Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
Mit der Revision wird ein neuer Art. 34a ArGV 2 (SR 822.112) eingeführt. Damit wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in bestimmten Dienstleistungsbetrieben tätig sind und eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialisten und Fachspezialistinnen tätig sind, die Beschäftigung nach einem Jahresarbeitszeitmodell ermöglicht. Voraussetzung ist, dass sie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120’000 Franken oder einen höheren Bildungsabschluss haben und bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber definieren können.