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Die Ausländergesetzgebung wird auf Bundesebene abschliessend im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) sowie in den dazugehörenden Verordnungen geregelt. Die Kantone haben – mit Ausnahme der Zuständigkeiten und der konkreten Umsetzung der Bundesbestimmungen – keine Rechtssetzungskompetenz; die Bundesgesetze sind für die Kantone direkt anwendbar. Aufgrund der vom Bund geschlossenen Änderungen, insbesondere im Bereich AIG, werden auf kantonaler Ebene Anpassungen notwendig. Hauptanliegen der vorliegenden Teilrevision ist die Anpassung der kantonalen Grundlagen an die Vorgaben des Bundesrechts. Dabei sollen die Zuständigkeiten geklärt und die Begrifflichkeiten an die Terminologie des Bundes angeglichen werden. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, dass zukünftig – in Analogie zu den Bestimmungen in der Strafprozessordnung (Art. 144 StPO) – Befragungen u.ä. mittels Videokonferenz durchgeführt werden können. Die kantonalen Bestimmungen werden jedoch materiell nicht geändert, daher hat die Vorlage weder personell, finanziell noch auf Dritte Auswirkungen.
L’Etat jurassien met en consultation les avant-projets de loi concernant le notariat et de décret fixant le tarif des émoluments des notaires. Cette révision vise à simplifier et moderniser la législation actuelle ainsi qu'à redéfinir le tarif des émoluments dans une optique intercantonale et de protection du consommateur. Elle a également pour objectif de réaliser la motion N° 1213 intitulée «Notariat: il est temps de revoir la législation jurassienne et les tarifs», acceptée par le Parlement le 26 septembre 2018.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Vernehmlassung freigegeben. Das geänderte Verwaltungsrechtspflegegesetz bringt eine Beschleunigung und Straffung in öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelverfahren, insbesondere in Baurekursverfahren, mit sich. Zudem soll es künftig möglich sein, Verfügungen mit vorläufigem Begründungsverzicht zu eröffnen.
Der Regierungsrat hat am 14. November 2023 eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Vernehmlassung freigegeben. Darin werden die beiden Motionen von AltKantonsrat Nihat Tektas betreffend «Effizienz im Baurecht – Behandlungsfristen im Rechtsmittelverfahren» und «Effizienz im Baurecht – keine unnötigen Verzögerungen bei (noch) nicht rechtskräftigen Bauvorhaben» aus dem Jahr 2021 umgesetzt. Im Wesentlichen geht es dabei um eine Anpassung bzw. Verkürzung der Fristen für Stellungnahmen und weitere Massnahmen in Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat und dem Obergericht, die der beförderlichen Verfahrensführung dienen sollen. Neu sollen zudem der bzw. die jeweils zuständigen Departementsvorsteher für Zwischenentscheide beispielsweise über Fragen wie Teilrechtskraft, Ausstand, Beweismassnahmen, Entzug der aufschiebenden Wirkung zuständig sein und nicht mehr der Gesamtregierungsrat.
Im Weiteren sollen Fristerstreckungen nur noch ausnahmsweise gewährt und damit die aktuell grosszügige Praxis aufgegeben werden. Schliesslich gilt in Bausachen neu per Gesetz eine Behandlungsfrist von 9 Monaten. Sollten die derzeit weit überdurchschnittlich hohen Fallzahlen anhalten, sind auch entsprechende personelle Ressourcen bereit zu stellen, um die gewünschte Verfahrensbeschleunigung zu erzielen. Dies gilt es vorerst abzuwarten. Angesichts des allgemeinen Anliegens einer möglichst zügigen Verfahrensführung, die für sämtliche Rechtsgebiete gilt, also nicht «nur» für Bausachen, erfolgt die Umsetzung nicht speziell für das Baurecht, sondern allgemein für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren. Im Rahmen der Erarbeitung zeigte sich zusätzlicher Anpassungsbedarf: So soll es künftig möglich sein, Verfügungen mit vorläufigem Begründungsverzicht zu eröffnen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege und die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es unter anderem um ausserordentliche Berufsrichterinnen und Berufsrichter oder um die Organisationsstruktur der Staatsanwaltschaft.
Im Jahr 2016 hat das Bundesparlament die Pflicht von Hundehaltenden zum Besuch von Theorie- und Praxiskursen zur Erlangung des Sachkundenachweises (sog. Hunde-Erziehungskurse) per Jahresende aufgehoben. Mit Blick auf die öffentliche Sicherheit, die Tierseuchenprophylaxe und den Tierschutz wird eine kantonale Wiedereinführung des Praxiskurses aus fachlicher Sicht für notwendig erachtet.
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) wird die Motion 20.4465 Caroni Andrea (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) vom 10. Dezember 2020 umgesetzt. Damit soll die Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell angepasst, aber nicht grundlegend geändert werden.