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Seit dem 1. Januar 2025 gehört die öffentlich-rechtliche Körperschaft der «Schulgemeinde» im Kanton Nidwalden faktisch der Vergangenheit an, wodurch sich eine entsprechende Anpassung der Kantonsverfassung sowie aller von der entsprechenden Terminologie betroffenen Erlasse aufdrängt.
Die Gesetzgebung soll zugunsten einer besseren Verständlichkeit entschlackt und vereinfacht werden. Die Kantonsverfassung sieht bis dato nämlich weiterhin vor, dass die Schulgemeinden durch Beschluss der Stimmberechtigten wieder eingeführt werden könnten. Deshalb setzt die Vereinfachung der Gesetzgebung die Revision der Kantonsverfassung und die damit intendierte Aufhebung der nach wie vor bestehenden Rückfalloption voraus.
Im Zentrum der vorliegenden 3. Etappe der Revision der kantonalen Personalgesetzgebung steht das Thema "Arbeitgeberattraktivität". Es ist das erklärte Ziel dieser 3. Etappe, den Kanton Nidwalden noch besser als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren. So besteht insbesondere beim Ferienanspruch der Mitarbeitenden ein Rückstand auf die (öffentlichen und privaten) Mitbewerber. Weiter soll auch ein Schritt gemacht werden, das Profil als familienfreundlicher Arbeitgeber zu schärfen. Dazu gehört insbesondere das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. die Absicht, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber zu profilieren. Dies soll mittels zusätzlicher finanzieller Anreize zur Unterstützung der Familien geschehen, indem das System der Familienzulagen (nicht zu verwechseln mit den Kinder- und Ausbildungszulagen) angepasst wird. Schliesslich soll der Zusammenhalt des Personals noch weiter gefördert werden; dies insbesondere mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel für soziale Aktivitäten im Team bzw. im Amt.
Aufgrund der am 25. Oktober 2023 vom Landrat gutgeheissenen Motion von Landrätin Elena Kaiser, Stansstad, und Mitunterzeichnenden, wurde der Regierungsrat verpflichtet, eine Änderung des Gesundheitsgesetzes einzuleiten. Thema ist dabei die freiwillige Beendigung des Lebens in den Nidwaldner Gesundheitseinrichtungen. Die Motion erfolgte, weil einzelne Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden ihren Bewohnenden bis anhin dieses Grundrecht in ihrer Einrichtung verwehren. Das Grundrecht auf freiwillige Beendigung des Lebens in Pflegeeinrichtungen soll deshalb ausdrücklich im kantonalen Gesundheitsgesetz verankert werden.
Des Weiteren wird neu eine beschränkte subsidiäre Kostengutsprache von Wohngemeinden für ihre Bewohnenden in Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden eingeführt. Es ergeben sich immer wieder Situationen, in denen Pflegeeinrichtungen nach dem Tod von Bewohnenden ausstehende Pensions- und Betreuungskosten zu tragen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach dem Tod von Bewohnenden die Erbberechtigten das Erbe ausschlagen. Mit Hilfe der subsidiären Kostengutsprache soll es für Pflegeeinrichtungen möglich werden, im beschränkten Rahmen ausstehende Beträge bei den Wohngemeinden in Rechnung stellen zu können.
Darüber hinaus wird die Gelegenheit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes genutzt, um anpassungsbedürftige kantonale Bestimmungen insbesondere im Bereich der Berufsausübungsbewilligungen an die nationale Gesetzgebung anzugleichen.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 08. April den Entwurf zur Teilrevision des Finanzhaushaltgesetzes betreffend Globalkredit für Personallöhne zur Umsetzung der Motion der Finanzkommission zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Die Motion
Die Teilrevision sieht vor, dass der Landrat einen Globalkredit für jeweils drei Jahre beschliesst. Dieser Beschluss beinhaltet den Basisbetrag und die durchschnittliche Kostensteigerungsquote. Der Regierungsrat ist verantwortlich, dass der Globalkredit über die 3-jährige Periode insgesamt eingehalten wird.
Die aktuell geltende Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV [NG 931.2]) regelt im Kanton Nidwalden die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Regulierung von explosionsgefährlichen Stoffen. Es handelt sich dabei um eine landrätliche Verordnung und damit um ein formelles Gesetz. Der Regierungsrat hat mit Grundsatzentscheid Nr. 207 vom 26. März 2024 entschieden eine Revision der kantonalen Sprengstoffverordnung durchzuführen. Die Überarbeitung zielt darauf ab, die Effizienz und Wirksamkeit der Regulierung und Überwachung von explosionsgefährlichen Stoffen zu erhöhen und die Sicherheit im Kanton zu gewährleisten.
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