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Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten (Art. 37a Abs. 2 GTG). Mit dem vorliegenden Gesetzessentwurf setzt der Bundesrat diesen Auftrag um.
Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens laden wir Sie ein, zur Teilrevision der CO2-Verordnung Stellung zu nehmen. Die revidierte CO2-Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Revision umfasst hauptsächlich notwendige Anpassungen im Schweizer Emissionshandelssystem, die eine äquivalente Weiterentwicklung mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union sicherstellen. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und die Kompetenzen des Bundesrates sind im revidierten CO2-Gesetz festgelegt, das seit Januar 2025 gilt.
Eine laufende Revision der CO2-Verordnung, die bis am 17. Oktober 2024 in Vernehmlassung war, soll demnächst abgeschlossen werden. Sie soll teilweise rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden. Eine übersichtliche Darstellung der vorliegend geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VlV) wird deshalb während der Vernehmlassung noch nachgereicht.
Gegen die vom Landrat am 15. November 2023 verabschiedete Energieverordnung wurde das Referendum ergriffen. Begründet wurde dies mit der unverhältnismässigen Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie. Die Anliegen und Forderungen des Referendumskomitees richten sich aus der Sicht des Regierungsrats nicht allein gegen die kantonale Energieverordnung, sondern auch gegen die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie im neuen Energiegesetz, welches durch das Urner Stimmvolk im Oktober 2023 angenommen wurde. Damit die Forderungen des Referendums rechtssicher umgesetzt werden können, beantragt der Regierungsrat beim Landrat gleichzeitig mit der Anpassung der Energieverordnung eine Teilrevision des neuen kantonalen Energiegesetzes. Anders lassen sich die beiden demokratisch verabschiedeten Volksentscheide nicht in Einklang bringen. Die Teilrevision des Energiegesetzes ist dem Urner Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen.
Die Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) wird teilrevidiert, um neue Anforderungen im agrar- und umweltpolitischen Umfeld der Urner Land- und Alpwirtschaft zu berücksichtigen.
Die Verordnungen schreiben vor, dass Personen, die beruflich oder gewerblich bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verwenden, eine Prüfung ablegen oder Ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Mit der geplanten Totalrevision sollen insbesondere die Aufgaben der zuständigen Stellen neu geregelt und eine stringente Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber eingeführt werden. • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern; VFB-DB, SR 814.812.31; • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung; VFB-S, SR 814.812.32; • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln; VFB-B SR 814.812.33.
Die vorgeschlagene Änderung des Anhangs über Biozidprodukte soll die Verwendung von Biozidprodukten für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregender oder -übertragender Mikroorganismen im Wald neu in Ausnahmefällen ermöglichen. Die zuständige Behörde (i.d.R. Kantone) bewilligen die ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese Änderung wird ausnahmsweise eine verkürzte Vernehmlassung durchgeführt, damit sie so rasch wie möglich in Kraft treten kann.
Der politische Auftrag zum Klimaschutz ist im Kanton Nidwalden einerseits im neuen Verfassungsartikel (Art. 21a) festgehalten, den das Nidwaldner Stimmvolk im März 2023 angenommen hat. Andererseits hat sich der Regierungsrat im Leitbild Nidwalden 2035 zum Ziel gesetzt, sich für die Reduktion von klimaschädlichen Emissionen einzusetzen und Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu treffen. Hierzu hat er nun eine konkrete Klimastrategie erarbeitet. Die Strategie zeigt auf, wie viel Treibhausgase im Kanton Nidwalden ausgestossen werden, wie die Emissionen abgesenkt werden sollen und welche Leitsätze dabei in den einzelnen Handlungsfeldern wie Energie, Gebäude, Mobilität, Abfall, Wald, Landwirtschaft, Tourismus oder Gesundheit verfolgt werden sollen. Die Strategie greift nicht nur den Klimaschutz an sich auf, sondern geht auch darauf ein, wie die Auswirkungen des bereits spürbaren Klimawandels mit gezielten Anpassungen gedämpft werden sollen.
Die Strategie bildet das Fundament für die nachfolgenden Schritte wie den Aufbau und die Umsetzung eines Massnahmenplans mit messbaren Zielen. Sie orientiert sich an den übergeordneten nationalen und kantonalen Gesetzgebungen wie dem Klima- und Innovationsgesetz (KIG) oder dem kantonalen Energiegesetz (kEnG) sowie am Pariser Klimaabkommen von 2015, bei welchem sich knapp 200 Staaten darauf verständigt hatten, die Erderwärmung mit entsprechenden Massnahmen auf höchstens 2.0°C, möglichst jedoch auf 1.5°C zu begrenzen. Im Jahr 2050 soll bei den Treibhausgasemissionen schweizweit das Netto-Null-Ziel erreicht sein.
Ab heute können Interessierte ihre Rückmeldung zum Entwurf des Massnahmenplans Klima Kanton Thurgau 2026–2030 im Rahmen einer externen Vernehmlassung abgeben. Der vorliegende Massnahmenplan ist das Resultat einer engen Zusammenarbeit von Verwaltung und verwaltungsexternen Akteuren und Akteurinnen. Er umfasst Massnahmen zu allen in der kantonalen Klimastrategie formulierten Sektorzielen und zeigt auf, wie der Kanton Thurgau den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel vorantreiben will.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 12 landwirtschaftlichen Verordnungen. Die Verordnungsanpassungen bezwecken die Stärkung der pflanzlichen Produktion und die verstärkte Ausrichtung der Tierzuchtförderung auf die Nachhaltigkeit. Die neuen Bestimmungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Il Piano forestale cantonale (PFC), in consultazione, è il frutto di un processo di revisione del primo PFC del 2007, che riorienta e aggiorna la strategia forestale cantonale, nel tentativo di meglio rispondere alle sfide odierne e ponendosi come orizzonte temporale il 2050.
Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung der invasiven Quaggamuschel in Schweizer Gewässern wurde für den Walensee und den Klöntalersee ein bis zum 31. Mai 2025 befristetes Einwasserungsverbot für immatrikulationspflichtige Schiffe erlassen. Das Einwasserungsverbot soll künftig durch eine Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe abgelöst werden. Die neu zu erlassende Verordnung über die Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht für Schiffe schafft die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage. In der Verordnung wird eine Meldepflicht für die Einwasserung von immatrikulationspflichtigen Schiffen und Schiffen aus dem Ausland in den Klöntalersee und den Walensee sowie von Gewässerwechseln eingeführt. Die Einwasserung in die beiden schiffbaren Glarner Seen wird zudem von der Erteilung einer Einwasserungsbewilligung abhängig gemacht.
Diese setzt voraus, dass die Schiffe vorher durch zugelassene Reinigungsstellen fachgerecht gereinigt und ihre Einwasserung gemeldet wurde. Um eine fachgerechte Reinigung sicherzustellen, sind die Anforderungen an die Reinigungsstellen und deren Zulassung zu regeln. Während einer Übergangszeit von drei Monaten wird auf Basis einer Selbstdeklaration für bereits eingewasserte Schiffe eine erleichterte erstmalige Einwasserungsbewilligung erteilt. Die neue Verordnung beinhaltet die Regelungen für die Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht und regelt insbesondere die Vollzugszuständigkeiten.
Der Bund und die Kantone können bestimmten Behörden im Strafverfahren volle Parteirechte einräumen. Dadurch können diese Behörden im Strafverfahren unter anderem Akteneinsicht beanspruchen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, zu Eingaben anderer Parteien Stellung nehmen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, die Eröffnung und Begründung eines Entscheids beanspruchen sowie Rechtsmittel ergreifen. Im Kanton Zürich bestehen solche vollen Parteirechte bereits im Tierschutz-, im Sozialhilfe-, im Jagd- und im Wasserrecht. Vielen Umweltbehörden kommen bislang jedoch keine vollen Parteirechte zu. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich. Aber auch in weiteren, klar umrissenen Rechtsgebieten besteht Handlungsbedarf: Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Strafgerichts, bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallmassnahmen. Deshalb soll mit der vorliegenden Änderung wenigen zusätzlichen Behörden Parteirecht im Strafverfahren eingeräumt werden. Durch diese Anpassungen kann Bundes- und kantonales Recht zufriedenstellend umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat die Justizdirektion ermächtigt und beauftragt, zum Entwurf des Agglomerationsprogramms Unteres Reusstal 5. Generation die öffentliche Mitwirkung durchzuführen. Für die 5. Generation wurde ein Fokus auf die teils seit Jahren geplante Erschliessung der ESP Arbeitsplatzgebiete, begleitet durch eine verstärkte Koordination der ESP, die verträgliche Entwicklung von Schlüsselarealen, die Ortskernbelebung, die ökologische Vernetzung und Ausweitung des Natur- und Landschaftsschutzes, die siedlungsorientierte Umgestaltung von Strassenräumen und die Verkehrssicherheit gelegt. Die Massnahmen verteilen sich dabei auf den A- und B-Horizont sowie auf Eigenleistungen.
Die Biodiversität nimmt schweizweit ab. So ist über ein Drittel aller Tier- und Pflanzenarten gefährdet, stark gefährdet oder sogar in der Schweiz ganz ausgestorben. Dieser negative Trend wird auch im Kanton Aargau festgestellt. Dieser Rückgang ist ein eindeutiger Hinweis auf die gestörte Funktionalität der (noch) bestehenden Ökosysteme und verdient unsere volle Aufmerksamkeit. Funktionierende Ökosysteme und intakte Landschaften bilden unsere natürlichen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen. Sie versorgen uns mit vielfältigen und unverzichtbaren Ökosystem- und Landschaftsleistungen (zum Beispiel sauberes Trinkwasser, Nährstoffkreisläufe, Schutz vor Naturgefahren, Nahrungsmittel usw.). Um dem Trend der abnehmenden Biodiversität entgegenzuwirken, bleibt der Handlungsbedarf hinsichtlich Aufwertung und besserer Vernetzung natürlicher und naturnaher Lebensräume weiterhin hoch. Der Regierungsrat sieht die Dringlichkeit und Wichtigkeit von Schutz und Förderung der Aargauer Landschaft und Naturwerte und hat diese in seinem Entwicklungsleitbild 2021–2030 mit dem Schwerpunkt "Natürlichen Lebensraum gestalten und Landwirtschaft weiterentwickeln" aufgenommen. Das Programm Natur 2030 leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen des obengenannten Entwicklungsschwerpunkts. Es dient zudem dem Vollzug von Aufgaben zum Schutz der Landschaft, zur Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen und zur gezielten Förderung von Arten.
Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange wurde am 23. November 2022 vom Bundesrat gutgeheissen und trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Sie präzisiert die Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Obligationenrecht, welche aus dem Gegenvorschlag zu Konzernverantwortungsinitiative entstanden sind. Der Bundesrat hat zeitgleich das EFD (SIF) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU, BFE) und dem EJPD (BJ) die Verordnung bis drei Jahre nach Inkrafttreten insbesondere mit Blick auf internationale Entwicklungen zu überprüfen. Zudem hat der Bundesrat das EFD am 24. Januar 2024 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU) bis Ende 2024 eine Revision der Verordnung vorzulegen, um Mindestanforderungen an Transitionspläne von Finanzinstituten aufzunehmen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33), die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32), die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) sowie die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).
Der Staatsrat eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren über die Teilrevision des kantonalen Richtplans (kRP), welches 17 Koordinationsblätter betrifft.
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 30. Januar 2023 die Motion «Solaranlagen in geschützten Ortsbildern» (KR-Nr. 429/2020) zur Berichterstattung und Antragsstellung überwiesen. Mit der Motion wird der Regierungsrat eingeladen, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1) zu unterbreiten, damit die Gemeinden in Ortsbildperimetern auf Stufe Nutzungsplanung geeignete Objekte bzw. Dachflächen oder Fassaden bezeichnen können, auf welchen Solaranlagen zulässig sind. Mit dem Vorstoss soll eine erhöhte Planungssicherheit bei Solaranlagen in geschützten Ortsbildern erzielt werden, indem die erforderliche Interessenabwägung, ob und in welcher Form Solaranlagen in geschützten Ortsbildern zulässig sind, wo sinnvoll und möglich, bereits auf Stufe Nutzungsplanung vorgenommen wird. Zur Erreichung dieses Ziels soll zudem in der Verordnung über die Darstellung der Nutzungspläne (VDNP; LS 701.12) die Grundlage für einen Ergänzungsplan zu den Solaranlagen geschaffen werden. Der Regierungsrat kommt mit der vorliegenden PBG-Revision seiner Aufgabe nach, dem Kantonsrat eine der Motion entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten.
Im Sinne der Motion «Raumentwicklung und Nacht» soll im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, in der kommunalen Nutzungsplanung lichtempfindliche Gebiete auszuscheiden und zum Schutz dieser Gebiete zonen- oder gebietsweise Anordnungen zur Regelung von Lichtemissionen zu treffen.
Die Finanzkommission (FiKo) hat beschlossen, zur kantonalen Volksinitiative «Für einen Kanton Bern mit regulierbarem Grossraubtierbestand!» einen Entwurf für einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Der Gegenvorschlag schlägt verschiedene Anpassungen auf Gesetzesstufe vor, weshalb vor der parlamentarischen Beratung eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Aufgrund der vorgegebenen Fristen zur beförderlichen Behandlung von Volksinitiativen stehen für die Vernehmlassung nicht die üblichen drei Monate, sondern lediglich vier Wochen zur Verfügung.
Inhaltlich schlägt der Gegenvorschlag vor, dass neben dem Abschuss neu die Sterilisation von schadenstiftenden Tieren geprüft werden soll. Weiter hält der Gegenvorschlag gleich wie die Volksinitiative fest, dass der Kanton keine Massnahmen ergreifen darf, die den Bestand an Grossraubtieren fördern würden. Der Kanton soll dagegen seinen Handlungsspielraum zugunsten der Regulation der Grossraubtiere maximal ausschöpfen. Schliesslich sollen neue Herdenschutzmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Wie bei Volksinitiativen üblich, hat dazu keine Vernehmlassung stattgefunden. Weil der Entwurf des Gegenvorschlags mit der Sterilisation Neuland betritt und Zurückhaltung bei künftigen Herdenschutzmassnahmen progagiert, führt die FiKo eine verkürzte Vernehmlassung durch. Gegenstand der Vernehmlassung ist einzig der vorliegende Entwurf des Gegenvorschlags. Auf Stellungnahmen zur Volksinitiative ist zu verzichten.
Der Staat Freiburg gibt eine Änderung der Verordnung über die Wildruhezonen in die Vernehmlassung. Diese sieht eine Erweiterung der Wildruhezone La Berra vor sowie die Einführung von 14 neuen Ruhezonen: hauptsächlich bereits geschützte Berggebiete. Ziel dieser Revision ist es, die Störungen der Wildtiere zu kanalisieren und zu minimieren.
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) regelt drei Bereiche: Denkmalpflege und Ortsbildpflege, Archäologie sowie Natur und Landschaft. Die vorliegende Totalrevision ist zentral für die Neuausrichtung der Denkmalpflege im Kanton Thurgau.
Die Gefahrenkarte Hochwasser beschreibt im Siedlungsgebiet von Wettingen ein grosses Hochwasserschutzdefizit, das vom Dorfbach und seinen Seitenbächen ausgeht. Bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasser kommt es zu Ausuferungen des Dorfbachs. Die Gemeinde Wettingen hat als Bauherrin das vorliegende Projekt "Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben" ausarbeiten lassen, mit welchem das Siedlungsgebiet von Wettingen besser vor Hochwasser geschützt werden soll. Die Gesamtkosten für das Projekt Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben in der Gemeinde Wettingen belaufen sich auf rund Fr. 28'721'000.– (inklusive MwSt.). An der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 hat die Bevölkerung von Wettingen dem Gesamtkredit zugestimmt. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend beteiligt sich der Kanton Aargau mit einem Beitrag von rund 6,1 Millionen Franken. Als Massnahmen sind ein Hochwasserentlastungsstollen vom Zentrum Wettingens bis in die Limmat, sowie Bachöffnungen und Revitalisierungen geplant. Durch die geplanten Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen wird die Siedlungsqualität in der Gemeinde Wettingen erhöht, der Bach wird erlebbar und für die Bevölkerung nutzbar gemacht. Die Natur profitiert, da die Biodiversität durch Strukturierungsmassnahmen im Bachbett gefördert wird.
Der Nidwaldner Hilfsfonds (NHF) wird im Alltag und in der Bevölkerung bereits heute weitgehendals Unterorganisation der Nidwaldner Sachversicherung (NSV) wahrgenommen. Er ist aber eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Neu soll der NHF in die NSV integriert und im Rahmen einer separaten Fondsrechnung geführt werden. Damit wird erreicht, dass der NHF in eine moderne, schlanke Organisation überführt werden kann. Die Integration führt zu einer gewissen finanziellen Entlastung im Betrieb, sowie tieferen Kosten im Anlagebereich. Bei dieser organisatorischen Änderung bleiben die Verpflichtungen und Leistungen gegenüber den Anspruchsberechtigten weitgehend unverändert.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Kernenergieverordnung (KEV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), zur Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) sowie zur Rohrleitungsverordnung (RLV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.