Die Bauten und Anlagen des CERN sind neu gemäss einem in Artikel 31a bis 31n nFIFG verankerten Verfahren teilweise einer Plangenehmigungsbehörde des Bundes unterstellt. Der Verordnungsentwurf zielt darauf ab, die verschiedenen Schritte dieses Verfahrens im Detail zu erläutern, um dessen Umsetzung zu erleichtern.
Der Bundesrat schlägt ein neues Bundesgesetz über die Raumfahrt vor. Ziel ist es insbesondere, den Betrieb von Satelliten zu regulieren und die von der Schweiz ratifizierten Weltraumübereinkommen der UNO umzusetzen. Die Raumfahrt trägt wesentlich zum Funktionieren unserer Wirtschaft und Gesellschaft bei. Sie umfasst Tätigkeiten mit hoher Wertschöpfung, die zum Nutzen der heutigen und kommenden Generationen erbracht werden. Über 40 Vertragsstaaten der Weltraumverträge der UNO verfügen mittlerweile über nationale Weltraumgesetze, die die UNO-Verträge umsetzen. Eine Regulierung zu den spezifischen raumfahrttechnischen Aspekten von Weltraumaktivitäten, namentlich zum Betrieb, zur Steuerung und Kontrolle von Satelliten, ist aus Sicht des Bundesrates auch in der Schweiz nötig und gewünscht. Die Vorlage regelt die Bewilligung und Aufsicht von Raumfahrtaktivitäten, Haftungsfragen sowie ein nationales Register für Weltraumgegenstände. Der Bundesrat will damit im Einklang mit der «Weltraumpolitik 2023» die Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure und gleichzeitig die Standortattraktivität der Schweiz für diesen global wachstumsstarken Sektor erhöhen.
Die Neuregelung soll das Pilotprojet des Praxisintegrierten Bachelorstudiengangs PiBS verstetigen und mit dem Bundesgesetz in Einklang bringen. Die heutige rechtliche Abstützung von PiBS genügt diesen Anforderungen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr.
Mit der Änderung des BBG und der BBV sollen Massnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des Ansehens der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung insgesamt umgesetzt werden (Verankerung Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» sowie Einführung von Titelzusätzen «Professional Bachelor» und «Professional Master» für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung). Zudem sollen auf Tertiärstufe vergleichbare Voraussetzungen geschaffen werden (Einführung der Prüfungssprache Englisch als zusätzliche Option bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sowie Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots an höheren Fachschulen).
Gegenstand der Vernehmlassung sind der Revisionsentwurf der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1) vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016) sowie des Rahmenlehrplans über die Berufsmaturität (RLP-BM) vom 18. Dezember 2012. Teil der Vernehmlassungsunterlagen bildet zudem die von den Verbundpartnern der Berufsbildung – Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt – und von swissuniversities, Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen, erarbeitete gemeinsame Strategie zur Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsmaturität (BM). Die Unterlagen wurden im Rahmen des seit 2023 durch das WBF geführten Projekts «Berufsmaturität 2030» verbundpartnerschaftlich erarbeitet, unter Einbezug von swissuniversities.
Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Diplomen sind zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) berechtigt. Die bisherige Regelung wird vielfach als zu restriktiv betrachtet, was sich negativ auf den Pflegeberuf auswirken kann. Die vorgeschlagene Teilrevision soll den Zugang zum NTE in den Gesundheitsberufen etwas erleichtern, insbesondere im Fachbereich Pflege. Die Öffnung angesichts der angespannten Fachkräftesituation soll die Attraktivität des NTE in den Gesundheitsberufen erhöhen.
Die Revision der Verordnung vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ist Teil der Initiative Berufsbildung 2030. Ziel der Änderungen ist es, die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung auf die künftigen Anforderungen der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes auszurichten.
Ziel des Abkommens ist es, die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen festzulegen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausübung reglementierter Berufe zu fördern. Es dient als Rahmen für die Vertragsparteien, berufsspezifische Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (MRA) zu schliessen. Darüber hinaus werden das MedBG, das GesBG, das PsyG und das BGFA geändert.
Mit der BFI-Botschaft beantragt der Bundesrat Fördergelder für die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2025–2028. Nebst den finanziellen Mitteln für diese vier Jahre beantragt der Bundesrat auch punktuelle Anpassungen in den gesetzlichen Grundlagen.
Die geplanten Änderungen des FIFG betreffen vor allem das CERN. Mit der Vorlage wird im FIFG ein neuer Abschnitt 6a (Art. 31a–31m) eingeführt, der die Gesetzesgrundlage schafft für einen Sachplan des Bundes und für das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für dieses von strategischer Bedeutung sind. Der Bund soll mit einer Befugnis ausgestattet werden, die bisher ausschliesslich dem Kanton Genf zukam. Damit soll eine bessere Planungssicherheit für die Projekte des CERN gewährleistet und die Verfahren im Zusammenhang mit entsprechenden Bauten sollen vereinfacht, koordiniert und beschleunigt werden, damit sie die künftige Entwicklung der Organisation nicht bremsen.
Die nationale Agentur Movetia setzt seit die Fördermassnahmen des Bundes im Bereich Austausch und Mobilität um und sorgt für eine nationale Koordination der Akteure in diesem Bereich. Die nationale Agentur hat sich bewährt; ihre Rechts- bzw. Organisationsform und ihre Steuerungsstruktur müssen jedoch angepasst werden, um die Corporate Governance-Grundsätze des Bundes besser zu berücksichtigen. Sie soll deshalb in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes umgewandelt werden.
Gegenstand der Vernehmlassung sind die Revisionsentwürfe der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts- Anerkennungsverordnung, MAV, SR 413.11) vom 15. Februar 1995 und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (BBl 1995 II 318; BBI 2004 241; BBI 2011 2781; BBI 2016 8429). Die Vorlagen wurden im Rahmen des seit 2018 gemeinsam durch das WBF und die EDK geführten Projekts «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität» erarbeitet. Gemeinsam mit der MAV wird auch das analoge Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) revidiert. Da die Entwürfe der revidierten MAV und des revidierten MAR materiell identisch sind und die Rückmeldungen aus dieser Vernehmlassung zusammen mit der EDK ausgewertet und berücksichtigt werden, verzichtet die EDK ihrerseits auf die Durchführung einer kantonalen Anhörung. Der Revisionsentwurf der MAV setzt inhaltlich das bildungspolitische Ziel von Bund und Kantonen der langfristigen Sicherstellung des prüfungsfreien Zugangs zu den universitären Hochschulen mit der gymnasialen Maturität um, indem die Erlangung der allgemeinen Studierfähigkeit und der vertieften Gesellschaftsreife gestärkt werden und die gymnasiale Ausbildung den aktuellen und zukünftigen gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung trägt. Zudem werden mit dieser Vorlage die Grundlagen für eine grössere Vergleichbarkeit der Maturitätszeugnisse geschaffen und die Rahmenbedingungen für den Unterricht an den Gymnasien gestärkt. Die Anpassung der Verwaltungsvereinbarung ist aufgrund der neueren Corporate- Governance-Standards des Bundes und gewisser Änderungen in der Organisation und Finanzierung der Geschäftsstelle der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) angezeigt.
Ziel der Vereinbarung ist es, die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen festzulegen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausübung reglementierter Berufe zu fördern. Sie dient als Rahmen für die Parteien, um Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (MRA) zu schliessen. Die MRAs beziehen sich auf fünf Berufe: Sozialarbeiter, Dentalhygieniker, Zahntechniker, medizinische Radiologietechniker und Hebammen.
Die Verordnung VIZBM wird im Anschluss an die Verabschiedung des neuen Bundesgesetzes 25. September 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung vom (BIZMB, AS 2020 7841) totalrevidiert.
Von der geplanten Gesetzesrevision (SR 411.3) ist ein Grossteil der Bestimmungen betroffen. Es handelt sich deshalb um eine Totalrevision. Mit der Vorlage wird die Höhe des Bundesbeitrags auf die Interessen des Bundes an der Aufgabenerfüllung abgestimmt. Sie verfolgt das Ziel der Einführung eines Kreditvorbehalts, die Ausgestaltung des Bundesbeitrags als Maximalbetrag sowie die Klärung der Definition der anrechenbaren Betriebskosten.
Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.