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Mit der Revision soll das Anliegen der Motion 21.4183 (Minder, Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch grundsätzliche Fragen der Namensänderung angeschaut werden, so die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kosten.
Der EU-Migrations- und Asylpakt ist ein Bündel von Regelungen zur Schaffung eines gerechteren, effizienteren und krisenresistenteren Migrations- und Asylsystems für die EU bzw. den Schengen-/Dublin-Raum. Die von der Schweiz zu übernehmenden Rechtsgrundlagen des EU-Migrations- und Asylpakts umfassen unter anderem die AMMR-Verordnung (EU) 2024/1351, die Eurodac-Verordnung (EU) 2024/1358 und der Überprüfungsverordnung (EU) 2024/1356. Die drei EU-Verordnungen enthalten neben den direkt anwendbaren Bestimmungen auch solche, welche unter anderem Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) bedingen. Zur Konkretisierung dieser Gesetzesänderungen sind Anpassungen in diversen Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen.
Am 7. März 2025 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) (Zugriff des EDA auf das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem [N-ETIAS] und redaktionelle Anpassungen). Gewisse dieser Gesetzesänderungen müssen auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Weswegen Anpassungen in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) und der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) notwendig sind. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Modalitäten der Grenzkontrolle und der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen, die Definition der grenzüberschreitenden Regionen sowie die Voraussetzungen von Einreisebeschränkungen aus gesundheitlichen Gründen. Zusätzlich besteht ebenfalls aufgrund der redaktionellen Anpassung des AIG Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe.
Das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Persien (heute Iran) wurde 1934 geschlossen. Das Abkommen sieht im Personen-, Familien- und Erbrecht die Anwendung des Heimatrechts vor (Art. 8). Die Anwendung des Heimatrechts war damals üblich, führt aber heute zu Problemen in der Rechtsanwendung und Rechtsunsicherheit. Artikel 8 des Niederlassungsabkommens soll deshalb angepasst werden, damit in der Schweiz grundsätzlich Schweizer Recht zur Anwendung kommt.
Um die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S zu fördern soll auf Gesetzesstufe eine Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingeführt und ein Anspruch auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige geschaffen werden. Auf Verordnungsstufe soll die Bewilligungspflicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in eine Meldepflicht umgewandelt werden. Im Weiteren soll die Teilnahmepflicht an beruflichen Ein- oder Wiedereingliederungsprogrammen auch auf Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet werden. Zudem sollen die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen zu den kantonalen Integrationsprogrammen zeitlich verlängert werden können. Schliesslich soll der Zugang zum Arbeitsmarkt für in der Schweiz ausgebildete Ausländerinnen und Ausländer erleichtert werden (gemäss Rückweisungsbeschluss des Parlaments zum Geschäft 22.067).
Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der entsprechenden Regelung der EU und der Visumsbefreiung im Schengen-Raum für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine entsprechende Sonderregelung im AIG geschaffen werden. Sie soll bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine gelten.
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