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Die Kantone sind gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes verpflichtet, bei übermässigen Immissionen einen Massnahmenplan zu erarbeiten. Im Jahr 2020 wurde im Kanton Zürich bei fast allen Flächen mit empfindlichen Ökosystemen (Hoch- und Flachmoore, Trockenwiesen, Waldflächen) eine übermässige Stickstoffdeposition festgestellt. Die durch erhöhte Stickstoffeinträge verursachte Eutrophierung gilt als eine der Hauptursachen für den Rückgang der Biodiversität. Sie führt zu einem Rückgang der Artenvielfalt, verändert die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften und stört die Ökosystemfunktionen. Mit der Überweisung der Postulate «überhöhte Stickstoffeinträge reduzieren» (KR-Nr. 381/2019) und «Umweltbericht: Reduktion der Ammoniakemissionen» (KR-Nr. 7/2019) wird der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragt einen Massnahmenplan zu erlassen, um empfindliche Ökosysteme vor überhöhten Stickstoffeinträgen zu schützen.
Der Regierungsrat will den Ausbau der solaren Nutzung von Gebäuden und Infrastrukturen im Kanton Basel-Stadt signifikant vorantreiben und das vorhandene Potenzial zur Stromproduktion optimal nutzen. Damit soll ein weiterer Beitrag auf dem Weg zur Dekarbonisierung der Energieversorgung und zur Stärkung der Energieunabhängigkeit geleistet werden. Mit der Solaroffensive soll eine PV-Pflicht eingeführt werden. Neu sollen alle Bauten im Kanton Basel-Stadt, welche für die PV-Nutzung gut bis sehr gut geeignete Dachflächen, Fassaden oder andere Oberflächen aufweisen, Energie lokal und erneuerbar selbst produzieren. Für einen raschen PV-Ausbau ist auch ein einfaches und schnelles Bewilligungsverfahren notwendig. Zudem werden die kantonalen Bestimmungen im Bau- und Planungsgesetz an das Bundesrecht angepasst und heute noch bestehende administrative Hürden signifikant abgebaut und übersichtlich gestaltet.
Der Kanton Aargau erarbeitet die Totalrevision des Rheinuferschutzdekrets aus dem Jahr 1948, welches neu zum kantonalen Nutzungsplan zum Schutz der Rheinuferlandschaft wird. Mit dem neuen Nutzungsplan werden die verschiedenen Nutzungsansprüche an die Rheinuferlandschaft so koordiniert, dass auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet ist und gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt werden.
Der Perimeter des Kt NP Rheinuferlandschaft erstreckt sich entlang des Rheins von Kaiserstuhl im Osten bis Kaiseraugst im Westen auf einer Länge von 72 km. Er betrifft 19 Rheinanstössergemeinden und reicht vom Rheinufer bis zur ersten rheinnahen Infrastrukturlinie (Bahnlinie oder Kantonsstrasse) sowie in begründeten Einzelfällen geringfügig darüber hinaus.
Der Kt NP Rheinufer koordiniert mit Nutzungsbestimmungen und Zonierungen (in 19 Schutzplänen) die bestehenden und künftigen Nutzungen bezüglich Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz, Naherholung, Landwirtschaft sowie Energiegewinnung durch Wasserkraft als Basis für eine hohe Lebensqualität in einem dynamischen Lebens- und Wirtschaftsraum. So ist auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet, und es werden gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt.
Avec la présente révision de l’ordonnance sur la chasse, le Conseil fédéral met en œuvre toutes les dispositions modifiées de la loi révisée sur la chasse du 16 décembre 2022. Le projet comprend notamment: - les interventions humaines sur les espèces protégées, notamment le loup, le castor, le bouquetin - les mesures de protection des troupeaux - Prévention et indemnisation des dégâts causés par le gibier - Aides financières et conseils aux cantons - Sécurisation des corridors à faune - Protection des animaux
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes). Artikel 14 kJV ermächtigt den Regierungsrat, beim Auftreten neuer und bei starker Vermehrung geschützter Wild- und Vogelarten mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes Massnahmen zur Reduktion des Bestandes zu treffen. Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (eidg. Jagdgesetz, JSG). Bezweckt wird die Verhütung von Wildschäden durch die Regulation sich stark vermehrender geschützter Tierarten. Die Motion spricht nicht von einer Bejagung oder Regulation, welche besondere Massnahmen im Sinne von Artikel 14 kJV benötigen, sondern von einem Monitoring für Grossraubtiere. Dieses kann zwar durchaus Regulationsmassnahmen begünstigen, soll gleichzeitig aber auch Grundlagen für die Forschung schaffen, indem die Daten auch der Wissenschaft zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. Motionstext). Mit einem neuen Artikel 43a «Pilotprojekt Wolfsmonitoring» soll die erforderliche Rechtsgrundlage für die Durchführung des Pilotprojekts geschaffen werden.
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes).
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes).
Mit der Klimaschutzstrategie sowie dem Stadtklimakonzept hat sich der Kanton neue Vorgaben im Umgang mit dem Klimawandel gesetzt. Die räumlichen Aspekte werden nun in den kantonalen Richtplan integriert. Zudem werden weitere Umweltthemen wie Licht- und Luftemissionen neu in den Richtplan aufgenommen und die Sachgebiete Natur und Landschaft sowie Ver- und Entsorgung gesamthaft überprüft und aktualisiert.
Der Regierungsrat beantragt einen Verpflichtungskredit "Förderprogramm Energie 2025–2028" für einen einmaligen Bruttoaufwand von 194,4 Millionen Franken. In diesem Betrag sind 48 Millionen Franken aus kantonalen Mitteln geplant. Die übrigen Mittel werden durch die Globalbeiträge des Bundes aus der CO2-Teilzweckbindung und aus Mitteln des Impulsprogramms des Bundes gedeckt. Dieser Verpflichtungskredit erlaubt die nahtlose Weiterführung der Förderungen energieeffizienter Massnahmen und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich und hilft, Bundeseinnahmen über die CO2-Abgabe zurück in den Kanton zu holen.
Im März 2022 hat die Standeskommission verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie die Bauverfahren beschleunigt und vereinfacht werden können. Gestützt auf diese Vorschläge wurde eine Revisionsvorlage erarbeitet, welche mit den Baubewilligungs- und Planungsbehörden sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen diskutiert wurde. Die Hauptziele der Vorlage sind punktuelle Verbesserungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Baubewilligungsprozesses.
Der Regierungsrat hat die neue Kantonale Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Umwelt- und Gewässerschutz- sowie Chemikalienrecht zur Vernehmlassung freigegeben. Dabei geht es zum einen um die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht und zum anderen soll die kantonale Umweltschutzgesetzgebung entschlackt werden. In materieller Hinsicht erfolgt insbesondere die Überprüfung der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Le 29 septembre 2023, le Parlement a, dans le cadre de la loi fédérale relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, modifié notamment la loi sur l’énergie et la loi sur l’approvisionnement en électricité. L’ordonnance sur l’énergie, l’ordonnance sur l’encouragement de la production d’électricité issue d’énergies renouvelables, l’ordonnance sur l’approvisionnement en électricité, l’ordonnance sur une réserve d’hiver ainsi que l’ordonnance sur l’organisation du secteur de l’électricité pour garantir l’approvisionnement économique du pays devront également être adaptées par la suite. Les projets de révision comprennent également d’autres modifications des ordonnances concernées. Citons notamment des dispositions concernant un système de garanties d’origine pour les combustibles et les carburants.
Die Beschilderung der Wanderwege ist in weiten Teilen der Gemeinde Glarus nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Diese müssen erneuert werden, um für Wanderer ihre Dienste wieder erfüllen zu können. Die Beschriftungen der Wanderwegtafeln beruhen auf sogenannten technischen Routen, welche immer einen Start- und Zielpunkt aufweisen. Damit nun bei der laufenden Erneuerung der Wanderwegschilder die Beschriftung korrekt ausgeführt werden kann, musste im Vorfeld die Routenplanung auf Stufe Gemeinde überarbeitet werden. Diese Überarbeitung war vor allem nötig, da die grenzübergreifende Zusammenarbeit der ehemaligen Gemeinden nicht immer fehlerlos war und einige Routen mehrfach geführt wurden. Da im ganzen Gemeindegebiet aufgrund der neuen Routenplanung auch mehrere Anpassungen der Linienführung erforderlich sind, drängt sich eine Überarbeitung des Wanderwegnetzes auf.
Die laufende Revision des Umweltschutzgesetzes auf Bundesebene bedingt auch verschiedene Anpassungen der kantonalen Regelungen im Umweltbereich. Der Schwerpunkt liegt hierbei unter anderem bei der Umsetzung der Motion Salzmann zum Thema Abgeltungen bei Sanierungen von Schiessanlagen. Da sich die Revision auf Bundesebene jedoch verzögert, müssen die kantonalen Abgeltungen an Sanierungen von Schiessanlagen sichergestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Teilrevision die Motion M 2/20 «Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung von Abfallgebühren» umgesetzt. Die durch die Revision auf Bundesebene nötigen Änderungen werden dann in einer zweiten Etappe in einer weiteren Teilrevision berücksichtigt.
Le 18 juin 2023, la loi fédérale sur les objectifs en matière de protection du climat, sur l’innovation et sur le renforcement de la sécurité énergétique (LCl) a été acceptée par le peuple. L’ordonnance sur la protection du climat (OCl) précise le cadre général et les instruments prévus dans la LCl. Le projet englobe également des modifications de l’ordonnance sur le CO2 et de l’ordonnance sur l’énergie.
Der Regierungsrat hat am 16. Januar 2024 die Richtplananpassung des Kapitels E.2 verabschiedet und das Departement Bau und Volkswirtschaft beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen. Damit soll eine breite Diskussion über diese kantonal wichtige Richtplanänderung ermöglicht werden. Die Vorlage hat zwei Schwerpunkte: Erstens sollen sechs Eignungsgebiete für Grosswindkraftanlagen im kantonalen Richtplan festgesetzt werden. Damit wird der Auftrag von Art. 10 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) umgesetzt. Zweitens werden im kantonalen Richtplan Richtwerte für die Planungspflicht von standortgebunden freistehenden Solaranlagen festgelegt. Diese Festlegung wird vom Bundesrecht verlangt. Die Vorlage ist auf die Vorgaben des kantonalen Energiegesetzes (kEnG; bGS 750.1) abgestimmt und berücksichtigt die Zielsetzungen aus dem Regierungsprogramm 2024–2027. In Appenzell Ausserrhoden sollen bis ins Jahr 2035 mindestens 40 % des kantonalen Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien aus dem Kanton gedeckt werden, namentlich durch die Nutzung von Sonne, Wind und Wasser.
Adaptation d’ordonnances relatives à la législation sur l’environnement, à savoir l’ordonnance sur la limitation et l’élimination des déchets (ordonnance sur les déchets, OLED; RS 814.600) et l’ordonnance relative à la désignation des organisations habilitées à recourir dans les domaines de la protection de l’environnement ainsi que de la protection de la nature et du paysage (ODO; RS 814.076).
Bien que rares, les séismes graves figurent parmi les risques les plus importants auxquels la Suisse est exposée. Pourtant, il n’existe pas d’assurance obligatoire contre les tremblements de terre à l’échelle nationale. À l’heure actuelle, environ 15 % des immeubles sont assurés contre le risque de dommages dus aux séismes. En 2021, le Parlement a imposé au Conseil fédéral d’élaborer des bases pour financer de tels dommages au moyen d’un système d’engagements conditionnels. Le projet mis en consultation sur l’attribution à la Confédération d’une compétence en matière de protections contre les tremblements de terre et la couverture des dommages causés aux bâtiments par les tremblements de terre se base sur les valeurs de référence fixées par le Conseil fédéral en novembre 2022 et s’appuie sur un rapport d’un groupe de travail composé de la Confédération, des cantons et des associations. En cas de tremblement de terre grave, tous les propriétaires d’immeubles devront contribuer à la couverture des dommages à concurrence de 0,7 % de la somme assurée du bâtiment.
Der Kanton Luzern gibt den Entwurf des Massnahmenprogramms 2025-2028 zum Schutz vor Naturgefahren und zur Revitalisierung der Gewässer bis am 6. März 2024 in die Vernehmlassung.
In den kommenden 30 Jahren setzt der Kanton Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an der Thur um. Um die Einbindung der wichtigsten Akteurinnen und Akteure sicherzustellen, schlägt er dafür eine eigene Organisation vor. Damit wird auch eine frühzeitige und breite Mitwirkung ermöglicht. Die dafür nötigen Grundlagen werden nun einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
Die Verordnung über die Schifffahrt soll in einzelnen Bestimmungen aktualisiert werden. Vorgesehen ist insbesondere, auf dem Sempacher- und dem Hallwilersee Segelschiffe und Segelbretter mit tragflügelähnlichen Vorrichtungen (sog. Foils) zuzulassen. Das Verbot von motorisierten Tragflügelbooten bleibt aufrechterhalten. Zum Schutz der luzernischen Gewässer vor Schadorganismen sollen Schiffe, die zuvor in anderen Gewässern lagen, vor dem Einwassern zwingend gereinigt werden.
La Commission de l’environnement, de l’aménagement du territoire et de l’énergie du Conseil des Etats met en consultation une modification de la loi sur les forêts, qu’elle a élaborée à la suite du dépôt d’une initiative parlementaire (21.463). La modification proposée dans le présent projet établit les bases légales qui permettront aux branches concernées de définir des prix indicatifs pour le marché du bois brut. Elles garantissent la transparence et permettent de planifier une récolte de bois qui réponde aux besoins et des coupes qui soient couvertes au niveau des coûts.