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Der Bundesrat hat am 1. April 2020 die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl) verabschiedet, die in einzelnen Punkten vom geltenden AsylG abweicht. Diese wurde aufgrund der epidemiologischen Situation bereits mehrfach verlängert und ist aktuell bis zum 30. Juni 2021 gültig. Zum heutigen Zeitpunkt ist weiterhin noch nicht absehbar, wie lange die Massnahmen des Bundesrates und des BAG zur Bekämpfung des Coronavirus aufrechterhalten werden müssen. Dies gilt auch für die getroffenen Massnahmen im Asylbereich. Aus diesem Grund soll die Covid-19-Verordnung Asyl bis zum 31. Dezember 2021 erneut verlängert werden.
Neu basiert das SIS auf drei Verordnungen, die den Betrieb und die Nutzung des Systems in jeweils unterschiedlichen Bereichen regeln: die Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei», die Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» und die Verordnung (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr». Zur Umsetzung dieser Erlasse, deren Inkraftsetzung für Ende 2021 vorgesehen ist sowie zur Konkretisierung der Gesetzesänderungen im BGIAA sind Anpassungen in mehreren Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen.
Seit knapp 20 Jahren gibt es im Kanton Zürich einen runden Tisch zur Bekämpfung von Menschenhandel. Dieser wurde von der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gegründet und seither auch geleitet. Da es sich bei der Bekämpfung von Menschenhandel um eine staatliche Aufgabe handelt, soll der runde Tisch – mit Einverständnis aller bisher Beteiligten – institutionalisiert und künftig von der Kantonalen Opferhilfestelle geleitet werden. Für diese Institutionalisierung braucht es eine Verordnung.
Die Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) fusst im Wesentlichen auf der digitalen Transformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) (Programm DaziT) und den entsprechenden Anpassungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der EZV zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Einerseits sind technologieneutrale Verfahrens- und Datenschutzbestimmungen zu schaffen, die eine durchgängig digitale Führung aller Verfahren vor dem BAZG sowie eine möglichst automatisierte Prüfung der Einhaltung der nichtzollrechtlichen Erlasse vorsehen. Andererseits sind Bestimmungen zu streichen, die einer agilen Organisationsform hinderlich sind. In den Bereichen Risikoanalyse, Kontrolle und Strafverfolgung sollen schliesslich die Rechtsgrundlagen modernisiert werden.
Seit der Assoziierung an Schengen im Jahr 2008 hat sich das Regime der Personenkontrollen an der Landesgrenze der Schweiz grundlegend geändert: Während an den Binnengrenzen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr zulässig sind, wurden die Kontrollen an den Aussengrenzen verschärft. Dafür hat der Bundesrat einen Aktionsplan «Integrierte Grenzverwaltung» erlassen, der verschiedene Massnahmen vorsieht. Die überwiegende Mehrheit dieser Massnahmen ist bereits umgesetzt und operativ; einige Massnahmen bedürfen noch einer gesetzlichen Umsetzung. Dies soll mit vorliegender Vorlage erfolgen. Zugleich erfolgt eine redaktionelle Anpassung des AIG an den Schengener Grenzkodex (SGK); materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Seit einiger Zeit wird auch aus Fachkreisen gefordert, die nebenstrafgesetzliche Bestimmung zum Menschenschmuggel (Art. 116 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20) besser an die praktischen Bedürfnisse anzupassen und eine Anhebung der Maximalstrafe zu prüfen. Zusätzlich soll mit der Vorlage die Motion 17.3857 Abate «Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen» umgesetzt werden.
Diese Verordnung hat insbesondere zum Ziel, die Europäische Grenz- und Küstenwache mit genügend Personal und Material auszustatten, damit sie ihre Aufgaben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Damit die Ziele der Verordnung erreicht werden, sind diverse Massnahmen vorgesehen: kontinuierlicher Aufbau einer ständigen Reserve mit bis zu 10'000 Einsatzkräften bestehend aus Personal von Frontex sowie mehrheitlich aus sekundiertem Personal der Schengen-Staaten, stärkeres Mandat im Rückkehrbereich und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Zudem wird ein neuer, mehrjähriger strategischer Politikzyklus und eine integrierte Planung im Bereich der europäischen Grenzverwaltung festgelegt. Zudem soll im Asylgesetz eine Anpassung vorgenommen werden, wonach die ausreisepflichtige Person explizit verpflichtet wird, den Schengen-Raum zu verlassen.
Die Motion 18.3002 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates beauftragt den Bundesrat, einen Gesetzesentwurf mit punktuellen Anpassungen beim Status der vorläufigen Aufnahme vorzulegen, um die höchsten Hürden für die Arbeitsmarktintegration für Personen zu beseitigen, die längerfristig in der Schweiz bleiben. Gleichzeitig soll auch die Motion 15.3953 von Nationalrat Gerhard Pfister umgesetzt werden. Diese verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, so dass Reisen in Heimat- oder Herkunftsstaaten für vorläufig Aufgenommene analog zu den anerkannten Flüchtlingen generell untersagt sind.
Die Schweiz hat für den Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens ein befristetes Auffangabkommen für eine vereinfachte Zulassung von neu einreisenden britischen Staatsangehörigen zwecks Erwerbstätigkeit mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelt. Das befristete Abkommen soll eine erleichterte Zulassung von neu einreisenden Erwerbstätigen aus dem Vereinigten Königreich bis Ende 2020 ermöglichen.
Am 14. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). Sie berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen im Migrationsbereich (18.026; Verfahrensregelungen und Informationssysteme). Die Umsetzung dieser Änderung erfordert Ausführungsbestimmungen in mehreren Verordnungen des Migrationsbereichs.
Das vorliegende Abkommen wurde am 25. Februar 2019 unterzeichnet und schützt die erworbenen FZA-Rechte von Schweizerinnen und Schweizern im Vereinigten Königreich und von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Das Abkommen deckt die erworbenen Rechte im Bereich der Freizügigkeit (Anhang I FZA), der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) und der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA) ab.
Das Abkommen findet Anwendung sobald das FZA aufgrund des EU-Austritt des Vereinigten Königreichs zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wegfällt. Für die Umsetzung des Abkommens wird die Anpassung von Gesetzestexten vorgeschlagen.
Mit ETIAS wird, ähnlich dem sogenannten «Electronic System for travel authorisation» (ESTA) der USA, ein neues Reisegenehmigungssystem errichtet. Visumbefreite Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen wollen, werden verpflichtet (mit wenigen Ausnahmen), vor Antritt ihrer Reise in den Schengen-Raum online eine gebührenpflichtige Reisegenehmigung zu beantragen. Sie kostet sieben Euro und ist drei Jahre gültig.
Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem SIS. Die zweite Vorlage betrifft eine Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA). Dieses Gesetz wird angepasst, um die Eingabe von Landesverweisungen im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) sicherzustellen und eine vollständige Statistik zur Rückkehr sowohl von Europäerinnen und Europäern als auch von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.
Mit ihrem Vorentwurf schlägt die Kommission vor, das Asylgesetz so zu ändern, dass Personen mit dem Status der Schutzbedürftigkeit (S-Status) ihre Familien nach den gleichen Regeln nachziehen können wie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F Status). Auch Schutzbedürftige sollen nach der Gewährung ihres Status bis zur Zusammenführung der Familie eine Frist von drei Jahren abwarten. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll den Bundesbehörden die Möglichkeit eröffnen, Kriegsvertriebenen ohne Aussicht auf eine sofortige Heimkehr vorübergehenden Schutz zu gewähren, ohne dass das schweizerische Asylsystem mit zahlreichen individuellen Verfahren belastet wird.
Mit dieser Vorlage sollen die noch in Papierform bestehenden Ausländerausweise durch zeitgemässe Ausweise im Kreditkartenformat mit integrierten biometrischen Daten (Foto und Unterschrift) und ohne Chip abgelöst werden. Betroffen sind folgende Ausweiskategorien: Grenzgängerinnen und Grenzgänger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (G), erwerbstätige Familienangehörige von Diplomatinnen und Diplomaten (Ci), Asylsuchende (N), vorläufig aufgenommene Personen (F) sowie EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C.
Am 25. April 2018 genehmigte der Bundesrat die Integrationsagenda Schweiz und entschied über die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Diese Vorlage regelt zum einen die Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz. Dabei soll die Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen von heute 6000 Franken auf neu 18 000 Franken erhöht werden. Gleichzeitig sollen der Erstintegrationsprozess und die Verwendung der Integrationspauschale für eine frühzeitige Sprachförderung auf Verordnungsebene geregelt werden. Zum anderen regelt diese Vorlage die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Die anrechenbaren Kosten der Kantone für Betreuung und Sozialhilfe betragen insgesamt 100 Franken pro Tag und MNA. Davon soll der Bund gemäss Entscheid des Bundesrates in Zukunft 86 Franken übernehmen.
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird ein elektronisches Ein- und Ausreisesystem (EES) geschaffen. Damit sollen Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, erfasst werden. Mit der Einführung des EES entfällt neu die manuelle Abstempelung des Reisedokuments, da dieses durch elektronische Einträge zur Ein- und Ausreise ersetzt wird. Damit wird auch die Möglichkeit den Schengen-Staaten gegeben, eine Automatisierung der Grenzkontrollen (e-Gates) für alle Reisenden vorzusehen. Voraussetzung dazu ist der Besitz eines Reisedokuments, welches einen Chip mit Gesichtsbild und Fingerabdrücken enthält. Die Schengen-Staaten haben ferner die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ein nationales Erleichterungsprogramm (NFP) aufzubauen.
Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 werden die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) angepasst. Gleichzeitig werden gewisse Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich den Vernehmlassungsadressaten zur Stellungnahme unterbreitet.