Gemäss dem geltenden Gemeindegesetz müssen Einlagen in die Reserve budgetiert werden und dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen (§ 123 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Das Budget ist das Lenkungsinstrument der Gemeindetätigkeit im Allgemeinen und der Haushaltspolitik im Besonderen. Am 30. Oktober 2023 hat der Kantonsrat dem Regierungsrat das Postulat betreffend Anpassung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen Reserven im Gemeindegesetz (KR-Nr. 438/2020) überwiesen. Mit dem Postulat wird der Regierungsrat gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, Einlagen in die finanzpolitische Reserve auch ausserhalb des Budgets zu tätigen.