Der Gesetzgeber ermöglicht mit Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) den Berufsverbänden Berufsbildungsfonds zu schaffen und zu äuffnen (Art. 60 Abs. 1 BBG) und diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesrat allgemein verbindlich erklären zu lassen (Art. 60 Abs. 3 BBG). Der Kerngehalt der Allgemeinverbindlicherklärung ist das Recht der Fondsträger, bei branchentypischen Betrieben Beiträge einzuziehen und die Forderungen nötigenfalls auch zu vollstrecken. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 4. Februar 2010 (2C_58/2009) festgehalten, dass der Beitragsforderung in einen vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds öffentlich-rechtlicher Charakter zukomme. Im Interesse der Rechtssicherheit bei der Ehrhebung und Durchsetzung der Forderung macht dies eine Anpassung der Berufsbildungsverordnung erforderlich.