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Die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV), die Teil des Veterinäranhangs ist, wird infolge des neuen entsprechenden Erlasses in der EU materiell geringfügig angepasst. Gleichzeitig soll die EHtV als Teil der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet werden. Dabei sollen weiterhin möglichst alle Regelungen in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemeinsam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten geregelt werden.
Kroatien ist am 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Da es sich beim FZA um ein sogenanntes «gemischtes» Abkommen handelt, erfolgt dessen Ausdehnung nicht automatisch. Vielmehr waren Verhandlungen notwendig. Das vorliegende Protokoll III ist das Resultat dieser Verhandlungen. Da die Genehmigung des Protokolls dem fakultativen Referendum unterliegt und Gesetzesanpassungen erforderlich macht, muss ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.
Die Vernehmlassungsvorlage betrifft die Übernahme und Umsetzung der neuen Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands). Mit der neuen Dublin III-Verordnung soll das Dublin-System effizienter gestaltet und die Rechtsgarantien der Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, gestärkt werden. Die Hauptänderungen, welche die revidierte Eurodac-Verordnung mit sich bringt, betreffen unter anderem die Lieferung zusätzlicher Daten an das zentrale System. Zudem wird das aktuelle System der Blockierung der persönlichen Daten bei Gewährung von Schutz oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersetzt durch deren Markierung. Schliesslich werden zwecks Kontrolle der Fingerabdrücke bei einem Treffer im System Fingerabdruckspezialisten eingeführt. Die mit der Umsetzung dieser EU-Rechtsakte notwendigen Gesetzesänderungen sind im Ausländergesetz (AuG) und im Asylgesetz (AsylG) aufzunehmen.
Im Frühsommer 2010 fand in Kampala, Uganda, eine Konferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs statt. Diese Überprüfungskonferenz verabschiedete zwei Änderungen im Konsens: die Aufnahme des Verbrechens der Aggression in das Statut und die Erweiterung des bestehenden Tatbestands des Kriegsverbrechens. Das Ziel der Vorlage ist, die Ratifikation der Änderungen des Römer Statuts durch die Schweiz zu ermöglichen.
Internationale Gegebenheiten machen eine Revision des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) erforderlich. Es soll ein neuer Artikel über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen eingefügt werden. Weiter soll nur Staaten gegenüber keine Amtshilfe geleistet werden, die illegal erworbene Daten aktiv erlangt haben. Schliesslich sind Anpassungen des Gesetzes vorzunehmen aufgrund der Zulassung von Gruppenersuchen, wie sie vom Parlament mit Erlass des StAhiG beschlossen worden ist.
Das Gesetzesvorhaben soll Rechtssicherheit im Bereich der Blockierung und Rückführung von Potentatengeldern schaffen und es dem Bundesrat insbesondere ermöglichen, Vermögenswerte politisch exponierter Personen und ihres Umfelds unter bestimmten Voraussetzungen vorsorglich zu sperren. Verordnungen, die solche Sperrungen anordnen, sollen damit künftig nicht mehr direkt auf die Bundesverfassung (Art. 184 Abs. 3) abgestützt sein.
Im beiliegenden Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) sollen die verschiedenen Bestimmungen, die ausschliesslich Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, in einem Erlass übersichtlich und in sich kohärent zusammengefasst werden. So wurden z.B. das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1) in die Vorlage integriert.
Im ASG sollen jedoch nicht nur die Beziehungen der Schweiz zu den angemeldeten Auslandschweizerinnen und -schweizern geregelt werden, sondern generell die Beziehungen zu Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. Der konsularische Schutz und die konsularischen Dienstleistungen für alle Schweizerinnen und Schweizer waren bisher nur in einem Reglement geregelt. Sie sollen auch in das neue ASG aufgenommen werden.
Es ist vorgesehen, dass auch die Bestimmungen des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über die «Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland» in das ASG integriert wird. Zu diesem Entwurf ist bereits letzten Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt worden, so dass die entsprechenden Bestimmungen hier nicht noch einmal unterbreitet werden.
Gestützt auf die Eingabe der Paritätischen Kommission der Eierproduzenten und des Handels (Pako) vom 14. Juni 2013 an das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, soll das Teilzollkontingent Konsumeier dauerhaft um 1'000 Tonnen brutto erhöht werden. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Dezember 2013 vorgesehen.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Anpassung der Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens an die heutigen Verhältnisse.
Der Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der teilrevidierten GAFI-Empfehlungen von Februar 2012 in Schweizer Recht enthält insbesondere Vorschläge zu folgenden Themen: Qualifikation der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei; Transparenz bei juristischen Personen insbesondere in Bezug auf Inhaberaktien sowie Sorgfaltspflichten und politisch exponierte Personen.
Der Gesetzesentwurf soll dem heutigen Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine einheitliche gesetzliche Grundlage verschaffen. Die bisherige Zweiteilung in zwei separate Gesetze soll aufgegeben werden. Der Entwurf sieht u.a. für den NDB neue, (genehmigungspflichtige) Informationsbeschaffungsmassnahmen und eine neue Form der Datenbearbeitung vor. Der NDB soll dadurch seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes weiterhin effizient wahrnehmen können.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard bringt das neue Abkommen zahlreiche Verbesserungen für die Schweiz. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiungen für Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken.
Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Australien unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 5 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen erheben dürfen (bisher 15%); innerhalb eines börsenkotierten Konzerns sind Dividenden unter gewissen Voraussetzungen vollständig von der Quellensteuer entlastet. Keine Quellensteuern werden ausserdem auf Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen erhoben. Zinsen an Finanzinstitute sind ebenfalls quellensteuerbefreit. Bei den Lizenzgebühren wird der Quellensteuersatz von 10 auf 5 Prozent herabgesetzt. Zudem gelten Entschädigungen für Leasing nicht mehr als Lizenzgebühren, was einer Quellensteuerbefreiung entspricht. Neu wurde zudem eine Schiedsklausel in das Abkommen aufgenommen.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Aufnahme einer Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen. Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen legislatorische Änderungen notwendig.
Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA die im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zuführen. Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA in der Schweiz paraphiert. Einzelne im Abkommen umschriebene Verpflichtungen bedürfen der Konkretisierung in einem Bundesgesetz.
Der Bundesrat beabsichtigt, den eidgenössischen Räten einen Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken für die finanzielle Unterstützung der Kandidatur für die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 zu beantragen. Der Entscheid über die Beitragsleistung des Bundes an die Kandidatur stellt ein politisches Präjudiz mit potentiell erheblichen finanziellen Folgen dar. Aus diesem Grund beabsichtigt der Bundesrat, mit gleichem Beschluss bereits einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 1 Milliarde Franken zu beantragen. Mit diesem Kredit soll - im Falle eines Zuschlags durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) - die Deckungslücke des Durchführungsbudgets finanziert werden.
Mit der Gesetzesrevision wird die Rolle der Schweizerschulen im Ausland verstärkt und neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Die Schweizerschulen sollen vermehrt als Teil der Schweizer Präsenz im Ausland wahrgenommen werden und erhalten grössere betriebliche Freiheit.
Das neue schweizerisch-französische Erbschaftssteuerabkommen führt im Falle von Frankreich die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein. Sie wird von Frankreich schon seit mehreren Jahren angewendet und wurde 1997 auch in das französisch-schweizerische Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen aufgenommen. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
Neu sieht das Abkommen die Steuertransparenz der Immobiliengesellschaften vor: Mittelbar über eine Gesellschaft gehaltene Liegenschaften werden künftig wie unmittelbar gehaltene Liegenschaften behandelt und können am Belegenheitsort besteuert werden. Dieses Transparenzprinzip ist ebenfalls bereits im französisch-schweizerischen Einkommen- und Vermögenssteuerabkommen enthalten.
Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schen-kungssteuern von 1982 sieht die Möglichkeit vor, ein subsidiäres Recht der vollständigen Steuerpflicht nach anderen Kriterien als dem Wohnsitz des Erblassers, insbesondere nach dem Wohnsitz des Erben/Bedachten, in die bilateralen Abkommen aufzunehmen (vgl. Kommentar Ziff. 72 ff. zu Art. 9A und 9B). Frankreich kann den Anteil besteuern, der auf die bezeichneten Erben/Bedachte in Frankreich entfällt, muss aber die allenfalls in der Schweiz auf diesem Anteil erhobene Erbschaftssteuer anrechnen. Demnach wird das primäre Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen. Die Steuerhoheit der Schweiz wird somit nicht beeinträchtigt.
Die Tierzuchtverordnung regelt die Anerkennung von Zuchtorganisationen und die Ausrichtung von Beiträgen für tierzüchterische Massnahmen. Weiter sind Bestimmungen über die Einfuhr von Lebendtieren und für das Inverkehrbringen von Zuchttieren enthalten. Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der Anerkennung und der Notwendigkeit für Präzisierungen und Anpassungen bei der Ausrichtung von Beiträgen und bei der Einfuhr werden sämtliche Bestimmungen überarbeitet.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen, die dem internationalen Standard entspricht, passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, die Vereinbarung zahlreicher Ausnahmen von der Quellenbesteuerung auf Zinsen, die Ausnahme von der Quellenbesteuerung auf Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften, die neue Bestimmung über die Unternehmensgewinne nach der geänderten Fassung des OECD-Musterabkommens sowie die Aufnahme einer Schiedsklausel und einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent mit einer Mindesthaltedauer von einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbank und die Aufnahme einer Bestimmung zur Verhinderung von Missbräuchen. Zudem hat sich Tschechien verpflichtet, mit der Schweiz in Verhandlungen zu treten, sobald es mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken, die Erweiterung des Ausnahmenkatalogs für die Quellenbesteuerung von Zinsen, die Aufnahme einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens und die Aufnahme einer Schiedsklausel, die automatisch zwischen Bulgarien und der Schweiz in Kraft tritt und anwendbar wird, wenn Bulgarien in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Schiedsklausel mit einem Drittstaat vereinbart.
Mit der Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung werden die beiden Instrumente nationaler Qualifikationsrahmen der Schweiz (NQR-CH) und Diplomzusätze für Berufsbildungsabschlüsse rechtlich abgestützt. Diese beiden Instrumente haben zum Ziel, die Vergleichbarkeit und Transparenz von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen mit jenen anderer europäischer Länder zu verbessern. Als Folge davon wird die berufliche Mobilität von Fachkräften erleichtert und das Ansehen der Berufsbildung gestärkt.