Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
Bestimmte Arbeitnehmende sollen auf Arbeitszeiterfassung verzichten können. Der Vorschlag sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 175'000 Franken sowie im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können.