Die vorliegende angebotsseitige Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie während einer schweren Mangellage. Mittels zentraler Bewirtschaftung sollen die in der Schweiz noch verfügbaren Erzeugungs- und Speicherkapazitäten für elektrische Energie möglichst optimiert eingesetzt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität benötigten Systemdienstleistungen von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) abgerufen werden können. Swissgrid regelt die zentrale Bewirtschaftung der Erzeugungskapazitäten sowie die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie.
Die Verordnung soll den Betrieb der Reservekraftwerke der ergänzenden Stromreserve gemäss Winterreserveverordnung (WResV) als Interventionsmassnahme auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes regeln. Dabei soll – anders als bei der WResV vorgesehen – die zusätzlich produzierte Energie in den Strommarkt eingespeist werden können.
Die Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung sieht vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung und operativen Umsetzung des Gas-Solidaritätsabkommens an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (Swissgas) zu übertragen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbeitung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Ausserdem regelt der Verordnungsentwurf die Umsetzung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen.
Im Falle einer Strommangellage wird die Bewirtschaftung zentraler Abwasserreinigungsanlagen (zARA) für kommunales Abwasser gesondert geregelt und ist infolgedessen von den Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung oder Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen. Die vorgelegte Verordnung regelt die spezifischen Massnahmen bei zARA zur Senkung des Bezugs elektrischer Energie.
Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, bei Ausrufung des Notfalls und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken.
Im Falle einer schweren Strommangellage in der Schweiz wird die Stromversorgung durch die Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung, Sofortkontingentierung und Netzabschaltungen eingeschränkt. Die Verbrauchsstätten, die der Aufrechterhaltung des Festnetzes und des Mobilfunks dienen, werden davon ausgenommen. Diese Verordnung legt fest, welche branchenspezifischen Massnahmen die Mobilfunkkonzessionärinnen im Falle einer Strommangellage im Mobilfunk durchführen.
Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 soll teilrevidiert werden. Unter Beibehaltung der Grundkonstruktion des LVG werden Gesetzesbestimmungen angepasst, um die Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung, insbesondere in Bezug auf Versorgungskrisen zu stärken.
Die Verordnung legt fest, welche Massnahmen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie des Schienengüterverkehrs im Falle einer schweren Strommangellage durchführen müssen. Im Fokus stehen Kapazitäts- und Angebotsreduktionen, um das Funktionieren des Systems «Schiene» aufrechtzuerhalten.
Es wird vorgesehen, die Pflichtlagerhaltung im Bereich der Nahrungs- und Futtermittel anzupassen. Zusätzliche Mengen sind insbesondere bei Getreide und den Speiseölen- und fetten vorgesehen. Bei den proteinhaltigen Futtermitteln ist ein leichter Abbau vorgesehen. Die zusätzlichen jährlich anfallenden Kosten für die Lagerentschädigung werden auf CHF 17 Millionen geschätzt. Zudem ist bei gleichbleibender Finanzierungspraxis mit einem Aufwand von CHF 84 Mio. zu rechnen.
Für den Fall einer schweren Strommangellage sind verschiedene Bewirtschaftungsmassnahmen vorbereitet, die sich auf das Landesversorgungsgesetz abstützen. Die entsprechenden Verordnungsentwürfe würden im konkreten Fall auf die entsprechende Krisensituation angepasst und vom Bundesrat in Kraft gesetzt.
Der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid soll die Aufgabe übertragen werden, ein Monitoringsystem zur Beurteilung der Versorgungslage im Elektrizitätsbereich für die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) zu betreiben. Dazu ist eine Anpassung der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) erforderlich. Im Bereich der Gasversorgung ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an den Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) vorgesehen. Davon betroffen ist die Vorbereitung von Massnahmen der WL für den Fall einer schweren Erdgasmangellage infolge von Marktstörungen. Dazu ist eine neue Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft zu schaffen.
Der Bundesrat beabsichtigt, aufgrund der Gegebenheiten im Saatgutmarkt und den damit verbundenen Risiken für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Grundnahrungsmitteln, eine Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut einzuführen und Pflichtlager an Rapssaatgut marktüblicher Sorten im Umfang eines Jahresbedarfs aufzubauen. Lagerpflichtig werden sollen Marktteilnehmer, welche Rapssaatgutsorten für die Speiseölgewinnung einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen.
Infolge der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie ist auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes eine Pflichtlagerhaltung an Ethanol aufzubauen. An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen. Die Lagerhaltung beschränkt sich auf zwei für fast alle Zwecke geeignete Konzentrationen. Lagerpflichtig werden sollen Firmen, die undenaturiertes oder denaturiertes Ethanol einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringen. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
Die Bundeskriegstransportversicherung (BKV) ist eine subsidiäre Transportversicherung, die der Bund zur Sicherstellung lebenswichtiger Transporte bzw. zum Schutz von Transportmitteln (insb. Schweizerischer Hochseeschiffe) in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, sofern der private Versicherungsmarkt wegen erhöhter Risiken für Transportmittel, Güter und Valoren keine oder keine zumutbare Deckung mehr gewährt. Da der Versicherungsmarkt für die meisten der relevanten Risiken mittlerweile Deckung anbietet und sich die Notwendigkeit an Frachtraum unter Schweizer Flagge für die wirtschaftliche Landesversorgung relativiert hat, soll die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Bundeskriegstransportversicherung aufgehoben werden.
Die VTN stammt aus dem Jahr 1991 und soll modernisiert werden. Der Fokus liegt dabei auf der Stärkung der Resilienz der Wasserversorgung, damit diese so lange wie möglich aufrecht erhalten bleibt und Versorgungsstörungen vermieden oder rasch behoben werden können. Die Aufgaben der kantonalen Stellen und der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sollen klar definiert werden.
Die wirtschaftliche Landesversorgung hat die Aufrechterhaltung der heute bestehenden Pflichtlagerhaltung von Kaffee überprüft. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass Kaffee nicht lebenswichtig ist. Kaffee soll deshalb nicht mehr länger der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden.
Was die Pflichtlagerhaltung von Reis anbelangt, ist eine Lösung zu wählen, welche sowohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Die Schweiz hat sich gegenüber den WTO-Mitgliedern verpflichtet, die derzeit nicht mit dem internationalen Handelsrecht konforme Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf Importen von Reis zu korrigieren. Diesem Anliegen soll mit der vorliegenden Anpassung der Lagerpflicht beim Reis ebenfalls Rechnung getragen werden.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Am 6. Juni 2014 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit dem Aufbau einer Informations- und Koordinationsplattform für den Arzneimittelsektor beauftragt. Aus diesem Grund wird eine neue Meldestelle kreiert, welche zum Ziel hat, Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche rasch zu erfassen und geeignete Massnahmen einzuleiten, für den Fall, dass die Wirtschaft die Situation selbst nicht bewältigen kann. Sie wird national als einzige Stelle Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche auf dem Gebiet der Humanarzneimittel erfassen. Die Verordnung legt die Voraussetzungen der Meldepflicht, die Art der Erfassung, den Inhalt und die Form der Meldungen, die Aufgaben der Meldestelle sowie die Vorgehensweise bezüglich der Bearbeitung der geschützten Daten fest. Im Anhang zu dieser Verordnung werden die Wirkstoffe, welche der Meldepflicht unterstellt werden, abschliessend aufgeführt.
Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.