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Staatssekretariat für Wirtschaft
Secrétariat d'État à l'économie
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Segreteria di Stato dell'economia
Holzikofenweg 36, 3003 Bern
•
https://www.seco.admin.ch
Vernehmlassungen
14. November 2012
-
31. Januar 2013
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung
Im AVIG werden die Übergangsbestimmungen und Artikel 90c AVIG so geändert, dass auf dem AHV-pflichtigen Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126 000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben werden kann. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.
11. September 2012
-
30. November 2012
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
Bestimmte Arbeitnehmende sollen auf Arbeitszeiterfassung verzichten können. Der Vorschlag sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 175'000 Franken sowie im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können.
27. April 2009
-
15. Mai 2009
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen
Erlass einer Verordnung durch das EVD gestützt auf Art. 82 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) und Art. 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) zur Festsetzung der Haftungsrisikovergütung an die Träger von Arbeitslosenkassen in einer Verordnung des zuständigen Departements statt eines Reglements der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO).
5. September 2008
-
27. Oktober 2008
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Revision der ArGV 2 vom 10. Mai 2008 mit dem Ziel, die Bestimmungen im Bereich der Krankenanstalten, Kliniken, Heime und Internate anzupassen.
6. Juni 2008
-
4. Juli 2008
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Anpassung der Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
Die Anpassung der Verordnung soll im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vorgenommen werden. Um besser auf konjunkturelle Zyklen reagieren zu können, aber auch um Einsparungen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erzielen, soll die Vergütung dieser Massnahmen durch ein neues Finanzierungssystem geregelt werden.
15. März 2007
-
30. April 2007
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Verordnung über Regionalpolitik
Am 6. Oktober 2006 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über Regionalpolitik gutgeheissen. Es soll auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Die in der Zwischenzeit ausgearbeitete Verordnung regelt insbesondere den örtlichen Wirkungsbereich für die regionalpolitischen Instrumente nach den Artikeln 4 bis 7 des Bundesgesetzes, die Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Gemeinden, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum, die Anforderungen an die Abrechnung mit den Kantonen sowie die Finanzaufsicht.
24. Mai 2005
-
2. September 2005
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat am 10. Mai 2005 beschlossen, den im Rahmen einer Kommissionsinitiative ausgearbeiteten Vorentwurf zur Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens in die Vernehmlassung zu geben. Das gewerbliche Bürgschaftswesen stellt eine Institution dar, welche den KMU den Zugang zu Bankkrediten erleichtern soll. Es ist heute dezentral organisiert und besteht aus zehn rechtlich unabhängigen Bürgschaftsgenossenschaften sowie einer Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen.
22. Oktober 2003
-
15. Februar 2004
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Änderung des Arbeitsgesetzes: Herabsetzung des Schutzalters auf 18 Jahre
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) definiert Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr als Jugendliche. Neu soll das Schutzalter sowohl für Lehrlinge und Lehrtöchter als auch für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 18 Jahre festgelegt werden.
9. Dezember 2002
-
9. März 2003
Abgeschlossen
Bund
Wirtschaft
Änderung der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)
Die Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22.3.2002 (BBl 2771) bedingt eine Anpassung der Vollzugsverordnung (AVIV). Die AVIV-Änderung betrifft rund hundert Artikel.