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Die Standeskommission beabsichtigt, eine neue Tiergesundheitsverordnung zu erlassen, welche die Inhalte der beiden bestehenden kantonalen Ausführungserlasse zusammenfasst. Auf Bundesebene sind viele Bereiche abschliessend geregelt. Da die Kantone lediglich in einzelnen Regelungsbereichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen haben, die sich meist auf die Regelung von Zuständigkeiten beschränken, soll mit der Zusammenführung der beiden Verordnungen mehr Übersicht geschaffen werden.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Rettung kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu. Ziel des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, dass jeder in Gefahr befindenden, kranken oder verunfallten Person möglichst rasch und optimal Hilfe geleistet werden kann. Zu diesem Zweck wird die den öffentlichen Spitälern obliegende Aufgabe der Bereitstellung eines leistungsfähigen strassengebundenen Rettungsdiensts in ihrer Gesundheitsversorgungsregion präzisiert. Die Regierung soll ihnen Vorgaben hinsichtlich der Organisation ihres Rettungsdiensts machen können, wenn dies zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdiensts erforderlich ist. Neu geregelt wird auch der Einbezug der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in den Notfalldienst. Während die für das Rettungswesen massgebenden Bestimmungen heute auf verschiedene Erlasse verteilt sind, soll das Rettungswesen im Kanton künftig umfassend in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden.
Der Regierungsrat hat eine Vorlage verabschiedet, die den Ausschluss von Menschen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, von der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechtsrechts auf kantonaler und kommunaler Ebene abschafft. Er setzt damit einen politischen Vorstoss um. Nebst einer Änderung im Wahl- und Abstimmungsgesetz braucht es für die Umsetzung auch eine Änderung der Kantonsverfassung. Mit Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen erfüllt der Kanton Zug die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 ergeben.
Der Vorentwurf des Massnahmenplans basiert auf den Grundsätzen des Konzepts Senior+ und hat zum Ziel, die Vision einer umfassenden Politik für ältere Menschen zu konkretisieren, wobei die Autonomie der Seniorinnen und Senioren, ihre Integration in die Gesellschaft und die Anerkennung ihrer Bedürfnisse und Kompetenzen im Vordergrund stehen. Sie berücksichtigt sowohl den Bereich der Gesundheit als auch den Bereich des sozialen Umfelds. Für den Zeitraum 2024 - 2028 wurden folgende Prioritäten gewählt: Massnahmen zur Förderung der Erhaltung der Autonomie, um die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen und den Eintritt in ein Pflegeheim hinauszuzögern, die Sicherheit der Seniorinnen und Senioren in mehreren Aktionsbereichen, insbesondere im Bereich Wohnen und Dienstleistungen, sowie die soziale Begleitung älterer Menschen. Die Massnahmen zur Förderung des Austauschs und der Solidarität zwischen den Generationen werden beibehalten. Im Bereich der Pflege und der sozialen Begleitung geschwächter Personen will der Massnahmenplan auf die Koordination und die Qualität der Leistungen sowie auf die soziale Begleitung geschwächter Personen einwirken.
Mit der Vernehmlassungsvorlage wird die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt. Es werden Deklarationspflichten eingeführt für Stopfleber und für tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, sowie für pflanzliche Lebensmittel, an denen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet wurden. Zudem wird ein Einfuhrverbot erlassen für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte.
Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Diplomen sind zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) berechtigt. Die bisherige Regelung wird vielfach als zu restriktiv betrachtet, was sich negativ auf den Pflegeberuf auswirken kann. Die vorgeschlagene Teilrevision soll den Zugang zum NTE in den Gesundheitsberufen etwas erleichtern, insbesondere im Fachbereich Pflege. Die Öffnung angesichts der angespannten Fachkräftesituation soll die Attraktivität des NTE in den Gesundheitsberufen erhöhen.
Der Regierungsrat hat die neue Kantonale Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Umwelt- und Gewässerschutz- sowie Chemikalienrecht zur Vernehmlassung freigegeben. Dabei geht es zum einen um die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht und zum anderen soll die kantonale Umweltschutzgesetzgebung entschlackt werden. In materieller Hinsicht erfolgt insbesondere die Überprüfung der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Der Planungsbericht Gesundheitsversorgung 2024 zeigt auf, in welche Richtung sich das kantonale Gesundheitswesen in den nächsten Jahren entwickeln soll, um den verschiedenen Herausforderungen wie z.B. demografische Entwicklung, Fachkräftemangel und Kostendruck zu begegnen sowie weiterhin eine gute Gesundheitsversorgung aufrechterhalten zu können.
Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wird neu die Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons in den Katalog der zu bekämpfenden Seuchen aufgenommen. Zugleich enthält die Verordnung neu Bestimmungen zur Bekämpfung der BD. Im Gegensatz dazu wird die Kryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen. Die Regelungen hinsichtlich der Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) werden ebenfalls angepasst. Schliesslich werden verschiedene Aktualisierungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) ist 2017 in Kraft getreten. Mit einer Revision des EPDG in zwei Schritten will der Bundesrat die Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Finanzierung nachhaltig verbessern. Da die umfassende EPDG-Revision mehrere Jahre in Anspruch nimmt und frühestens 2027 zu erwarten ist, wird in einer vorgezogenen Teilrevision die Übergangsfinanzierung geregelt. Die Teilrevision soll bis Ende 2024 umgesetzt werden. Um den Verpflichtungen aus Bundesrecht nachkommen zu können und die Einführung des EPD im Kanton Uri zu fördern, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung ist auf den 1. Januar 2025 geplant.
Das Steuergericht ist in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Kontrollzeichengebühr das Äquivalenzprinzip verletze. Folglich können die Kosten für die kantonalen Leistungen im Bereich Hunde (Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Sicherheit) grösstenteils nicht mehr über Gebühren aufgefangen werden.
Im Zuge von «Finanzen 2019» sind die Privatschulen nicht mehr gebunden, im Bereich der externen Evaluation verpflichtend mit der Abteilung Externe Schulevaluation zusammenzuarbeiten. Bezüglich der Sonderschulen ist diese Zusammenarbeit ausgeschlossen. Diese Anpassungen werden nun in der Schulverordnung festgehalten. Weiter wird im Schulgesetz die Durchführung von kantonalen Leistungstests geregelt. Die Funktion, Organisation und Verwendung der Ergebnisse sowie die Festlegung, wer welche Ergebnisse erhält, werden hingegen in der Schulverordnung festgehalten. Zudem wird beabsichtigt, dass neu auch Berufsbildnerinnen und -bildner sowie mündige Schülerinnen und Schüler sowie mündige Lernende zur Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst berechtigt sind. Schliesslich werden grammatikalische Anpassungen vorgenommen und geschlechtergerechte Begrifflichkeiten verwendet.
Im Behindertengleichstellungsgesetz vom 13.12.2002 wird der materielle und prozessuale Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung vom privaten Erwerbsverhältnis sowie beim Zugang und der Inanspruchnahme von privaten Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gestärkt. Der Vorentwurf regelt auch die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Personen.
In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 hat der Staatsrat den Vorentwurf der Verordnung über die Finanzierung der Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen (WEV) zur Vernehmlassung freigegeben. Gemäss Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) wird dieser Entwurf somit bei den Direktionen, den Anstalten und den Personalverbänden in die Vernehmlassung geschickt.
Die Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung bezweckt eine weitere Annäherung an das EU-Recht. In der EU genehmigte Wirkstoffe gelten künftig in der Schweiz automatisch als genehmigt bzw. in der EU zurückgezogene Wirkstoffe gelten auch in der Schweiz automatisch als zurückgezogen. Ausnahmen davon bleiben möglich. Weiter werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel neu befristet sein. Sodann kann die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, unter gewissen Voraussetzungen vereinfacht erfolgen. Schliesslich wird die Verordnung zwecks Erhöhung der Verständlichkeit und Eliminierung von Doppelspurigkeiten komplett überarbeitet und neu strukturiert. Mit der Revision der Gebührenverordnung BLV werden die Gebühren für die Tätigkeiten der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel erhöht, womit eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades bezweckt wird.
Mit der dritten Teilrevision des Heilmittelgesetzes sollen im Bereich der Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products) unter weitgehender Übernahme des EU-Rechts angemessene und klarere Regelungen eingeführt werden, um den Zugang der Bevölkerung zu innovativen und qualitativ hochstehenden Therapien und neuen Produkten zu gewährleisten. In Erfüllung von Motionen, die an den Bundesrat überwiesen wurden, enthält die Vorlage zudem neue Regelungen zur vermehrten und konsequenten Nutzung digitaler Instrumente bei der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln. Schliesslich werden im Bereich der Tierarzneimittel verschiedene Massnahmen ergriffen, um der Entwicklung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe vermehrt vorzubeugen, den Marktzugang zu neuartigen Therapien in der Veterinärmedizin zu gewährleisten und Handelshemmnisse zu verhindern, indem Äquivalenz zu den einschlägigen EU-Verordnungen geschaffen wird. Die mit der vorliegenden Änderung des HMG vorgesehenen Massnahmen fördern die Digitalisierung wichtiger Prozesse im Gesundheitswesen, klären den Umgang mit neuen Technologien und erhöhen die Qualität der Versorgung. Damit tragen sie zur Umsetzung der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2030 sowie des Masterplans des Bundes zur Stärkung der biomedizinischen Forschung und Technologie bei.
Der Bundesrat hat das EDI im Sommer 2020 mit der Revision des Epidemiengesetzes beauftragt. Die Änderungen fokussieren auf die Aufarbeitung der Covid-19-Epidemie, auf grosse gesundheitliche Herausforderungen der Zukunft, u.a. die Antibiotikaresistenzproblematik, sowie auf Optimierungen, die der Vollzug des geltenden Gesetzes aufgezeigt hat. Insgesamt soll das revidierte EpG Bund und Kantonen noch besser als bisher ermöglichen, in enger Zusammenarbeit die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung vor zukünftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten zu schützen und die dafür notwendigen Vorsorgemassnahmen rechtzeitig zu ergreifen.
Die Revision hat insbesondere zum Ziel, Anpassungen der Tierschutzverordnung vorzunehmen, die der Bundesrat in Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse in Aussicht gestellt hat. Inhaltlich betrifft dies das Schwanzkürzen bei Lämmern, Vorgaben zum Umgang mit Equiden sowie Anforderungen an die Zucht und Haltung von Versuchstieren. Weiter wird die Regelung zur Homogenisierung von Embryonen beim Hausgeflügel angepasst. In Anlehnung an das EU-Recht soll ausserdem die 15-Wochen-Regel für die Einfuhr von Hunden eingeführt werden. Damit soll das Tierwohl gezielt und wirksam verbessert werden. Zudem sollen die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (FBA) verbessert sowie diverse Präzisierungen und Klärungen vorgenommen werden.
Die schulärztlichen Dienste erfüllen eine im Kanton gesetzlich verankerte wichtige Aufgabe im Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge. Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen werden aktuell in Form von Reihenuntersuchungen organisiert. Gegenüber dieser Form bestehen jedoch gewisse Vorbehalte. Die Standeskommission möchte daher, dass künftig nebst den üblichen Reihenuntersuchungen Alternativen zur Organisation der schulärztlichen Untersuchungen gewählt werden können. So sollen die Schulgemeinden die Möglichkeit haben, den Eltern Gutscheine für entsprechende privatärztliche Untersuchungen abzugeben. Aufgrund dieses Systemwechsels soll eine Totalrevision der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen gemacht werden.
Damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Zahlungen an die Stiftung EFA leisten kann, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Aufgrund dessen ist Artikel 67b UVG neu zu erlassen.
Gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich haben die Kantone in mindestens einem Fachbereich eine Höchstzahl für Fachärztinnen und Fachärzte festzulegen.
Der Regierungsrat hat gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung (KV) neu die Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (HZV) erlassen. Die HZV trat per 1. Juli 2023 in Kraft und gilt befristet bis längstens zum 30. Juni 2025.
Die §§ 27a und 27b GesG sollen in Verbindung mit einer hierzu geplanten Verordnung die HZV per 1. Juli 2025 ersetzen. Die neuen Bestimmungen stellen die gesetzliche Grundlage für das OKP-Zulassungsverfahren und den Teilaspekt der Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung dar.
Mit dieser Revision soll zum einen eine Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz eingeführt werden. Zum anderen sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, sämtliche Inhaftierte in einem Rahmenvertrag zu versichern.