weiterzuentwickeln. Gesetz und Verordnung sollen das Sozialhilfesystem in allen Bereichen angemessen und aktuell widerspiegeln. Der Landrat hat das Gesetz am 13. November 2024 zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Es soll auf dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz wird mit einer Verordnung ergänzt. Darin werden einzelne Gesetzesartikel detaillierter ausgeführt. Mit der öffentlichen Vernehmlassung zur Verordnung nimmt der Regierungsrat ein wichtiges Anliegen vor allem der Gemeinden auf, da Änderungen der Sozialhilfe hohe Kostenfolgen haben. In der Verordnung sollen die Qualitätsanforderungen an die Sozialdienste ausgeführt werden. Die Verbindlichkeit zu den SKOS-Richtlinien soll gesetzlich verankert werden und der Regierungsrat soll abweichende Regelungen zu den SKOS-Richtlinien beschliessen können. Zudem sollen Regelungen der Einzelheiten zum Umgang mit Vermögensverzicht und Vermögensverzehr bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geschaffen werden. Ausserdem sind in der Verordnung weiterführende Ausführungsbestimmungen zur Sozialinspektion enthalten.
Das Polizeigesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben, die Organisation und die Kompetenzen der Kantonspolizei sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Polizeikorps anderer Kantone sowie dem Bund. Das bestehende Polizeigesetz bedarf einer umfassenden Überarbeitung. Es soll an die Entwicklungen seit seiner Einführung am 29. April 2001 angepasst werden, sowohl in Bezug auf die Polizeiarbeit selbst als auch auf die interkantonale Zusammenarbeit, damit die Kantonspolizei ihre Aufgaben zukünftig wirkungsvoller erfüllen kann.
Mit einer Totalrevision des Polizeigesetzes und der dazugehörigen Erlasse (Polizeiverordnung und Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei) soll ein Bedrohungs- und Risikomanagement (BRM) analog anderer Kantone geschaffen werden. Weiter sollen die rechtlichen Grundlagen für verschiedene heute übliche polizeiliche Massnahmen geschaffen und ergänzt werden, insbesondere in den Bereichen Wegweisung und Fernhaltung, Notsuche, Veranstaltungsverbot, Stalking, häusliche Gewalt sowie Vorermittlungen und verdeckte Fahndung. Mit der Gesetzesrevision soll zudem die kantonale Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die Kantonspolizei für den dringend notwendigen Datenaustausch über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglicht. Nur so können die Voraussetzungen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung in der Polizeiarbeit verbessert werden.
Gestützt auf Art. 23 des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes (DIAG, GS 172.800) wurde die Vorlage sowie eine Datenschutzfolgenabschätzung zu Beginn des Jahres 2025 dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Appenzell I.Rh. zur Vorabkonsultation vorgelegt. Aus dieser Vorabkonsultation resultierten Empfehlungen. Namentlich wird eine eigenständige zusätzliche Regelung nach Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie EU 2016/680 empfohlen, wonach zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen und von Personendaten unterschieden werden kann. Der Erlass von Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) sowie zum Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte könnte zeitlich zurückgestellt werden. Zu den Art. 25 - Art. 28, Art. 42 Abs. 2, Art. 45, Art. 54 und Art. 58 - Art. 61 E-PolG sprach der Datenschutzbeauftragte weitere Empfehlungen aus, insbesondere sei teilweise die Formulierung des Wortlauts zu präzisieren. Zu Art. 62 E-PolG erfolgte der Hinweis auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten. Diese Empfehlungen werden vertieft geprüft.
Die strukturelle Förderung der Kulturbetriebe im Kanton Luzern soll in Zukunft gemeinsam von Kanton und Standortgemeinden getragen werden. Es ist vorgesehen, dass ausgewählte mittelgrosse Kulturinstitutionen zukünftig unter Mitwirkung einer neu zu schaffenden Kommission von Kanton und Standortgemeinden gemeinsam Beiträge für ihre Strukturkosten erhalten. Dafür schliessen Kanton und Standortgemeinden mit den Trägerschaften der Kulturbetriebe gemeinsame mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Die Kosten der zukünftigen Strukturförderung tragen der Kanton und die Standortgemeinden partnerschaftlich zu je 50 Prozent.