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Mit der Vorlage werden die Motionen Ritter 13.3196 und Regazzi 13.3023 erfüllt, welche eine vertiefte Prüfung des Revisionsbedarfs des EntG forderten. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, es soll aber auf das Koordinationsgesetz abgestimmt werden. Ziel der Gesetzesrevision ist es, das EntG so anzupassen, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Bewilligung von Infrastrukturanlagen zugeschnitten ist. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Antrag auf Teilrevision des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz; BGS 423.11). Handlungsbedarf besteht einerseits aufgrund von parlamentarischen Vorstössen. Andererseits werden mit der Anpassung des Denkmalschutzgesetzes auch Anliegen aus der Praxis und Forderungen der zentralen Anspruchsgruppen umgesetzt und Rahmenbedingungen geschaffen, die den Anforderungen an eine moderne Denkmalpflege gerecht werden.
Im Zuge der Überarbeitung der Gesetzesvorlage zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes nach der Vernehmlassung, die vom Dezember 2014 bis zum Mai 2015 durchgeführt worden war, sind neue Elemente wie zum Beispiel der Planungs- und Kompensationsansatz in die Vorlage aufgenommen worden. Die Vernehmlassung ist auf diese neuen Elemente ausgerichtet.
Der Entwurf soll den Gemeinden verschiedene Massnahmen zur Verfügung stellen, mit welchen sie die Verfügbarkeit von Bauland fördern können. Nebst der Möglichkeit von Baulandumlegungen und vertraglichen oder angeordneten Bauverpflichtungen sind dabei insbesondere das Kaufrecht der Gemeinden und allenfalls auch die Auszonung vorgesehen. Mit dieser Änderung des Planungs- und Baugesetzes wird zudem der vom Kantonsrat erheblich erklärte Auftrag Markus Ammann (SP, Olten) vom 13. Mai 2015 (A 0063/2015) umgesetzt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Gesetzesgrundlage für die Einschränkung der Anzahl ebenerdiger Parkplätze bei neuen Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen zu schaffen.
Die letzte Sanierung der Lintharena SGU erfolgte in den Jahren 2002 bis 2005. Im Memorial zur Landsgemeinde wurde die Ausgangslage damals folgendermassen beschrieben: „Es zeigt sich, dass die Gebäudesubstanz und die technischen Einrichtungen der Erneuerung bedürfen. Das Angebot an Betätigungs- und Nutzungsmöglichkeiten entspricht nicht mehr in allen Teilen den heutigen Anforderungen. Dringend sind jedoch nicht nur die bauliche Sanierung und die Erneuerung, sondern es sind zudem die Finanzen des Betriebes auf neue Grundlagen zu stellen.“ Die Landsgemeinde sprach darauf einen Kantonsbeitrag von 13,5 Millionen Franken für eine Gesamterneuerung im Umfang von gut 31 Millionen Franken. Nur am Rande berücksichtigt worden war bei den Bauarbeiten das Hallenbad. Es entspricht heute in seinen Grundzügen immer noch dem Stand von 1975 und erfüllt die gegenwärtigen Ansprüche nicht mehr. Der Handlungsbedarf ist akut.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Initiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» zur Ablehnung zu empfehlen. Er will die Ablehnung mit einem Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement für Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger gemäss Wohnraumförderungsgesetz (WFG) verbinden.
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Reglement, Art. 5a Bikeroute, sowie der erläuternde Bericht dazu. Der Schutzplan und das dazugehörige Reglement liegen den Auflageunterlagen orientierend bei. Der Schutzplan und das Reglement sind bereits vom 14. April 2015 bis 15. Mai 2015 öffentlich aufgelegen. Der Regierungsrat hat den Schutzplan und das Reglement mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 (Nr. 103) erlassen.