Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die eidgenössischen Räte haben am 8. Oktober 2004 eine Änderung von Artikel 55a des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10, AS 2005 1071) beschlossen. Damit kann der Bundesrat ein zweites Mal für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36-38 KVG von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Mit Absatz 4 haben die Räte die Bestimmung ergänzt, sodass eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.