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Mit der Verordnung sollen die drängendsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Volksinitiative «Stopp mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» stellen, möglichst rasch beantwortet werden.
Die Verordnung beinhaltet einerseits die Anpassungen an die Ende 2011 beschlossene Revision des Raumplanungsgesetzes. Diese Revision wird sämtliche altrechtlichen Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen gleichstellen. Andererseits sollen in der Verordnung die Voraussetzungen für den Transport von Wärmeenergie aus Landwirtschafts-betrieben in die Bauzonen angepasst werden.
Die bisher auf zwei Standorte aufgeteilte Staatsanwaltschaft für die Bezirke Laufenburg und Rheinfelden soll in einem neuen Gebäude auf dem Werkhofareal in Rheinfelden zusammengeführt werden. Im gleichen Gebäude soll auch die Kantonspolizei Rheinfelden untergebracht werden. Für die Kosten der Neuunterbringung ist die Bewilligung eines Grosskredits durch den Grossen Rat erforderlich. Vor dem Antrag an den Grossen Rat ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Am 1. Juli 2008 sind das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) und die Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Im Rahmen der Erarbeitung des Zeitplans für die Einführung der minimalen Geodatenmodelle (Auftrag des BR vom 21. Mai 2008) sind diverse Änderungsbegehren insbesondere am Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 GeoIV) eingebracht worden. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Abstimmung der Bezeichnungen mit der vorliegenden Fachgesetzgebung und die klarere Regelung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Bundesstellen und Anpassungen in der Spalte 'Zugangsberechtigungsstufe'.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung erlassen werden mit dem Ziel, die Möglichkeiten von Abbruch und Wiederaufbau sowie von Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch auf Bauten auszudehnen, die am 1. Juli 1972, dem Stichtag, an dem die konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Bundesrecht in Kraft getreten war, landwirtschaftlich bewohnt waren. Die Möglichkeit des Wiederaufbaus wird an die Bedingung geknüpft, dass die äussere Erscheinung nicht wesentlich geändert wird. Damit soll verhindert werden, dass der Charakter der landwirtschaftlich geprägten Landschaften schleichend verloren geht.
Artikel 16 Absatz 2 der Sportverordnung (RB 10.4111) überträgt dem Kanton die Aufgabe, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik zu erarbeiten. Dabei hat der Kanton mit den Gemeinden und den Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zusammenzuarbeiten. Die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) hat eine Projektgruppe eingesetzt, welche ein kantonales Sportanlagenkonzept erarbeiten soll. Ziel dieser Projektgruppe ist es, das Konzept bis Ende 2011 vorzulegen. Um das Konzept erarbeiten zu können, ist es notwendig, einen möglichst guten Überblick über die heutige Situation bezüglich Sportanlagen in den einzelnen Gemeinden zu erhalten. Weiter ist es notwendig, die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer der Sportanlagen vertieft zu kennen.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald erlassen werden mit dem Ziel, in Gebieten mit einer Zunahme der Waldfläche Konflikte mit landwirtschaftlichen Vorrangflächen, ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebieten sowie dem Hochwasserschutz zu beseitigen; dies durch eine Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz in den betroffenen Gebieten sowie durch die teilweise Aufhebung des dynamischen Waldbegriffs. Dabei soll die Gesamtwaldfläche nicht reduziert und am Rodungsverbot festgehalten werden.