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Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zur Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese Verordnung wurde per 1. Januar 2011 totalrevidiert. Seit Oktober 2010 erhöhte sich der Landesindex der Konsumentenpreise um +5,4 Prozent. Der Regierungsrat hat die Departemente im Frühling 2024 damit beauftragt, sämtliche durch ihn festgelegten Gebühren, die seit mindestens zwei Jahren unverändert in Kraft sind, dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2024 anzupassen. Die wesentlichste Änderung im vorliegenden Entwurf liegt darin, dass bei vielen Bestimmungen auf eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand gewechselt werden soll.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 08. April den Entwurf zur Teilrevision des Finanzhaushaltgesetzes betreffend Globalkredit für Personallöhne zur Umsetzung der Motion der Finanzkommission zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Die Motion
Die Teilrevision sieht vor, dass der Landrat einen Globalkredit für jeweils drei Jahre beschliesst. Dieser Beschluss beinhaltet den Basisbetrag und die durchschnittliche Kostensteigerungsquote. Der Regierungsrat ist verantwortlich, dass der Globalkredit über die 3-jährige Periode insgesamt eingehalten wird.
Le présent projet se fonde sur les résultats de l’évaluation du cadastre des restric-tions de droit public à la propriété foncière déjà présentée au Parlement et contient les adaptations de la loi qui en ont résulté. Les modifications prévues de la loi sur la géoinformation et les modifications induites qui leur sont associées visent à clarifier les relations entre le cadastre et le registre foncier tout en permettant d’étendre le contenu du cadastre. En outre, c’est dans un esprit de simplification et pour éviter des incertitudes juridiques que la responsabilité spécifique introduite dans la loi est supprimée sans être remplacée, de même que la disposition selon laquelle le conte-nu du cadastre est réputé connu.
Mit den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen, revidierten Bestimmungen des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) vom 29. Januar 1981 (BGS 152.3) wurde das Amtsblatt in elektronischer Form (E-Amtsblatt) eingeführt. Nebst dem E-Amtsblatt existiert weiterhin ein Amtsblatt in gedruckter Form (P-Amtsblatt). Dieses kann aktuell weder abonniert werden noch enthält es derzeit einen nichtamtlichen Anzeigenteil («Markblatt»). Die vorliegende Revision soll nun für das P-Amtsblatt ein entgeltliches Abonnement ermöglichen. Zudem soll die heute schon bestehende Möglichkeit, dass das P-Amtsblatt einen nichtamtlichen Anzeigenteil («Marktblatt») enthalten kann, dahingehend präzisiert werden, dass das P-Amtsblatt im Grundsatz das «Marktblatt» enthalten soll, wobei die Umsetzung davon abhängig gemacht wird, ob dessen Publikation durch Vertrag Dritten übertragen werden kann. Am Grundsatz, dass die Publikation eines nichtamtlichen Anzeigenteils («Marktblatt») keine staatliche Aufgabe darstellt, ist festzuhalten. Mit dieser Vorlage soll— soweit möglich— das Postulat von Emil Schweizer und Esther Monney sowie 16 Mitunterzeichnende vom 7. August 2023 betreffend Wiedereinführung eines gedruckten Amtsblatts mit Marktblatt (Vorlage Nr. 3602.1 - 17390) umgesetzt werden.
Mit dem E-Government-Gesetz soll eine Rechtsgrundlage für drei Basisdienste geschaffen werden, die Privatpersonen und Unternehmen die digitale Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung ermöglichen. Der Regierungsrat beabsichtigt zudem, die Gesetzesvorlage dem Kantonsrat als Gegenentwurf zur Volksinitiative «Digitalisierung jetzt!» vorzulegen.
Am 5. Februar 2025 erklärte der Landrat die Motion von Landrat Jonas Imhof, Altdorf, zur Offenlegung von Interessenbindungen erheblich. Diese beauftragt den Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, die sämtliche Landrats- sowie Regierungsmitglieder zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen verpflichtet und die Umsetzung dieser Pflicht regelt.
Der Regierungsrat schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO) sowie eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) vor. Darin werden künftig die Pflichten zur Offenlegung von Interessenbindungen von Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats geregelt. Das Landammannamt wurde ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Afin d’encourager l’intégration professionnelle des bénéficiaires du statut S, les dispositions proposées prévoient, d’une part, l’obligation d’annoncer ces personnes auprès des services publics de l’emploi et, d’autre part, l’instauration d’un droit de changer de canton pour les personnes à protéger qui exercent une activité lucrative. Au niveau de l'ordonnance, il est prévu de soumettre l’exercice d’une activité lucrative à une obligation d’annonce et non plus à une obligation d’obtenir une autorisation. De plus, l’obligation de participer à des programmes d’intégration ou de réintégration professionnelle sera étendue aux bénéficiaires du statut S. En outre, la durée des conventions-programme entre les cantons et la Confédération relatives aux programmes d’intégration cantonaux pourra être prolongée. Finalement, l’accès au marché suisse du travail sera facilité pour les étrangers formés en Suisse (conformément à la demande formulée par le Parlement dans sa décision de renvoi relative à l’objet 22.067).
Die strukturelle Förderung der Kulturbetriebe im Kanton Luzern soll in Zukunft gemeinsam von Kanton und Standortgemeinden getragen werden. Es ist vorgesehen, dass ausgewählte mittelgrosse Kulturinstitutionen zukünftig unter Mitwirkung einer neu zu schaffenden Kommission von Kanton und Standortgemeinden gemeinsam Beiträge für ihre Strukturkosten erhalten. Dafür schliessen Kanton und Standortgemeinden mit den Trägerschaften der Kulturbetriebe gemeinsame mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Die Kosten der zukünftigen Strukturförderung tragen der Kanton und die Standortgemeinden partnerschaftlich zu je 50 Prozent.
Landrat und Regierungsrat haben im Jahr 2019 eine Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes beschlossen. Die Revision hat das Ziel, die bewährte Sozialhilfe im Kanton Uri und in den Gemeinden zeitgemäss weiterzuentwickeln. Gesetz und Verordnung sollen das Sozialhilfesystem in allen Bereichen angemessen und aktuell widerspiegeln. Der Landrat hat das Gesetz am 13. November 2024 zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Es soll auf dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz wird mit einer Verordnung ergänzt. Darin werden einzelne Gesetzesartikel detaillierter ausgeführt. Mit der öffentlichen Vernehmlassung zur Verordnung nimmt der Regierungsrat ein wichtiges Anliegen vor allem der Gemeinden auf, da Änderungen der Sozialhilfe hohe Kostenfolgen haben. In der Verordnung sollen die Qualitätsanforderungen an die Sozialdienste ausgeführt werden. Die Verbindlichkeit zu den SKOS-Richtlinien soll gesetzlich verankert werden und der Regierungsrat soll abweichende Regelungen zu den SKOS-Richtlinien beschliessen können. Zudem sollen Regelungen der Einzelheiten zum Umgang mit Vermögensverzicht und Vermögensverzehr bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geschaffen werden. Ausserdem sind in der Verordnung weiterführende Ausführungsbestimmungen zur Sozialinspektion enthalten.
Das Polizeigesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben, die Organisation und die Kompetenzen der Kantonspolizei sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Polizeikorps anderer Kantone sowie dem Bund. Das bestehende Polizeigesetz bedarf einer umfassenden Überarbeitung. Es soll an die Entwicklungen seit seiner Einführung am 29. April 2001 angepasst werden, sowohl in Bezug auf die Polizeiarbeit selbst als auch auf die interkantonale Zusammenarbeit, damit die Kantonspolizei ihre Aufgaben zukünftig wirkungsvoller erfüllen kann.
Mit einer Totalrevision des Polizeigesetzes und der dazugehörigen Erlasse (Polizeiverordnung und Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei) soll ein Bedrohungs- und Risikomanagement (BRM) analog anderer Kantone geschaffen werden. Weiter sollen die rechtlichen Grundlagen für verschiedene heute übliche polizeiliche Massnahmen geschaffen und ergänzt werden, insbesondere in den Bereichen Wegweisung und Fernhaltung, Notsuche, Veranstaltungsverbot, Stalking, häusliche Gewalt sowie Vorermittlungen und verdeckte Fahndung. Mit der Gesetzesrevision soll zudem die kantonale Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die Kantonspolizei für den dringend notwendigen Datenaustausch über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglicht. Nur so können die Voraussetzungen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung in der Polizeiarbeit verbessert werden.
Gestützt auf Art. 23 des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes (DIAG, GS 172.800) wurde die Vorlage sowie eine Datenschutzfolgenabschätzung zu Beginn des Jahres 2025 dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Appenzell I.Rh. zur Vorabkonsultation vorgelegt. Aus dieser Vorabkonsultation resultierten Empfehlungen. Namentlich wird eine eigenständige zusätzliche Regelung nach Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie EU 2016/680 empfohlen, wonach zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen und von Personendaten unterschieden werden kann. Der Erlass von Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) sowie zum Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte könnte zeitlich zurückgestellt werden. Zu den Art. 25 - Art. 28, Art. 42 Abs. 2, Art. 45, Art. 54 und Art. 58 - Art. 61 E-PolG sprach der Datenschutzbeauftragte weitere Empfehlungen aus, insbesondere sei teilweise die Formulierung des Wortlauts zu präzisieren. Zu Art. 62 E-PolG erfolgte der Hinweis auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten. Diese Empfehlungen werden vertieft geprüft.
Die Spezialkommission Parlamentarische Initiative Finanzkompetenzen hat die Änderung der Kantonsverfassung in die Vernehmlassung gegeben. Die Änderungen gehen auf eine Parlamentarische Initiative zurück. Ab heute können Interessierte ihre Rückmeldung zur Änderung der Kantonsverfassung abgeben.
Mit dem Regierungsprogramm 2020–2024 hat der Regierungsrat das Ziel formuliert, die Digitalisierung und die Vernetzung aller Lebensbereiche aktiv mitgestalten und die sich daraus für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Chancen im staatlichen Bereich nutzen zu wollen. Gleichzeitig seien mögliche Risiken zu minimieren. Mit dem Regierungsprogramm 2024–2028 hat er diese Stossrichtung bekräftigt. Mit der Verabschiedung der Strategie «Digitale Verwaltung Schwyz 2032» (RRB Nr. 922/2022) hat der Regierungsrat die Ziele weiter konkretisiert.
Mit dem vorliegenden Vorhaben sollen die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Verwaltung bzw. die digitale Transformation der Verwaltung geschaffen werden. Vorderhand geht es darum, eine breite und fundierte gesetzliche Basis für zukünftige digitale Entwicklungen bereitzustellen. Dabei sollen Elemente des Gesetzes über das E-Government vom 22. April 2009 (E-GovG, SRSZ 140.600) übertragen und dieses in der Konsequenz aufgehoben werden. Mit dieser Vorlage werden wichtige Grundlagen für die digitale Leistungserbringung geschaffen, wobei insbesondere Regelungen für den digitalen Schalter und die Identitätsverwaltung im Zentrum stehen. Darüber hinaus werden Grundlagen für eine bessere Nutzung von Daten geschaffen, grundsätzliche Prinzipien normiert sowie organisatorische Eckwerte festgelegt.
Mit der Neubeurteilung können Anordnungen und Erlasse gemeindeintern an die Gesamtbehörde weitergezogen werden (§§ 170 f. Gemeindegesetz). Diesem Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Unklar ist bis anhin, ob diese aufschiebende Wirkung im Einzelfall im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wiederum entzogen werden kann. Das Verwaltungsgericht hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen und verneinte dies (VB.2023.00224; Urteil vom 22. November 2023). Daraufhin gelangten der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) und der Verein Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute (VZGV) an die Direktion der Justiz und des Innern. Eine daraufhin vorgenommene Auslegeordnung zeigte Handlungsbedarf. Der Regierungsrat hat die Direktion der Justiz und des Innern mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 (RRB Nr. 1297/2024) ermächtigt, dazu eine Änderung des Gemeindegesetzes in die Vernehmlassung zu geben.
Le déséquilibre budgétaire menace. Les dépenses augmentant dès lors nettement plus vite que les recettes, les exigences constitutionnelles du frein à l’endettement ne seront plus respectées si aucune mesure n’est prise. Par conséquent, la planification financière actuelle prévoit que des corrections importantes pouvant aller jusqu’à 3 milliards de francs par an s’imposeront à partir de 2027. Dans le programme d’allégement budgétaire 2027, le Conseil fédéral propose des mesures permettant de réduire la croissance des dépenses et de rétablir l’équilibre budgétaire.
Ab heute können Interessierte ihre Rückmeldung zum Entwurf des Massnahmenplans Klima Kanton Thurgau 2026–2030 im Rahmen einer externen Vernehmlassung abgeben. Der vorliegende Massnahmenplan ist das Resultat einer engen Zusammenarbeit von Verwaltung und verwaltungsexternen Akteuren und Akteurinnen. Er umfasst Massnahmen zu allen in der kantonalen Klimastrategie formulierten Sektorzielen und zeigt auf, wie der Kanton Thurgau den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel vorantreiben will.
Der Regierungsrat hat am 21. Januar 2025 den Entwurf eines totalrevidierten Gesetzes über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt. Ziel der Revision ist die Schaffung eines für alle Bürgerinnen und Bürger kostenloses, leicht zugängliches, jederzeit verfügbares und personalisierbares Informationsangebot über die öffentlichen Bekanntmachungen des Kantons, der Gemeinden und weiterer Körperschaften. Gleichzeitig sollen mit der Einführung des elektronischen Amtsblatts ab 2026 Einsparungen für den Kanton und für weitere publizierende Stellen ermöglicht werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die revidierten Baumeisterausschreibungsunterlagen in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Unterlagen werden mit der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen harmonisiert. In der Vernehmlassung wird den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Baubranche und den Baumeisterunterlagen Rechnung getragen.
Bis Mitte der 1990-er Jahre galt in der Schweiz weitgehend der Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit der Verwaltung. Das heisst, nur wer ein besonderes Interesse nachweisen kann, erhält Zugang zu amtlichen Dokumenten. Seither wurde beim Bund mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) sowie den Kantonen das Prinzip der Nicht-Öffentlichkeit durch das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung abgelöst. Der Kanton Nidwalden kennt bereits mit der Verfassung vom 10. Oktober 1965 die Öffentlichkeit der amtlichen Dokumente bezüglich der freien Meinungsbildung für die Wahrnehmung der demokratischen Rechte durch die Bürgerinnen und Bürger. Mit dieser Vorlage soll in Erfüllung der am 13. Februar 2019 vom Landrat gutgeheissenen Motion im Kanton Nidwalden das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung umfassend eingeführt werden.
Der Bund und die Kantone können bestimmten Behörden im Strafverfahren volle Parteirechte einräumen. Dadurch können diese Behörden im Strafverfahren unter anderem Akteneinsicht beanspruchen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, zu Eingaben anderer Parteien Stellung nehmen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, die Eröffnung und Begründung eines Entscheids beanspruchen sowie Rechtsmittel ergreifen. Im Kanton Zürich bestehen solche vollen Parteirechte bereits im Tierschutz-, im Sozialhilfe-, im Jagd- und im Wasserrecht. Vielen Umweltbehörden kommen bislang jedoch keine vollen Parteirechte zu. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich. Aber auch in weiteren, klar umrissenen Rechtsgebieten besteht Handlungsbedarf: Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Strafgerichts, bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallmassnahmen. Deshalb soll mit der vorliegenden Änderung wenigen zusätzlichen Behörden Parteirecht im Strafverfahren eingeräumt werden. Durch diese Anpassungen kann Bundes- und kantonales Recht zufriedenstellend umgesetzt werden.
Le Conseil d’Etat autorise le Département des institutions, du territoire et du sport à mettre en consultation un avant-projet de loi sur les communes, proposant à ces dernières un cadre moderne leur permettant de faire face aux défis qui les attendent dans les années à venir. L’avant-projet vise à rendre les communes plus fortes afin de pouvoir bénéficier au mieux de leur autonomie.
Der Regierungsrat hat die Vorlage für eine Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) betreffend die Aufsicht im Zivilstandswesen am 21. Januar 2025 behandelt und das Departement Inneres und Sicherheit beauftragt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine Änderung von Art. 18 Abs. 3 EG zum ZGB vor. Gemäss der Änderung bestellt der Regierungsrat eine kantonale Aufsichtsbehörde für das Zivilstandswesen und kann die Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung ganz oder teilweise einem anderen Kanton übertragen. Das geltende kantonale Recht schliesst eine vollständige Delegation der Aufsicht im Zivilstandswesen auf einen anderen Kanton aus. Mit der Änderung soll rechtlich die Möglichkeit für eine entsprechende Delegation geschaffen werden.
La révision partielle de la loi sur le Tribunal fédéral («petite révision de la LTF») concerne l’organisation judiciaire fédérale. L’avant-projet reprend les éléments de la réforme avortée de 2018 qui, du point de vue actuel, semblent toujours pertinents et susceptibles de réunir une majorité politique. Ils consistent principalement en des précisions, une uniformisation du droit et une codification de la jurisprudence. Sur le plan matériel, des adaptations secondaires de l’organisation judiciaire sont prévues, ainsi qu’une adaptation de certains aspects spécifiques de la procédure devant le Tribunal fédéral. Il s’agit par exemple de la réglementation explicite du délai de prescription de la créance compensatrice en matière d’assistance judiciaire gratuite, de nouvelles exceptions à la suspension des délais ou de l’extension aux demandes de la procédure à juge unique.
Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar 2025 die Genehmigung erteilt, den Gesetzesvorentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Grundbuch (GBG; SGF 214.5.1) mit dem entsprechenden erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu schicken. Zweck dieses Vorentwurfs ist es, die Organisation der Aufsicht über das Grundbuch im Kanton neu zu gestalten, mit einer Trennung der administrativen Aufsicht, die neu der Finanzdirektion übertragen wird, und der Rechtsmittelaufsicht (Bearbeitung der Beschwerden), für die nach wie vor die derzeitige Aufsichtsbehörde zuständig ist (neue Bezeichnung: Rekurskommission für das Grundbuch).
Als Folge der Änderungen in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 1. Januar 2022 bereitet die Gesundheitsdirektion im Auftrag des Regierungsrats eine neue Zürcher Pflegeheimliste per 1. Januar 2027 vor (vgl. RRB-Nr. 1227/2023). Das zuständige Amt für Gesundheit führt hierzu in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich das Projekt Pflegeheimbettenplanung 2027 durch. Auch die Leistungserbringerverbände wurden in diversen Arbeitsgruppen einbezogen, um umsetzbare Lösungen zu erarbeiten. Resultat der ersten Etappe der Projektarbeiten sind der beigelegte provisorische Versorgungsbericht sowie der zugehörige Entwurf der neuen Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, zu diesen beiden Dokumenten inklusive Beilagen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 1289/2024).
Der erste Wirkungsbericht hat dem Finanzausgleich zwischen den Aargauer Gemeinden ein gutes Zeugnis ausgestellt, in einigen wenigen Bereichen aber gleichwohl Optimierungsbedarf festgestellt. Die teilweise zu starke Wirkung des Soziallastenausgleichs soll nun mit einer Senkung des Grundbetrags korrigiert werden. Diese Änderung erfolgt durch eine Anpassung auf Dekretsebene, wird aber gleichwohl freiwillig der Anhörung unterstellt. Die nicht immer klare Verteilwirkung und teilweise übermässig starke Begünstigung einzelner Gemeinden beim räumlich-strukturellen Lastenausgleich sollen durch Einführung eines neuen Indikators für die räumlich-strukturellen Lasten sowie eine Ausweitung des Kreises der beitragsberechtigten Gemeinden behoben werden. Die Änderungen sollen gestaffelt über drei Jahre eingeführt werden, und die Gelegenheit soll genutzt werden, um drei kleine formelle oder den Vollzug betreffende Änderungen vorzunehmen.