Aufgrund der bisherigen, nur rudimentären Regelung im Rohrleitungsgesetz, den Limiten bei der Weiterentwicklung der privatrechtlichen Netzzugangsbedingungen zwischen Industrie und Gasbranche (Verbändevereinbarung) sowie den laufenden Untersuchungen der Wettbewerbskommission herrscht Rechtsunsicherheit im Gasmarkt. Es ist deshalb eine spezialgesetzliche Regelung des Netzzugangs, das neue Gasversorgungsgesetz (GasVG), notwendig. <br />
Der Gasmarkt soll für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 100 MWh geöffnet werden - derselben Grenze, wie sie heute auch beim Strom gilt. Das natürliche Monopol der Netzbetreiber soll mittels der im Stromversorgungsrecht bewährten Netzentgeltregulierung durch die Energiekommission, der heutigen Elektrizitätskommission, beaufsichtigt werden. Der Netzzugang wird mittels eines schweizweiten Ein- und Ausspeisemodells («Entry-Exit-System») geordnet. Lieferanten müssen zur Reservation der Netzkapazität von der Landesgrenze bis zum Endverbraucher lediglich noch zwei Netznutzungsverträge abschliessen, ohne einen konkreten Transportweg bezeichnen zu müssen. Auch gibt es, als Teil des Entry-Exit-Systems, nur noch eine einzige Bilanzzone Schweiz. Ein neu zu schaffender unabhängiger Marktgebietsverantwortlicher vergibt die Transportkapazitäten und führt die Bilanzzone. Das GasVG definiert zudem die Anforderungen an eine weiterhin zuverlässige Gasversorgung und leistet damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit.