Abgeschlossen
23. November 2009 - 7. Dezember 2009

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ermächtigt das Bundesamt für Veterinärwesen, Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vorzuschreiben. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf macht das BVET von dieser Möglichkeit Gebrauch. Festgelegt wird, welche Tiere in der ganzen Schweiz geimpft werden müssen, und wie der Impfstoff angewendet wird. Zudem werden die Zuständigkeiten aller Beteiligten geregelt. Wer seine Tiere bewusst einem höheren Erkrankungsrisiko aussetzt, indem er auf angeordnete vorbeugende Massnahmen wie die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit verzichtet, soll dieses Risiko auch selbst tragen und keine Entschädigungen durch den Kanton erhalten, falls in seinem Bestand die Seuche ausbricht und Tiere deswegen umstehen.
Quelle
fedlex.admin.ch

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