Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister
Die Errichtung eines nationalen Registers ist eine Voraussetzung für die Teilnahme der Schweiz an den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls. Das Register wird aber auch für das nationale Emissionshandelssystem benötigt. Gemäss Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung erlässt das UVEK Vorschriften über die Führung des nationalen Registers. Das UVEK regelt in der Verordnung über das nationale Emissionshandelsregister unter anderem die Eröffnung der Konti im Register und die Einzelheiten der Transaktionen.