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Gemäss Kulturfördergesetz des Kantons Basel-Stadt (KuFG vom 21. Oktober 2009) legt der Regierungsrat „die Kulturförderpolitik unter Mitwirkung aller interessierter Personen in einem Kulturleitbild periodisch fest“ (§8). Mit dem Kulturleitbild 2020 - 2025 will der Regierungsrat das Profil der Kulturstadt Basel weiter schärfen. Das Ziel ist, mit den vorhandenen Mitteln mehr Wirkung zu erzielen und die Ausstrahlung Basels weiter zu erhöhen.
In der Kulturbotschaft formuliert der Bundesrat die strategische Ausrichtung der Kulturpolitik des Bundes in der Förderperiode 2021-2024: Die kulturpolitische Stossrichtung folgt der Kulturbotschaft 2016-2020. Die drei bestehenden strategischen Handlungsachsen «Kulturelle Teilhabe», «Gesellschaftlicher Zusammenhalt» sowie «Kreation und Innovation» sollen beibehalten werden. Die in der aktuellen Förderperiode eingeführten Massnahmen werden fortgesetzt und punktuell weiterentwickelt.
Für die Einfuhr von Fleisch von rituell geschlachteten Tieren (Koscher- und Halalfleisch) bestehen Zollkontingente für die jüdische und die islamische Gemeinschaft. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) will eine Deklarationspflicht für Fleisch einführen, das innerhalb dieser Teilzollkontingente importiert wird. Dazu wird eine Änderung von Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) vorgeschlagen. Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 15.499 «Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden» umgesetzt. Ziel der Initiative ist es, Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von importiertem Fleisch von rituell geschlachteten Tieren zu beheben.
Seit dem 1. Januar 2018 werden das neue Kulturförderungsgesetz (sGS 275.1; abgekürzt KFG) und das neue Kulturerbegesetz (sGS 277.1; abgekürzt KEG) angewendet. Sowohl das KFG wie auch das KEG sehen vor, dass die Regierung ergänzendes Recht auf Verordnungsstufe erlässt. Zu regeln sind insbesondere die Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen. Daneben sind für den Vollzug beider Erlasse weitere Verordnungsbestimmungen nötig.