Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren
04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren
Im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (04.444 Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB) ausgearbeiteten Vorentwurf beantragt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, die obligatorische Bedenkfrist von zwei Monaten bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren abzuschaffen. Gemäss dem vorgeschlagenen Gesetzestext kann das Gericht wie bisher die Ehegatten nötigenfalls in mehreren Sitzungen anhören.