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Aufgrund der Änderung des Transplantationsgesetzes vom 29. September 2023 muss das Verordnungsrecht umfassend angepasst werden. Die Anpassungen betreffen folgende Verordnungen: Transplantationsverordnung, Überkreuz-Lebendspende-Verordnung, Organzuteilungsverordnung, Xenotransplantationsverordnung, Transplantationsgebührenverordnung, Verordnung über klinische Versuche und Arzneimittelverordnung. Neu wird ein Vigilanzsystem im Bereich Transplantation eingeführt. Zudem bringt die Revision eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Regulierung der Datenbanken im Bereich Transplantation sowie Optimierungen im Vollzug, insbesondere im Bewilligungswesen.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten (Art. 37a Abs. 2 GTG). Mit dem vorliegenden Gesetzessentwurf setzt der Bundesrat diesen Auftrag um.
Die Bauten und Anlagen des CERN sind neu gemäss einem in Artikel 31a bis 31n nFIFG verankerten Verfahren teilweise einer Plangenehmigungsbehörde des Bundes unterstellt. Der Verordnungsentwurf zielt darauf ab, die verschiedenen Schritte dieses Verfahrens im Detail zu erläutern, um dessen Umsetzung zu erleichtern.
Der Kanton Wallis beabsichtigt, sich als Universitätskanton gesamtschweizerisch zu positionieren, eine Bestrebung, die im Regierungsprogramm 2021-2024 des Staatsrats explizit aufgeführt wird. Für die Fernuni Schweiz, die am 26. Juni 2020 gemäss dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz (HFKG) als universitäres Institut akkreditiert worden ist, bedeutet dies eine wichtige Etappe auf dem Weg zu dieser Zielsetzung. Diese Akkreditierung ist bis Juni 2027 gültig und bietet dem Kanton die einmalige Gelegenheit, zukünftig neu zu den Schweizer Universitätskantonen zu gehören, indem er die Fernuni Schweiz nach über dreissig Jahren Entwicklung im Rahmen der Stiftung Universitäre Fernstudien Schweiz bei ihrer Transformation in die Universität Wallis begleitet.
Die Bündner Regierung hat im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes über Hochschulen und Forschung ihre Absicht bekundet, den für den Kanton Graubünden ebenfalls wichtigen Tertiärbereich der Höheren Berufsbildung gezielt auszubauen und zu fördern. Um dies zu erreichen, gilt es, für den entsprechenden materiellen und rechtlichen Spielraum zu sorgen. Namentlich mit Blick auf die besonderen räumlichen, wirtschaftlichen und demografischen Bedingungen des Kantons Graubünden sollen auf der Tertiärstufe die beiden Bereiche «Höhere Berufsbildung» und «Hochschulen» durch eigenständige Gesetze geregelt werden. Dadurch soll die grosse wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der Höheren Berufsbildung für unseren Kanton zum Ausdruck gebracht werden und ist als Reaktion auf den vorliegenden Fachkräftebedarf in den diversen Berufsbranchen anzusehen.
Der Gesetzesentwurf schafft die Rahmenbedingungen, damit Institutionen der Höheren Berufsbildung in Kooperation mit der regionalen Wirtschaft flexible und zukunftsorientierte Bildungsangebote gestalten können. Zudem sollen Voraussetzungen für die Finanzierung und das Wachstum neuer Bildungsanbieter geschaffen werden. Das Gesetz sieht eine klare Abgrenzung zur beruflichen Grundbildung vor, um die Höhere Berufsbildung im Tertiärbereich als eigenständiger Bildungsbereich zu fördern.
Mit der Änderung des BBG und der BBV sollen Massnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des Ansehens der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung insgesamt umgesetzt werden (Verankerung Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» sowie Einführung von Titelzusätzen «Professional Bachelor» und «Professional Master» für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung). Zudem sollen auf Tertiärstufe vergleichbare Voraussetzungen geschaffen werden (Einführung der Prüfungssprache Englisch als zusätzliche Option bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sowie Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots an höheren Fachschulen).
Der Regierungsrat gibt das revidierte Innovationsförderungsgesetz bis am 2. August 2024 in die Vernehmlassung. Er möchte mit der Revision die Innovations- und Wirtschaftskraft des Kantons stärken. Bisher war Bern der einzige Kanton, der ausschliesslich Anschubfinanzierungen gewährte. Beispiele wie das Schweizer Forschungs- und Entwicklungszentrum CSEM zeigen, dass der Kanton mit dieser Praxis im Wettbewerb der Kantone nicht konkurrenzfähig ist. In diesem Fall hatte sich gezeigt, dass eine Anschubfinanzierung allein nicht genügt, um eine Abteilung dieses renommierten Technologiekompetenzzentrums mit Hauptsitz in Neuenburg nach Bern zu holen. Durch die vorgelegte Revision wird nun die Möglichkeit geschaffen, auch im Kanton Bern wiederkehrende Finanzhilfen zu gewähren. Mittels vierjähriger Rahmenkredite sollen die notwendigen Mittel vom Grossen Rat bewilligt werden.
Gegenstand der Vernehmlassung sind der Revisionsentwurf der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1) vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016) sowie des Rahmenlehrplans über die Berufsmaturität (RLP-BM) vom 18. Dezember 2012. Teil der Vernehmlassungsunterlagen bildet zudem die von den Verbundpartnern der Berufsbildung – Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt – und von swissuniversities, Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen, erarbeitete gemeinsame Strategie zur Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsmaturität (BM). Die Unterlagen wurden im Rahmen des seit 2023 durch das WBF geführten Projekts «Berufsmaturität 2030» verbundpartnerschaftlich erarbeitet, unter Einbezug von swissuniversities.
Die Motion 19.3008 «Kompetenzzentrum für Föderalismus. Beteiligung an der Grundfinanzierung», die von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates eingereicht wurde, verlangt, dass sich der Bund in angemessenem Umfang an der Grundfinanzierung des an der Universität Freiburg angegliederten Instituts für Föderalismus (IFF) beteiligt. Das IFF führt verschiedene Aktivitäten zur Förderung des Föderalismus auf nationaler und internationaler Ebene durch und leistet in diesem Bereich wertwolle Arbeiten, die im Interesse der Kantone und des Bundes sind. Die Motion wurde von einer grossen Mehrheit des Parlaments angenommen. Der Gesetzesentwurf soll die Motion umsetzen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung eines Fonds für Innovation und Fortschritt in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dieser soll im Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung verortet werden.
Mit der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 17. März 2023 hat das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens zu ermöglichen sowie Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu gewähren. Mit der Verordnung über das automatisierte Fahren und der Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen sollen diese Kompetenzen wahrgenommen werden. Ausserdem sollen die Bestimmungen betreffend die Fahrausbildung an Assistenz- und Automatisierungssysteme angepasst werden. Neben der Schaffung der zwei neuen Verordnungen müssen drei weitere Verordnungen angepasst werden.
Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von 151,1 Millionen Franken für die Erweiterung des Forschungsförderinstruments SWEET in den Jahren 2025–2036 durch einen Bundesbeschluss.
Mit der BFI-Botschaft beantragt der Bundesrat Fördergelder für die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2025–2028. Nebst den finanziellen Mitteln für diese vier Jahre beantragt der Bundesrat auch punktuelle Anpassungen in den gesetzlichen Grundlagen.
Das Gesetz bildet seit dem 1. August 2014 die Grundlage zur Weiterentwicklung der Ausbildung auf Hochschulstufe sowie der Forschung im Kanton. Die Teilrevision ermöglicht dem Kanton, die Rahmenbedingungen an die heutigen und künftigen Bedürfnisse auszurichten, die Standortattraktivität des Kantons zu fördern und den Bildungs- und Forschungsplatz Graubünden weiterhin national und international adäquat zu positionieren. Die Gesetzesrevision soll dabei jedoch nicht kurzfristige Trends oder Modeerscheinungen abbilden. Vielmehr gilt es den Institutionen des Hochschul- und Forschungsbereichs den notwendigen Raum zu geben, um die heute unverzichtbare Agilität im Hinblick auf ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Damit soll eine nachhaltige Stärkung des Hochschul- und Forschungsstandorts im Kanton Graubünden bewirkt werden.
Das Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz wird überarbeitet, bestehende Vorgaben konkretisiert und neue Bestimmungen formuliert. Hintergrund sind Erkenntnisse aus der Evaluation von 2017–2019, neue nationale und internationale Regelungen und die Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung. Im Zuge dieser Teilrevision wird zudem die Stammzellenforschungsverordnung punktuell, zumeist formal, angepasst.
Die geplanten Änderungen des FIFG betreffen vor allem das CERN. Mit der Vorlage wird im FIFG ein neuer Abschnitt 6a (Art. 31a–31m) eingeführt, der die Gesetzesgrundlage schafft für einen Sachplan des Bundes und für das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für dieses von strategischer Bedeutung sind. Der Bund soll mit einer Befugnis ausgestattet werden, die bisher ausschliesslich dem Kanton Genf zukam. Damit soll eine bessere Planungssicherheit für die Projekte des CERN gewährleistet und die Verfahren im Zusammenhang mit entsprechenden Bauten sollen vereinfacht, koordiniert und beschleunigt werden, damit sie die künftige Entwicklung der Organisation nicht bremsen.
Die nationale Agentur Movetia setzt seit die Fördermassnahmen des Bundes im Bereich Austausch und Mobilität um und sorgt für eine nationale Koordination der Akteure in diesem Bereich. Die nationale Agentur hat sich bewährt; ihre Rechts- bzw. Organisationsform und ihre Steuerungsstruktur müssen jedoch angepasst werden, um die Corporate Governance-Grundsätze des Bundes besser zu berücksichtigen. Sie soll deshalb in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes umgewandelt werden.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein Fonds geschaffen, der für die aktuelle Programmperiode von Horizon Europe die Mittel zugunsten der Schweizer Forschung besser absichern soll. Damit soll eine ähnlich stabile Finanzierungsgrundlage wie im Fall einer Assoziierung erzielt werden. Der zeitlich befristete Fonds trägt den Namen «Horizon-Fonds» und soll bestehen, solange sich die Schweiz nicht am gesamten EU-Rahmenprogramm für Forschung und Exzellenz Innovation (Horizon Europe, Euratom-Programm, ITER und Digital Europe Programme) beteiligen kann.
Als eine Massnahme des am 1. September 2021 vom Bundesrat verabschiedeten Recovery Programms für den Schweizer Tourismus soll die Förderung von innovativen Projekten im Tourismus durch Innotour ausgeweitet werden. Im Zeitraum 2023–2026 soll der Beitrag des Bundes an innovativen Projekten von aktuell maximal 50% auf neu maximal 70% erhöht werden.
Die Universität Luzern plant zwei neue Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin, eine zweite für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin soll aus dem bestehenden, gleichnamigen Departement hervorgehen, an welchem bereits Masterstudierende in Humanmedizin sowie Studierende der Gesundheitswissenschaften ausgebildet werden. Die zweite Fakultät soll neu aufgebaut werden und zwei Schwerpunkte setzen: Der verhaltenswissenschaftliche Entwicklungsschwerpunkt befasst sich mit den Verhaltensweisen von Menschen. Im psychologischen Schwerpunkt sind die Vertiefungen Kinderpsychologie, Rechtspsychologie sowie Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie geplant. Die neuen Fakultäten sollen einen Beitrag leisten, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte auszubilden.
In der Vernehmlassung werden einige weitere Änderungen am Universitätsgesetz vorgeschlagen. Neu soll die Universität Luzern mehr Eigenkapital bilden können (maximal 20 statt wie bisher 10 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes). Damit soll die Universität Schwankungen der Studierendenzahlen und somit der Einnahmen besser auffangen können. Zudem sollen die Leitungsorganisation und die Administration der Universität Luzern an die heutige Situation angepasst werden.
Die Beitragsverordnung Innosuisse muss aufgrund der Revision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) sowie aufgrund von weiterem Änderungsbedarf revidiert werden.
Die Regierung hat das neue Universitätsgesetz beraten und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz klärt und entflechtet die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe, stärkt den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Das Gesetz bildet die Basis, damit sich die HSG mit regionaler Verankerung als international führende Wirtschaftsuniversität behaupten und weiterentwickeln kann.
lm Nachgang zu publik gewordenen Vorwürfen gegenüber einigen Kliniken am USZ hat die Gesundheitsdirektion einen externen Bericht über die Vorkommnisse und allfällige Verbesserungsmöglichkeiten eingeholt. Am 3. März 2021 verabschiedete sodann die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit einen Untersuchungsbericht zu den Vorfällen (KR-Nr. 5812021). Beide Berichte formulieren eine Reihe von Empfehlungen, die z.T. eine Anpassung der Rechtsgrundlagen erfordern.
ln Umsetzung der Empfehlungen, die sich aufgrund ihrer Prüfung als zweckmässig erwiesen haben, hat die Gesundheitsdirektion den Vorentwurf für eine Revision des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich und den Vorentwurf für eine Verordnung über die Spitalräte der kantonalen Spitäler erarbeitet.
Am 25. September 2020 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) verabschiedet. Das VSG bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Stoffen zu verhindern, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen eingesetzt werden können. Der Zugang von Privatpersonen zu solchen Stoffen wird teilweise eingeschränkt. Mit der vorliegenden Vorlage soll das VSG auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.