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Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf des Verordnungspakets Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 2024, bestehend aus einer Teilrevision der kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736), der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756), der Wasserbauverordnung (WBV; SRL Nr. 760a), der Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV; SRL Nr. 775a), der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SRL Nr. 857) und der Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 7. Juli 2009 (SRL Nr. 917), ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen.
Die regionalen Zentren Baden–Wettingen, Brugg–Windisch, Lenzburg, Wohlen und Bremgarten sowie die umliegenden Räume sind vielseitig miteinander verflochten und bilden gemeinsam die Agglomeration Aargau-Ost. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost trägt dazu bei, die regionale Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in diesem Raum aufeinander abzustimmen. Für die 5. Generation wurde das Programm weiterentwickelt und fortgeschrieben. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Replas wurde ein Zukunftsbild erarbeitet. Um dieses Zukunftsbild zu erreichen, besteht aufgrund der bisherigen und zukünftigen Entwicklung der Agglomeration Handlungsbedarf in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Teilstrategien in diesen Bereichen zeigen auf, wie die Agglomeration auf den identifizierten Handlungsbedarf reagieren kann. Zu den beschriebenen Teilstrategen werden durch den Kanton und die Gemeinden konkrete Massnahmen entwickelt und beim Bund eingereicht. Der Umsetzungszeitpunkt für Massnahmen im prioritären A-Horizont liegt zwischen 2028 und 2032, im B-Horizont voraussichtlich zwischen 2032 und 2036. National- und Ständerat entscheiden, mit welchem Beitragssatz die eingereichten Massnahmen vom Bund unterstützt werden. Bisher profitierte die Agglomeration Aargau-Ost von Beitragssätzen von 35 bis 45 Prozent. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 5. Generation berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesamtverkehrskonzepts Raum Baden und Umgebung. Dieses ist zurzeit in Erarbeitung und wird erst im Herbst 2024 abgeschlossen sein. Gestützt auf die Ergebnisse kann es zu Anpassungen im Hauptbericht und im Massnahmenbericht kommen.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat mit dem ÖV-Programm eine Übersicht über die Entwicklung des öffentlichen Verkehrs in den nächsten Jahren. Darin zeigt er die Grundzüge der Angebotsentwicklung und der Infrastruktur-Planung auf. Das baselstädtische ÖV-Programm ist mit demjenigen des Kantons Basel-Landschaft («Genereller Leistungsauftrag») abgestimmt, sowohl inhaltlich als auch zeitlich. Grundsätzlich wird das ÖV-Programm alle vier Jahre erstellt. Ausnahmsweise umfasst die nun anstehende Programmperiode nur drei Jahre – dies, um mit den Bestellprozessen des Bundes zum Regionalen Personenverkehr gleichzuziehen.
Der Regierungsrat hat das Agglomerationsprogramm Luzern der fünften Generation (AP LU 5G) für die öffentliche Mitwirkung freigegeben. Das Programm umfasst zahlreiche Massnahmen für die nachhaltige Siedlungs- und Landschaftsentwicklung mit dem Ziel, diese bestmöglich auf die weitere Verkehrsentwicklung abzustimmen. Im Zentrum stehen insbesondere Projekte für den Gesamtverkehr sowie für den Fuss- und Veloverkehr.
Der Bundesrat hat im Mai 2020 beschlossen, dass er im Signalisationswesen keine konkreten technischen Normen von privatrechtlichen Organisationen mehr für rechtsverbindlich erklären will. Er hat die Rechtsverbindlichkeitserklärungen gewisser Normen auf den 31. Dezember 2024 hin befristet. Die wichtigsten Inhalte dieser Normen sollen deshalb ins Bundesrecht überführt werden. Betreffend die weiteren Inhalte soll in der SSV festgehalten werden, dass die Signalisation nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat, sofern das Bundesrecht keine Vorgaben macht. Zur Diskussion gestellt werden zudem zwei neue Verordnungen des UVEK zur Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie zu den besonderen Markierungen. Bis anhin waren die betreffenden Inhalte lediglich in UVEK-Weisungen geregelt. Mit der Vorlage soll weiter die Motion 17.3952 Bühler «Zweisprachige Signalisation auf Autobahnen ermöglichen» umgesetzt werden. Ferner möchte der Bundesrat auf Autobahnen und Autostrassen neben dem unzulässigen Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ausdrücklich auch das unzulässige Rechtsvorbeifahren mit einer Ordnungsbusse belegen. Schliesslich soll der Kurs über Verkehrskunde (VKU) modernisiert und dessen Inhalt aktualisiert werden. Der VKU soll neu vor der Prüfung der Basistheorie besucht werden müssen.
Mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 hat das Urner Stimmvolk der Änderung des kantonalen Gesetzes über Fuss- und Wanderwege (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz [KFWG]; RB 50.1161) zugestimmt. Am 1. Januar 2021 ist das geänderte Fuss- und Wanderweggesetz in Kraft getreten. Damit ist neu im KFWG auch die Planung, die Realisierung und der Unterhalt von Bikewegen geregelt. Gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 KFWG wird der Regierungsrat beauftragt, die Ausrichtung von Beiträgen in einem Reglement festzulegen.
Die Strafanstalt ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den geltenden Vorgaben. Gleichzeitig soll in Gmünden ein zentraler Neubau des Strassenverkehrsamts erstellt werden. Auch die Räumlichkeiten der Regional- und Verkehrspolizei (ReVepo) in Trogen genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Zudem ist der Verkehrsbereich der ReVepo auf zwei Standorte (Trogen und Herisau) verteilt. Wegen der zahlreichen Schnittstellen zum Strassenverkehrsamt soll auch die Verkehrspolizei in den Neubau in Gmünden integriert werden. Gleichzeitig kann der Verkehrsbereich der ReVepo örtlich zusammengeführt werden. Dank der gemeinsamen Realisierung der Projekte für die Gefängnisse, für das Strassenverkehrsamt und für die Verkehrspolizei können verschiedene Synergien erzielt werden.
Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus (KV) verpflichtet den Kanton und die Gemeinden, den öffentlichen Verkehr (öV) zu fördern. Die Umsetzung des verfassungsmässigen Auftrags wird in der kantonalen öV-Gesetzgebung ausgeführt. Bislang war dies das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 5. Mai 1996. Vorliegend soll mit der Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr diese Grundlage neu konzipiert und an die insbesondere auf eidgenössischer Ebene veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.
Die neue Wiggertalstrasse schliesst im Knoten Wiggerbrücke an die bestehende Autobahnbrücke respektive die K235 Bernstrasse an und führt über das offene Feld Richtung Autobahnanschluss Rothrist / Areal Möbel Hubacher / XXXLutz bis zur K309 Rössliweg.
Durch flankierende Massnahmen auf der K235 Bernstrasse, zwischen dem neuen Knoten Wiggerbrücke und dem Knoten Breite, und auf der K309 Rössliweg, zwischen dem Knoten Rössliplatz und dem Anschluss an die K204, soll der Durchgangsverkehr auf die Wiggertalstrasse, Abschnitt Nord und auf die neue Aarburgerstrasse konfliktfrei umgeleitet werden.
Dank der verkehrlichen Entlastung durch die neue Wiggertalstrasse und die flankierenden Massnahmen, erhält die Magistrale der Bernstrasse eine vollkommen neue Bedeutung und Funktion. War der Strassenraum bisher vor allem Durchfahrtsachse und besass in erster Linie funktionale Aufgaben, soll dieser zukünftig Koexistenzen ermöglichen, zum Aufenthalt einladen und gestalterisch hohe Qualitäten aufweisen. Der verloren gegangene dörfliche Charakter wird durch gezielte Eingriffe und Konzeptionen wieder gestärkt, und die Wohn- und Geschäftsstandorte werden gleichzeitig attraktiver. Dies soll mit entsprechenden Gestaltungsmassnahmen erreicht werden.
Auf Basis des Bauprojekts wurde ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt. Die Untersuchung erbringt den Nachweis, dass das Vorhaben grundsätzlich umweltverträglich realisiert werden kann.
Die Kosten sind auf 36,67 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2023). Davon entfallen Anteile von 8,32 Millionen Franken auf die Gemeinde Rothrist und von 28,35 Millionen Franken auf den Kanton. In diesen Anteilen nicht berücksichtigt ist der vom Bund in Aussicht gestellte Beitrag aus dem Agglomerationsprogramm von rund 9,01 Millionen Franken. Der effektiv vom Bund geleistete Beitrag wird den Kostenanteilen der Gemeinde und des Kantons angerechnet werden.
Der Regierungsrat hat eine geringfügige Anpassung des kantonalen Richtplans eingeleitet. Gestützt auf die im Frühling 2024 unterzeichneten Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton werden die beiden Agglomerationsprogramme Luzern und Aareland der vierten Generation im kantonalen Richtplan Luzern verankert.
Das Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder vom 23. Juli 1961 (BGS 614.61), das Gesetz über die Schiffssteuer vom 28. September 1980 (BGS 614.81) und die Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe vom 1. Oktober 1962 (BGS 614.62) müssen aufgrund von zwei parlamentarischen Aufträgen revidiert werden. Erstens soll die Motorfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung ökologischer Kriterien festgelegt werden. Zweitens soll die Steuerbefreiung für Elektro- und Solarfahrzeuge abgeschafft werden.
Im März 2022 hat die Standeskommission verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie die Bauverfahren beschleunigt und vereinfacht werden können. Gestützt auf diese Vorschläge wurde eine Revisionsvorlage erarbeitet, welche mit den Baubewilligungs- und Planungsbehörden sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen diskutiert wurde. Die Hauptziele der Vorlage sind punktuelle Verbesserungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Baubewilligungsprozesses.
Elektrisch angetriebene Fahrzeuge waren bisher von der LSVA befreit. Sie sollen im Sinne des Verursacherprinzips ab 2031 abgabepflichtig werden. Während einer Übergangszeit nach der Unterstellung unter die Abgabepflicht sieht die Vorlage flankierende Massnahmen vor, um Investitionen in elektrisch angetriebene Fahrzeuge nicht zu gefährden. Zudem enthält die Vorlage auch Massnahmen zur Gewährleistung der Investitionssicherheit der Fahrzeughalter.
Mit der vorliegenden Revision soll die Standesinitiative 17.304 («Sicherere Strassen jetzt!») auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Mit einem Planungsbericht legt die Luzerner Regierung dar, wie der Kanton Luzern künftig mit Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts umgehen will. Der Planungsbericht zeigt die derzeit gültigen rechtlichen Grundlagen und die Wirkungen von Tempo 30 auf. Ausserdem beinhaltet er die vorgesehenen Entscheidungskriterien für neu zu beurteilende Tempo-30-Abschnitte.
Das Unternehmen Cargo sous terrain AG (CST) plant den Bau eines unterirdischen Logistiksystems durch das Mittelland. Gemäss dem Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport vom 17. Dezember 2021 hat das Bundesamt für Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Raumentwicklung den neuen Teil Unterirdischer Gütertransport (SUG) im Sachplan Verkehr erarbeitet. Bürgerinnen und Bürger (Privatpersonen) sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts des Kantons Aargau können innerhalb der Auflagefrist zum Sachplan-Dossier Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden dem BAV zusammen mit der Stellungnahme des Kantons Aargau übermittelt.
Bei der Entwicklung des Tragwerkskonzepts für den Limmatsteg war zu berücksichtigen, dass der Standort in einem ruhigen Naturraum des Flusses mit einer reichen Fauna und Flora liegt und Teil des Auenschutzparks des Kantons Aargau ist, dass der Boden im Flussbett in den 60er und 70er Jahren kontaminiert wurde sowie dass die geometrischen Gegebenheiten und die Asymmetrie der Ufer zu beachten sind. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte resultierte ein Bauwerk mit einer grossen Spannweite, was die Überquerung der Limmat durch eine einzige Spange ermöglicht. Damit können die Massnahmen optimal in die Landschaft eingegliedert und das Risiko einer möglichen Umweltverschmutzung minimiert werden. Der neue Fuss- und Velosteg verbindet die Ufer der Limmat, ohne Zwischenstützen im Flussbett, durch einen schlanken einfachen Balken. Er ist 123 m lang und besteht aus einem trapezförmigen Kastenquerschnitt in variablen Höhen aus Baustahl mit einer Schicht von Ultra-Hochleistungs-Faserbeton (UHFB). Während die Breite der Oberkante von 3,60 m über die ganze Länge der Brücke konstant bleibt, verengt sich die Unterkante des Kastenquerschnitts nach und nach bis zur Stegmitte von 3,36 m auf 2,10 m. Dies verleiht dem Steg mehr Leichtigkeit und schützt die Seitenflächen vor Witterungseinflüssen. Mit dem Steg und den beiden Knoten an den Widerlagern wird die 3,50 m breite Fussgänger- und Velorouten-Verbindung zwischen der Bahnunterführung auf dem Gebiet der Gemeinde Neuenhof und dem Gartenparkplatz im Gebiet Chlosterschür der Gemeinde Würenlos erstellt. Die Kosten sind auf 9,47 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2023) und werden ohne Beiträge der Gemeinden durch den Kanton finanziert. Vom Bund ist ein Beitrag aus dem Agglomerationsprogramm von rund 2,07 Millionen Franken in Aussicht gestellt.
Das kantonale Polizeigesetz wurde im Jahr 2014 totalrevidiert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigte sich im Rahmen der Polizeiarbeit, dass insbesondere in drei Bereichen ein Änderungsbedarf besteht, um effektiv oder effizienter gegen kriminelle Handlungen vorgehen zu können oder diese im besten Fall sogar vorgängig verhindern zu können. Bei diesen Bereichen handelt es sich um: 1. Die Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements (Prävention). 2. Die Verbesserung des Datenaustauschs in der polizeilichen Polizeiarbeit. 3. Die Einführung einer automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Besoldungsverordnung soll die Grundlage für eine regierungsrätliche Verordnung geschaffen werden, welche die Vergünstigung verschiedener ÖV-Abonnemente zugunsten der Angestellten der kantonalen Verwaltung Appenzell Ausserrhoden ermöglicht. Ziel der neuen Regelung ist einerseits, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unter den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu fördern, und andererseits, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Arbeitgeber zu steigern bzw. zu erhalten.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Besoldungsverordnung soll die Grundlage für eine regierungsrätliche Verordnung geschaffen werden, welche die Vergünstigung verschiedener ÖV-Abonnemente zugunsten der Angestellten der kantonalen Verwaltung Appenzell Ausserrhoden ermöglicht. Ziel der neuen Regelung ist einerseits, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unter den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu fördern, und andererseits, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Arbeitgeber zu steigern bzw. zu erhalten.
Der dringende Anpassungsbedarf der Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) ergibt sich einerseits aus der Änderung von drei Rechtsgrundlagen und andererseits aus den erheblichen Nachteilen, die sich ohne eine Reform ergeben würden. Als erste Rechtsgrundlage wurde die neu geschaffene Zuständigkeit von RailCom und der Trassenvergabestelle im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) angepasst. Zweitens wurde die fachliche Eignung in der neuen Ausgestaltung der Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) und in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV; SR 742.141.2) definiert. Drittens ergibt sich der Bedarf aus der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10. Ohne Revision besteht weiterhin eine offene Pendenz der Schweiz gegenüber der EU im Bereich der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10. Die Arbeiten zur Aktualisierung der Bestimmungen über die Netznutzungsplanung und die Trassenvergabe haben zudem gezeigt, dass ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Erstellung des Fahrplans besteht. Dementsprechend wurde die Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) einer Revision unterzogen, die zu einer Totalrevision führte.
Mit der Änderung auf den 1. Januar 2025 soll die Wertfreigrenze im Reiseverkehr von heute 300 Franken auf neu 150 Franken gesenkt werden. Diese Senkung steht im Zusammenhang mit verschiedenen parlamentarischen Vorstössen, die das gemeinsame Ziel haben, dem Einkaufstourismus entgegenzuwirken.
Im Kanton Nidwalden sollen Verkehrsbeschränkungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion neu mittels Einsprache angefochten werden können. Bisher veröffentlicht die Justiz- und Sicherheitsdirektion diese Verkehrsbeschränkungen ohne Begründung im Amtsblatt. Betroffene Personen, die mit der Anordnung nicht bzw. nicht vollständig einverstanden sind, müssen direkt beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer tragen ein Kostenrisiko, obwohl sie sich vorgängig nie einbringen können und seitens der Direktion auch keine Begründung vorliegt. Zudem muss die Direktion regelmässig die Begründung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachliefern. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren erweist sich deshalb als unzweckmässig. Mit dem niederschwelligen Einspracheverfahren können solch unnötige Beschwerdeverfahren verhindert werden. In Einspracheverhandlungen bzw. Gesprächen können Vorbehalte besser ausgeräumt werden, so dass der bürokratische Aufwand minimiert werden kann.
Mit Beschluss Nr. 321/2017 veranlasste der Regierungsrat eine grundsätzliche Überprüfung des Instruments Verkehrsbaulinie. Gestützt auf die Ergebnisse der Grundsatzabklärung erarbeitete die Volkswirtschaftsdirektion unter Einbezug der Baudirektion eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes im Bereich der Baulinien sowie der Nutzung des Strassen- und Wegabstandes. Der aktuelle Vorentwurf sieht keine grundlegenden Änderungen betreffend die gesetzlich normierte Wirkung der Baulinien vor. Bestehende Baulinien sollen beibehalten werden können. Die Vorlage umfasst insbesondere eine differenzierte Regelung der vorspringenden Gebäudeteile im Baulinienbereich sowie bei kleineren Strassen- und Wegabständen, eine Vereinfachung der Anpassung von Baulinien in Quartierplänen in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie eine Sonderregelung für Ausnahmen vom Bauverbot im Strassen- und Wegabstand.