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Der Bundesrat beabsichtigt, aufgrund der Gegebenheiten im Saatgutmarkt und den damit verbundenen Risiken für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Grundnahrungsmitteln, eine Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut einzuführen und Pflichtlager an Rapssaatgut marktüblicher Sorten im Umfang eines Jahresbedarfs aufzubauen. Lagerpflichtig werden sollen Marktteilnehmer, welche Rapssaatgutsorten für die Speiseölgewinnung einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen.
Der Bericht enthält eine umfassende Analyse der sicherheitspolitischen Entwicklungen, Bedrohungen und Gefahren und legt die Ziele und Schwerpunkte für die Gestaltung der Schweizer Sicherheitspolitik für die nächsten Jahre fest.
Infolge der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie ist auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes eine Pflichtlagerhaltung an Ethanol aufzubauen. An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen. Die Lagerhaltung beschränkt sich auf zwei für fast alle Zwecke geeignete Konzentrationen. Lagerpflichtig werden sollen Firmen, die undenaturiertes oder denaturiertes Ethanol einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringen. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
Mit Beschluss vom 16. September 2011 hat der Bundesrat den Bericht über die Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen (nachfolgend «Bericht») gutgeheissen. Das VBS wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD die notwendige Anpassung der Rechtsgrundlagen vorzubereiten, um die im Bericht genannte Option 2 (Übertragung einzelner Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden) umzusetzen. Die in die Vernehmlassung geschickten Unterlagen sehen grundsätzlich die vollständige Umsetzung der Option 2 gemäss Bericht vor.
Die Bundeskriegstransportversicherung (BKV) ist eine subsidiäre Transportversicherung, die der Bund zur Sicherstellung lebenswichtiger Transporte bzw. zum Schutz von Transportmitteln (insb. Schweizerischer Hochseeschiffe) in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, sofern der private Versicherungsmarkt wegen erhöhter Risiken für Transportmittel, Güter und Valoren keine oder keine zumutbare Deckung mehr gewährt. Da der Versicherungsmarkt für die meisten der relevanten Risiken mittlerweile Deckung anbietet und sich die Notwendigkeit an Frachtraum unter Schweizer Flagge für die wirtschaftliche Landesversorgung relativiert hat, soll die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Bundeskriegstransportversicherung aufgehoben werden.
Im Rahmen der Umsetzung zur Weiterentwicklung der Armee ist in der Praxis in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf erkannt worden. Davon betroffen sind insbesondere das Militärgesetz und die Armeeorganisation. Daneben besteht Handlungsbedarf bei der Sicherheit in der Militärluftfahrt und bei weiteren kleineren Regelungsbereichen in angrenzenden Rechtserlassen.
Die Schweizergardisten leisten im Staat Vatikanstadt einen Polizeidienst zugunsten eines fremden und souveränen Staates. Sie bezahlen während ihrer Dienstzeit im Vatikan eine Wehrpflichtersatzabgabe. Mit dieser Vorlage soll im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe eine Ausnahmebestimmung geschaffen werden: Neu sollen die Schweizergardisten während ihrer Dienstzeit von der Ersatzabgabe befreit werden.
Mit der Vorlage ist vorgesehen, die rechtlichen Grundlagen für die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Bearbeitungen von Personendaten in Informationssystemen des VBS den veränderten Bedürfnissen und datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend anzupassen beziehungsweise zu schaffen.
Die VTN stammt aus dem Jahr 1991 und soll modernisiert werden. Der Fokus liegt dabei auf der Stärkung der Resilienz der Wasserversorgung, damit diese so lange wie möglich aufrecht erhalten bleibt und Versorgungsstörungen vermieden oder rasch behoben werden können. Die Aufgaben der kantonalen Stellen und der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sollen klar definiert werden.
Am 1. Mai 2017 trat das revidierte Lebensmittelrecht in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt.
Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Bourgeois 15.4114 «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung ‹ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt›», die Motion Munz 17.3715 «Tierhaltungskontrollen effizienter gestalten», die Motion Munz 18.3849 «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» und das Postulat Vogler 17.3418 «Die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen» ins Lebensmittelrecht umgesetzt.
Die wirtschaftliche Landesversorgung hat die Aufrechterhaltung der heute bestehenden Pflichtlagerhaltung von Kaffee überprüft. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass Kaffee nicht lebenswichtig ist. Kaffee soll deshalb nicht mehr länger der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden.
Was die Pflichtlagerhaltung von Reis anbelangt, ist eine Lösung zu wählen, welche sowohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Die Schweiz hat sich gegenüber den WTO-Mitgliedern verpflichtet, die derzeit nicht mit dem internationalen Handelsrecht konforme Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf Importen von Reis zu korrigieren. Diesem Anliegen soll mit der vorliegenden Anpassung der Lagerpflicht beim Reis ebenfalls Rechnung getragen werden.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht vor, dass für Massnahmen zur Sanierung von Schiessanlagen Bundesabgeltungen gewährt werden können, die aus einem Fonds stammen, der durch die Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien im In- und Ausland geäufnet wird (VASA-Fonds). Voraussetzung für den Erhalt dieser Abgeltungen ist, dass nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr abgelagert werden, d. h. keine Geschosse mehr in den Boden gelangen (Art. 32e Abs. 3 Bst. c. Ziff. 2 USG). Der Revisionsentwurf sieht vor, dass der Bund Sanierungen von belasteten Standorten auch nach dem 31. Dezember 2020 finanziell unterstützt, sofern es sich um Orte handelt, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass (Feldschiessen oder historisches Schiessen) stattfindet.
Bundesbeschluss des Parlaments mit dem Auftrag an den Bundesrat, die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und eines neues bodengestützten Systems zur Luftverteidigung mit einem Finanzvolumen von maximal 8 Milliarden Franken zu planen.
Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes werden aufgrund eines Revisionsauftrags des Bundesrates die Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank, die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte sowie die Übertragung des Betriebs an die identitas AG gesetzlich geregelt. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit das Tierseuchengesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispielsweise soll die Bestimmung zu den Informationssystemen im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit an die heutigen Ansprüche an eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung angepasst werden. Ebenfalls an die aktuellen Anforderungen angepasst werden soll die Bestimmung zum nationalen Überwachungsprogramm insbesondere hinsichtlich der dafür den Kantonen auszurichtenden Abgeltungen. Schliesslich sollen die Strafbestimmungen punktuell revidiert werden.
Mit der Revision sollen der Bevölkerungsschutz und der Zivilschutz weiterentwickelt und gezielter auf die heutigen Gefahren und Risiken ausgerichtet werden. Die Änderungen zielen unter anderem darauf ab, die Kommunikationssysteme zu erneuern und gesetzlich zu verankern, den Bundesstab Bevölkerungsschutz besser aufzustellen, den ABC-Schutz zu verbessern und die Koordination des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz etwa beim Schutz kritischer Infrastrukturen zu stärken. Im Zivilschutz betreffen die Änderungen insbesondere das Dienstleistungs- und Ausbildungssystem, die Schutzanlagen und das Material.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde im September 2015 (Parlament) beziehungsweise im September 2016 (Referendumsabstimmung) gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des NDG bedingt eine vollständige Erneuerung des einschlägigen Verordnungsrechts. Es sind drei Verordnungen vorgesehen: Die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sowie eine Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND). Gegenstand der Vernehmlassung ist die Verordnung VAND.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde im September 2015 (Parlament) beziehungsweise im September 2016 (Referendumsabstimmung) gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des NDG bedingt eine vollständige Erneuerung des einschlägigen Verordnungsrechts. Es sind drei Verordnungen vorgesehen: Die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sowie eine Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. Gegenstand der Vernehmlassung sind die beiden Verordnungen NDV und VIS-NDB.
Das Wehrpflichtabgabegesetz (WPEG) wird im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert: Die Ersatzpflichtdauer wird an das neue Militär- und Zivildienstrecht angeglichen. Die Ersatzabgabepflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule (RS) fällt weg. Durch die einmalige Abschluss-WPE bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen wird die Wehrgerechtigkeit erhöht. Die Vorlage enthält zudem weitere Anpassungen und Präzisierungen.
Polycom ist das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz. Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung geschaffen werden.
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das politische Grundlagendokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Der Bericht enthält eine ausführliche Analyse der aktuellen Bedrohungen und Gefahren sowie des sicherheitspolitischen Umfelds der Schweiz. Der Bericht gibt Auskunft darüber, welche sicherheitspolitische Strategie die Schweiz verfolgt und welchen Beitrag die einzelnen sicherheitspolitischen Instrumente zur Prävention, Abwehr und Bewältigung der Bedrohungen und Gefahren leisten. Weiter äussert sich der Bericht auch zur sicherheitspolitischen Führung auf Stufe Bund und Kantone sowie zur Zusammenarbeit im Rahmen des Sicherheitsverbunds Schweiz. Der vorliegende Berichtsentwurf wurde wiederum, wie bereits der letzte Bericht 2010, in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird einerseits bezweckt, bestehende Handelshemmnisse zwischen dem schweizerischen Recht und demjenigen der EU abzubauen und anderseits wird gewährleistet, dass der Schutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Konsumentenschutz in der EU vergleichbar ist. Weiter schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können. Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das bisherige Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird.
Mit der Verordnung wird ein Kontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit importierter Fischereierzeugnisse eingeführt. Erzeugnisse aus illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei sollen nicht auf den Schweizer Absatzmarkt gelangen. Die Verordnung trägt damit zu einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei.
Die TSV, die VTNP und die TSchV sollen in verschiedenen Punkten angepasst werden.
In der TSchV sollen die Vorschriften zum Aufenthalt von Tieren in Transportmitteln (Art. 165) sowie zur Dokumentation von Tiertransporten (Art. 152) angepasst werden.
Die Änderung der TSV hat die Umteilung von zwei Tierseuchen von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen, die Aktualisierung diverser Bestimmungen aufgrund neuer Erkenntnisse sowie die Aufnahme von konkreten Vorgaben zur Leitung eines diagnostischen Labors und zum Verfahren für die Anerkennung der Laboratorien zum Gegenstand.
Bei der VTNP gehören der Status von Equiden, die Regelung betreffend Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer, die Einführung von Vorgaben zur Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Klauentiere, gewisse Neuerungen und Präzisierungen bezüglich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und bezüglich Anlagen zur Verarbeitung von Nutz- und Heimtierfutter sowie eine Erweiterung der Ausnahmen für die Inlandentsorgungsgarantie zu den wichtigsten Änderungen.
Seit Inkraftsetzung des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen vom 26. Juni 1995 (Katastrophen- und Nothilfegesetz, SHR 500.100) vor 20 Jahren veränderte sich der Bevölkerungs- und Zivilschutz grundlegend. Seitdem gab es sowohl auf Bundes- wie auch Kantonsebene Veränderungen, welche eine Totalrevision der Gesetzgebung notwendig machten. Im 3. Quartal 2014 wurde daher eine Vorlage betreffend Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) und Zivilschutzgesetz (ZSG) in die Vernehmlassung gegeben.