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Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten.
Die Ausführungsbestimmungen umfassen zwei Erlasse: einerseits die Revision der CO2-Verordnung mit Fremderlassänderungen der Verordnung über das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister, der Mineralölsteuerverordnung und der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs. Andererseits wird neu die Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) geschaffen, welche Änderungen der Gebührenverordnung BAFU enthält.
Die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a–964c OR) sollen an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen angepasst werden.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf des Verordnungspakets Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 2024, bestehend aus einer Teilrevision der kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736), der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756), der Wasserbauverordnung (WBV; SRL Nr. 760a), der Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV; SRL Nr. 775a), der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SRL Nr. 857) und der Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 7. Juli 2009 (SRL Nr. 917), ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen.
Die regionalen Zentren Baden–Wettingen, Brugg–Windisch, Lenzburg, Wohlen und Bremgarten sowie die umliegenden Räume sind vielseitig miteinander verflochten und bilden gemeinsam die Agglomeration Aargau-Ost. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost trägt dazu bei, die regionale Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in diesem Raum aufeinander abzustimmen. Für die 5. Generation wurde das Programm weiterentwickelt und fortgeschrieben. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Replas wurde ein Zukunftsbild erarbeitet. Um dieses Zukunftsbild zu erreichen, besteht aufgrund der bisherigen und zukünftigen Entwicklung der Agglomeration Handlungsbedarf in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Teilstrategien in diesen Bereichen zeigen auf, wie die Agglomeration auf den identifizierten Handlungsbedarf reagieren kann. Zu den beschriebenen Teilstrategen werden durch den Kanton und die Gemeinden konkrete Massnahmen entwickelt und beim Bund eingereicht. Der Umsetzungszeitpunkt für Massnahmen im prioritären A-Horizont liegt zwischen 2028 und 2032, im B-Horizont voraussichtlich zwischen 2032 und 2036. National- und Ständerat entscheiden, mit welchem Beitragssatz die eingereichten Massnahmen vom Bund unterstützt werden. Bisher profitierte die Agglomeration Aargau-Ost von Beitragssätzen von 35 bis 45 Prozent. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 5. Generation berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesamtverkehrskonzepts Raum Baden und Umgebung. Dieses ist zurzeit in Erarbeitung und wird erst im Herbst 2024 abgeschlossen sein. Gestützt auf die Ergebnisse kann es zu Anpassungen im Hauptbericht und im Massnahmenbericht kommen.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält die Ausführungsbestimmungen zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und zu Teilen des Bundesgesetzes über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Diese Gesetzesanpassungen wurden von der Bundesversammlung am 29. September 2023 beschlossen.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Landwirtschaft wird die Agrarpolitik 2022 des Bundes (AP22+) auf kantonaler Ebene umgesetzt. Weitere Anpassungen ergeben sich aufgrund des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der kantonalen Energie- und Klimaplanung 2023+ (EKP23+).
Verschiedene mit der AP22+ modifizierte Bundesbeiträge setzen eine Mitfinanzierung durch die Kantone voraus. Dies betrifft namentlich die Biodiversitätsbeiträge sowie die Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen. Zur Sicherstellung dieser Kofinanzierungen sind die kantonalen Rechtsgrundlagen zu ergänzen und anzupassen. Änderungen ergeben sich zudem im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Anpassungen betreffend die Nährstoffverluste und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Weitere Anpassungen sind erforderlich im Bereich der Abfindung für Schäden im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen. Im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der EKP23+ gilt es, die rechtlichen Grundlagen für die geplanten Massnahmen in folgenden Bereichen zu schaffen: Befähigung der Betriebsleiter, Struktur- und Einkommensentwicklung, Wertschöpfung, Förderung naturnaher und ressourcenschonender Produktionssysteme sowie Klimaschutz und Klimaanpassung.
La présente consultation porte sur l'avant-projet de loi sur les eaux. Cette loi constitue une refonte de la loi en vigueur (loi sur les eaux du 5 juillet 1961; L 2 05). Elle vise à moderniser et à renforcer le cadre légal actuel en l'adaptant aux enjeux présents et futurs, en particulier les changements climatiques, la préservation du vivant, le développement urbain et l'augmentation de la population.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion an seiner Sitzung vom 25. Juni 2024 ermächtigt und beauftragt, zur Teilrevision der kantonalen Gewässernutzungsverordnung (GNV) eine Vernehmlassung durchzuführen.
Im Kanton Bern gibt es 245 kantonale Naturschutzgebiete von nationaler und regionaler Bedeutung. Es handelt sich um schützenswerte Lebensräume sowie Lebensräume geschützter und seltener Tier- und Pflanzenarten.
Der Kanton Bern sichert seine Schutzgebiete mit zwei Instrumenten: Mit kantonalen Schutzbeschlüssen und mit Verträgen. Obwohl ein kantonaler Schutzbeschluss eine dauerhafte Sicherung eines Gebiets erlaubt, wurde er bisher nicht bei allen Gebieten angewendet. Bisher werden nur für Auengebiete, Amphibienlaichgebiete und Hochmoore Schutzbeschlüsse erlassen. Flachmoore sowie Trockenwiesen und -weiden werden ausschliesslich mit Verträgen geschützt. Die Bundesvorgaben verlangen jedoch eine grundeigentümerverbindliche Sicherung, zumindest für die Bundesinventarobjekte. Diese ungleiche Praxis hat Auswirkungen auf die Beitragsleistungen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Kanton Bern. Die vorliegende Teilrevision will diesen Mangel beseitigen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680), die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12), die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) sowie die Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1).
Der Hochwasserschutz des Rheines muss verbessert werden. Die Dämme sind heute über 100 Jahre alt. Eine Erneuerung oder eine Sanierung ist trotz kontinuierlichen Unterhaltsarbeiten zwingend notwendig. Zudem muss die Abflusskapazität des Rheins erhöht werden.
Im Falle einer Strommangellage wird die Bewirtschaftung zentraler Abwasserreinigungsanlagen (zARA) für kommunales Abwasser gesondert geregelt und ist infolgedessen von den Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung oder Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen. Die vorgelegte Verordnung regelt die spezifischen Massnahmen bei zARA zur Senkung des Bezugs elektrischer Energie.
Der Staatsrat eröffnet heute die Vernehmlassung zur Revision des SaM. Dieser Plan ermöglicht es, die Nutzung der Freiburger Baustoffvorkommen zu planen und zu steuern, in einem Ansatz der Kreislaufwirtschaft und der Nutzung regionaler Ressourcen für den Bau. Seine Überarbeitung erfolgt im Sinne der nachhaltigen Entwicklung.
Die Kantone sind gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes verpflichtet, bei übermässigen Immissionen einen Massnahmenplan zu erarbeiten. Im Jahr 2020 wurde im Kanton Zürich bei fast allen Flächen mit empfindlichen Ökosystemen (Hoch- und Flachmoore, Trockenwiesen, Waldflächen) eine übermässige Stickstoffdeposition festgestellt. Die durch erhöhte Stickstoffeinträge verursachte Eutrophierung gilt als eine der Hauptursachen für den Rückgang der Biodiversität. Sie führt zu einem Rückgang der Artenvielfalt, verändert die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften und stört die Ökosystemfunktionen. Mit der Überweisung der Postulate «überhöhte Stickstoffeinträge reduzieren» (KR-Nr. 381/2019) und «Umweltbericht: Reduktion der Ammoniakemissionen» (KR-Nr. 7/2019) wird der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragt einen Massnahmenplan zu erlassen, um empfindliche Ökosysteme vor überhöhten Stickstoffeinträgen zu schützen.
Der Regierungsrat will den Ausbau der solaren Nutzung von Gebäuden und Infrastrukturen im Kanton Basel-Stadt signifikant vorantreiben und das vorhandene Potenzial zur Stromproduktion optimal nutzen. Damit soll ein weiterer Beitrag auf dem Weg zur Dekarbonisierung der Energieversorgung und zur Stärkung der Energieunabhängigkeit geleistet werden. Mit der Solaroffensive soll eine PV-Pflicht eingeführt werden. Neu sollen alle Bauten im Kanton Basel-Stadt, welche für die PV-Nutzung gut bis sehr gut geeignete Dachflächen, Fassaden oder andere Oberflächen aufweisen, Energie lokal und erneuerbar selbst produzieren. Für einen raschen PV-Ausbau ist auch ein einfaches und schnelles Bewilligungsverfahren notwendig. Zudem werden die kantonalen Bestimmungen im Bau- und Planungsgesetz an das Bundesrecht angepasst und heute noch bestehende administrative Hürden signifikant abgebaut und übersichtlich gestaltet.
Der Kanton Aargau erarbeitet die Totalrevision des Rheinuferschutzdekrets aus dem Jahr 1948, welches neu zum kantonalen Nutzungsplan zum Schutz der Rheinuferlandschaft wird. Mit dem neuen Nutzungsplan werden die verschiedenen Nutzungsansprüche an die Rheinuferlandschaft so koordiniert, dass auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet ist und gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt werden.
Der Perimeter des Kt NP Rheinuferlandschaft erstreckt sich entlang des Rheins von Kaiserstuhl im Osten bis Kaiseraugst im Westen auf einer Länge von 72 km. Er betrifft 19 Rheinanstössergemeinden und reicht vom Rheinufer bis zur ersten rheinnahen Infrastrukturlinie (Bahnlinie oder Kantonsstrasse) sowie in begründeten Einzelfällen geringfügig darüber hinaus.
Der Kt NP Rheinufer koordiniert mit Nutzungsbestimmungen und Zonierungen (in 19 Schutzplänen) die bestehenden und künftigen Nutzungen bezüglich Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz, Naherholung, Landwirtschaft sowie Energiegewinnung durch Wasserkraft als Basis für eine hohe Lebensqualität in einem dynamischen Lebens- und Wirtschaftsraum. So ist auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet, und es werden gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Revision der Jagdverordnung setzt der Bundesrat sämtliche geänderten Bestimmungen des revidierten Jagdgesetzes vom 16. Dezember 2022 um. Die Vorlage umfasst insbesondere: - Eingriffe bei geschützten Arten, insbesondere Wolf, Biber, Steinbock - Massnahmen zum Herdenschutz - Verhütung und Vergütung von Wildschäden - Finanzhilfen und Beratung für die Kantone - Sicherung der Wildtierkorridore - Tierschutz
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes).
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes).
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes). Artikel 14 kJV ermächtigt den Regierungsrat, beim Auftreten neuer und bei starker Vermehrung geschützter Wild- und Vogelarten mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes Massnahmen zur Reduktion des Bestandes zu treffen. Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (eidg. Jagdgesetz, JSG). Bezweckt wird die Verhütung von Wildschäden durch die Regulation sich stark vermehrender geschützter Tierarten. Die Motion spricht nicht von einer Bejagung oder Regulation, welche besondere Massnahmen im Sinne von Artikel 14 kJV benötigen, sondern von einem Monitoring für Grossraubtiere. Dieses kann zwar durchaus Regulationsmassnahmen begünstigen, soll gleichzeitig aber auch Grundlagen für die Forschung schaffen, indem die Daten auch der Wissenschaft zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. Motionstext). Mit einem neuen Artikel 43a «Pilotprojekt Wolfsmonitoring» soll die erforderliche Rechtsgrundlage für die Durchführung des Pilotprojekts geschaffen werden.
Mit der Klimaschutzstrategie sowie dem Stadtklimakonzept hat sich der Kanton neue Vorgaben im Umgang mit dem Klimawandel gesetzt. Die räumlichen Aspekte werden nun in den kantonalen Richtplan integriert. Zudem werden weitere Umweltthemen wie Licht- und Luftemissionen neu in den Richtplan aufgenommen und die Sachgebiete Natur und Landschaft sowie Ver- und Entsorgung gesamthaft überprüft und aktualisiert.
Der Regierungsrat beantragt einen Verpflichtungskredit "Förderprogramm Energie 2025–2028" für einen einmaligen Bruttoaufwand von 194,4 Millionen Franken. In diesem Betrag sind 48 Millionen Franken aus kantonalen Mitteln geplant. Die übrigen Mittel werden durch die Globalbeiträge des Bundes aus der CO2-Teilzweckbindung und aus Mitteln des Impulsprogramms des Bundes gedeckt. Dieser Verpflichtungskredit erlaubt die nahtlose Weiterführung der Förderungen energieeffizienter Massnahmen und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich und hilft, Bundeseinnahmen über die CO2-Abgabe zurück in den Kanton zu holen.
Im März 2022 hat die Standeskommission verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie die Bauverfahren beschleunigt und vereinfacht werden können. Gestützt auf diese Vorschläge wurde eine Revisionsvorlage erarbeitet, welche mit den Baubewilligungs- und Planungsbehörden sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen diskutiert wurde. Die Hauptziele der Vorlage sind punktuelle Verbesserungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Baubewilligungsprozesses.
Der Regierungsrat hat die neue Kantonale Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Umwelt- und Gewässerschutz- sowie Chemikalienrecht zur Vernehmlassung freigegeben. Dabei geht es zum einen um die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht und zum anderen soll die kantonale Umweltschutzgesetzgebung entschlackt werden. In materieller Hinsicht erfolgt insbesondere die Überprüfung der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.