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Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Mit der Teilrevision des THG werden erstens Elemente aus den institutionellen Verhandlungen mit der EU im Schweizer Recht verankert. Zweitens wird das THG mit Instrumenten ergänzt, um den veränderten Gegebenheiten im Warenhandel insbesondere aufgrund der Digitalisierung und dem Nachhaltigkeitsanspruch begegnen zu können. Und drittens wird die konzeptionelle Kohärenz mit dem Produktsicherheitsgesetzes (PrSG) sichergestellt, da das PrSG derzeit ebenfalls teilrevidiert wird.
Mit der Revision soll das Anliegen der Motion 21.4183 (Minder, Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch grundsätzliche Fragen der Namensänderung angeschaut werden, so die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kosten.
Mit zunehmender Verbreitung der Elektromobilität nehmen die für den Bund wichtigen Einnahmen aus den Mineralölsteuern auf fossilen Treibstoffen ab. Die Steuerausfälle sollen kompensiert werden. Es werden dazu zwei Varianten bzw. Gesetzesentwürfe unterbreitet. Zusätzlich soll die Bundesverfassung dahingehend angepasst werden, damit die Verwendung der Einnahmen aus der Abgabe bzw. Steuer analog der Verwendung der Mineralölsteuereinnahmen erfolgt.
Am 22. Mai 2024 hat der Bundesrat den Entwurf des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (TJPG) sowie die beigefügte Teilrevision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet. Das TJPG sieht die Einführung eines Bundesregisters (Transparenzregister) vor, dem Unternehmen und andere juristische Personen die Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten melden müssen. Die Umsetzungsverordnung konkretisiert die Rechte und Pflichten von juristischen Personen und Finanzintermediären, die einzuhaltenden Verfahren und die Zuständigkeiten der Behörden und legt den Inhalt des Registers einschließlich des Datenschutzes fest. Seine Ausarbeitung erfolgt parallel zur Entwicklung des IT-Projekts, mit dem das Register operationalisiert wird. Die gesamten gesetzlichen Massnahmen sollten Mitte 2026 in Kraft treten, damit es bei der nächsten Überprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) berücksichtigt werden kann.
Verordnung zum neuen BEKJ-Gesetz. Unter anderem soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (u. a. Anwaltschaft) und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, soll eine hochsichere, zentrale Plattform aufgebaut werden. Das Bundesamt für Justiz ist für die Erarbeitung der entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Bundesebene verantwortlich.
Der eidgenössischen Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» soll ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Die Vernehmlassungsvorlage soll ein neues Inklusionsrahmengesetz mit Fokus auf den Bereich Wohnen sowie punktuelle Anpassungen im Invalidenversicherungsgesetz in den Bereichen Hilfsmittel und Assistenzbeitrag umfassen.
Der EU-Migrations- und Asylpakt ist ein Bündel von Regelungen zur Schaffung eines gerechteren, effizienteren und krisenresistenteren Migrations- und Asylsystems für die EU bzw. den Schengen-/Dublin-Raum. Die von der Schweiz zu übernehmenden Rechtsgrundlagen des EU-Migrations- und Asylpakts umfassen unter anderem die AMMR-Verordnung (EU) 2024/1351, die Eurodac-Verordnung (EU) 2024/1358 und der Überprüfungsverordnung (EU) 2024/1356. Die drei EU-Verordnungen enthalten neben den direkt anwendbaren Bestimmungen auch solche, welche unter anderem Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) bedingen. Zur Konkretisierung dieser Gesetzesänderungen sind Anpassungen in diversen Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen.
Die aktuellen Versorgungsprobleme mit wichtigen medizinischen Gütern sind breit und auf Stufe Bund existiert eine Zuständigkeits- und damit Handlungslücke. Mit dem direkten Gegenentwurf will der Bundesrat diese Lücke auf Verfassungsstufe schliessen und gleichzeitig die bestehenden Versorgungsstrukturen berücksichtigen. Mit der Ausweitung der Bundeskompetenz trägt er dem grundsätzlich berechtigten Hauptanliegen der Initiative Rechnung, setzt gleichzeitig aber den Fokus gezielt auf die Ursachen der Versorgungsprobleme.
Aufgrund der Änderung des Transplantationsgesetzes vom 29. September 2023 muss das Verordnungsrecht umfassend angepasst werden. Die Anpassungen betreffen folgende Verordnungen: Transplantationsverordnung, Überkreuz-Lebendspende-Verordnung, Organzuteilungsverordnung, Xenotransplantationsverordnung, Transplantationsgebührenverordnung, Verordnung über klinische Versuche und Arzneimittelverordnung. Neu wird ein Vigilanzsystem im Bereich Transplantation eingeführt. Zudem bringt die Revision eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Regulierung der Datenbanken im Bereich Transplantation sowie Optimierungen im Vollzug, insbesondere im Bewilligungswesen.
Am 7. März 2025 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) (Zugriff des EDA auf das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem [N-ETIAS] und redaktionelle Anpassungen). Gewisse dieser Gesetzesänderungen müssen auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Weswegen Anpassungen in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) und der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) notwendig sind. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Modalitäten der Grenzkontrolle und der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen, die Definition der grenzüberschreitenden Regionen sowie die Voraussetzungen von Einreisebeschränkungen aus gesundheitlichen Gründen. Zusätzlich besteht ebenfalls aufgrund der redaktionellen Anpassung des AIG Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe.
Im geltenden Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 wird die Grundlage geschaffen, damit – wie in der EU – in Notsituationen, in denen der Einsatz von nicht zugelassenen Impfstoffen erforderlich ist, das befristete Inverkehrbringen dieser immunologischen Tierarzneimittel zeitnah bewilligt werden kann.
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2025 hat das Parlament die finanzielle Beteiligung der IV an der intensiven Frühintervention (IFI) bei Kindern mit schweren Autismus-Spektrum-Störungen beschlossen. In der vorliegenden Verordnung legt der Bundesrat nun die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung vor. Die Verordnung regelt die Modalitäten der IFI, die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer IFI, die Modalitäten der Beteiligung der IV an der Übernahme ihrer Kosten sowie die Datenerhebung und -weitergabe zu Statistik- und Aufsichtszwecken.
Der Bundesrat hat im April 2024 seinen Bericht zur Bankenstabilität präsentiert und ein Massnahmenpaket vorgeschlagen. Mit der Vernehmlassungsvorlage sollen die Massnahmen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden, insbesondere die gezielte Stärkung der Eigenmittelbasis.
Neue bundesrechtliche Grundlage für die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung eines Registers für seltene Krankheiten, für die finanzielle Förderung der koordinierten Information über geeignete, spezialisierte Versorgungsstrukturen zur Bekämpfung seltener Krankheiten und für die finanzielle Förderung der Informations- und Beratungstätigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationen zu seltenen Krankheiten.
Die Polizei muss wissen, was die Polizei weiss. In Zeiten globalisierter Kriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die BPI-Revision nimmt das Anliegen der Motion Eichenberger 18.3592 nach einem verbesserten polizeilichen Informationsaustausch sowie der Postulate Schläfli [Romano] 15.3325 und Guggisberg 20.3809 auf. Die Revision des BPI macht die Einmalabfrage rechtlich möglich. Komplizierte Schnittstellenregelungen werden beseitigt und eine effizientere Nutzung der Informationen ermöglicht.
Das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Persien (heute Iran) wurde 1934 geschlossen. Das Abkommen sieht im Personen-, Familien- und Erbrecht die Anwendung des Heimatrechts vor (Art. 8). Die Anwendung des Heimatrechts war damals üblich, führt aber heute zu Problemen in der Rechtsanwendung und Rechtsunsicherheit. Artikel 8 des Niederlassungsabkommens soll deshalb angepasst werden, damit in der Schweiz grundsätzlich Schweizer Recht zur Anwendung kommt.
Artikel 329e Obligationenrecht (OR) sieht einen unbezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und sich im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit engagieren. Der Bundesrat wurde vom Parlament mit den beiden Motionen 23.3734 und 23.3735 beauftragt, die Dauer dieses Urlaubs auf zwei Wochen zu erhöhen. Mit dieser Vorlage wird dieser Auftrag umgesetzt.
Die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) dient der Ablösung der Übergangsbestimmung von Artikel 71 des Datenschutzgesetzes (DSG): Nachdem die Daten juristischer Personen seit der Totalrevision des DSG nicht mehr vom Geltungsbereich des DSG bzw. vom Begriff der Personendaten erfasst werden, muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Bundesorgane auch nach dem 1. September 2028 über genügende Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Daten juristischer Personen verfügen.
Die Reform enthält mehrere Elemente, um die Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid bei der Wettbewerbskommission wirksamer auszugestalten (z.B. Verkleinerung der Kommission). Zudem soll das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestärkt werden – insbesondere durch die Einführung von (nebenamtlichen) Fachrichterinnen und Fachrichtern.
Die Vorlage hat die Umsetzung der Motion 24.3208 zur Behebung von Standortnachteilen im Bereich der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen zum Gegenstand. Im Weitern sollen eine Inkonsistenz aus der letzten VAG-Revision im Bereich des verantwortlichen Aktuars beziehungsweise der verantwortlichen Aktuarin bereinigt und eine Präzisierung im Zusammenhang mit dem Vorrang von gewissen Vereinbarungen bei der Sanierung von Versicherungsunternehmen vorgenommen werden. Schliesslich soll eine Norm zu Versicherungszweckgesellschaften in der AVO korrigiert werden.
Das Parlament hat am 15. März 2024 die Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) verabschiedet und damit insbesondere folgende Neuerungen beschlossen: obligatorische Recherche und Bericht zum Stand der Technik zu jeder Patentanmeldung, fakultative Vollprüfung, Verwendung englischsprachiger technischer Unterlagen, Ersatz des bisherigen Einspruchsverfahrens durch eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit, Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz für Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritte (siehe dazu auch die Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7). Gestützt darauf müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe angepasst und ergänzt werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Patentverordnung vollständig zu überarbeiten (Totalrevision). Sie stammt aus dem Jahr 1977 und wurde seither mehrmals teilrevidiert. Das hat dazu geführt, dass Gliederung und Struktur der Verordnung unübersichtlich und unklar sind. Sie werden deshalb an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Inhaltlich soll in Umsetzung der Teilrevision des PatG das Verfahren gestrafft werden. Zudem sollen im Zuge der Digitalisierung der elektronische Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung erleichtert und bestehende Digitalisierungshürden beseitigt werden.
Die Berichtspflicht im Rahmen der OECD-Pillar-2-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (sogenannter GloBE Information Return (GIR)) wird in der Mindestbesteuerungsverordnung geregelt. Dies umfasst insbesondere das Verfahren zur Einreichung des GIR bei der ESTV, den internationalen Austausch des GIR mit den Partnerstaaten sowie die Verwendung durch die Kantone. Mit dieser Vorlage soll die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Informationsaustausch zur OECD-Mindestbesteuerung (GloBE-Vereinbarung) implementiert werden. Die Genehmigung der GloBE-Vereinbarung ist Gegenstand einer separaten Vorlage (Vernehmlassung 2024/49).
Der Entwurf der neuen Verordnung konkretisiert den Art. 17a HMG, der es ermöglicht, Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf Medikamentenverpackungen anzubringen, um deren Echtheit zu überprüfen. Diese sollen die Einführung von Fälschungen und die illegale Vermarktung von Arzneimitteln in der legalen Lieferkette verhindern.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (SR 742.41, GüTG) verabschiedet. Der Bundesrat gibt nun Ausführungsbestimmungen zum Gesetz in die Vernehmlassung.