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Der Bund und die Kantone können bestimmten Behörden im Strafverfahren volle Parteirechte einräumen. Dadurch können diese Behörden im Strafverfahren unter anderem Akteneinsicht beanspruchen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, zu Eingaben anderer Parteien Stellung nehmen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, die Eröffnung und Begründung eines Entscheids beanspruchen sowie Rechtsmittel ergreifen. Im Kanton Zürich bestehen solche vollen Parteirechte bereits im Tierschutz-, im Sozialhilfe-, im Jagd- und im Wasserrecht. Vielen Umweltbehörden kommen bislang jedoch keine vollen Parteirechte zu. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich. Aber auch in weiteren, klar umrissenen Rechtsgebieten besteht Handlungsbedarf: Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Strafgerichts, bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallmassnahmen. Deshalb soll mit der vorliegenden Änderung wenigen zusätzlichen Behörden Parteirecht im Strafverfahren eingeräumt werden. Durch diese Anpassungen kann Bundes- und kantonales Recht zufriedenstellend umgesetzt werden.
Le Conseil d’Etat autorise le Département des institutions, du territoire et du sport à mettre en consultation un avant-projet de loi sur les communes, proposant à ces dernières un cadre moderne leur permettant de faire face aux défis qui les attendent dans les années à venir. L’avant-projet vise à rendre les communes plus fortes afin de pouvoir bénéficier au mieux de leur autonomie.
La révision partielle de la loi sur le Tribunal fédéral («petite révision de la LTF») concerne l’organisation judiciaire fédérale. L’avant-projet reprend les éléments de la réforme avortée de 2018 qui, du point de vue actuel, semblent toujours pertinents et susceptibles de réunir une majorité politique. Ils consistent principalement en des précisions, une uniformisation du droit et une codification de la jurisprudence. Sur le plan matériel, des adaptations secondaires de l’organisation judiciaire sont prévues, ainsi qu’une adaptation de certains aspects spécifiques de la procédure devant le Tribunal fédéral. Il s’agit par exemple de la réglementation explicite du délai de prescription de la créance compensatrice en matière d’assistance judiciaire gratuite, de nouvelles exceptions à la suspension des délais ou de l’extension aux demandes de la procédure à juge unique.
Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar 2025 die Genehmigung erteilt, den Gesetzesvorentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Grundbuch (GBG; SGF 214.5.1) mit dem entsprechenden erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu schicken. Zweck dieses Vorentwurfs ist es, die Organisation der Aufsicht über das Grundbuch im Kanton neu zu gestalten, mit einer Trennung der administrativen Aufsicht, die neu der Finanzdirektion übertragen wird, und der Rechtsmittelaufsicht (Bearbeitung der Beschwerden), für die nach wie vor die derzeitige Aufsichtsbehörde zuständig ist (neue Bezeichnung: Rekurskommission für das Grundbuch).
Der erste Wirkungsbericht hat dem Finanzausgleich zwischen den Aargauer Gemeinden ein gutes Zeugnis ausgestellt, in einigen wenigen Bereichen aber gleichwohl Optimierungsbedarf festgestellt. Die teilweise zu starke Wirkung des Soziallastenausgleichs soll nun mit einer Senkung des Grundbetrags korrigiert werden. Diese Änderung erfolgt durch eine Anpassung auf Dekretsebene, wird aber gleichwohl freiwillig der Anhörung unterstellt. Die nicht immer klare Verteilwirkung und teilweise übermässig starke Begünstigung einzelner Gemeinden beim räumlich-strukturellen Lastenausgleich sollen durch Einführung eines neuen Indikators für die räumlich-strukturellen Lasten sowie eine Ausweitung des Kreises der beitragsberechtigten Gemeinden behoben werden. Die Änderungen sollen gestaffelt über drei Jahre eingeführt werden, und die Gelegenheit soll genutzt werden, um drei kleine formelle oder den Vollzug betreffende Änderungen vorzunehmen.
Als Folge der Änderungen in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 1. Januar 2022 bereitet die Gesundheitsdirektion im Auftrag des Regierungsrats eine neue Zürcher Pflegeheimliste per 1. Januar 2027 vor (vgl. RRB-Nr. 1227/2023). Das zuständige Amt für Gesundheit führt hierzu in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich das Projekt Pflegeheimbettenplanung 2027 durch. Auch die Leistungserbringerverbände wurden in diversen Arbeitsgruppen einbezogen, um umsetzbare Lösungen zu erarbeiten. Resultat der ersten Etappe der Projektarbeiten sind der beigelegte provisorische Versorgungsbericht sowie der zugehörige Entwurf der neuen Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, zu diesen beiden Dokumenten inklusive Beilagen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 1289/2024).
Dans le cadre de la révision en cours de la LACI, le système d’indemnisation des caisses de chômage doit être rendu plus transparent et les adaptations correspondantes doivent être effectuées au niveau de l’ordonnance. Des adaptations seront apportées à l’ordonnance sur l’assurance-chômage, à l’ordonnance sur le système d’information et à l’ordonnance sur l’indemnisation des caisses de chômage.
Aus den Vernehmlassungseingaben des Vorentwurfs zur Revision des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) ergab sich, dass die Zuständigkeit für Informationszugangsgesuche in Akten der Beiständinnen und Beistände nach abgeschlossenen Verfahren streitig ist. In gewissen Fällen erachtet sich weder die KESB noch die Berufsbeistandschaft als dafür zuständig. Für die Betroffenen ist diese Situation äusserst unbefriedigend. Die Direktion der Justiz und des Innern möchte diese Streitfrage deshalb auf Gesetzesstufe regeln. Es drängt sich auf, dies im Rahmen der laufenden Revision des EG KESR zu tun. Da der Kanton die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss (Art. 85 Abs. 3 KV), sind die Gemeinden vorliegend zwingend ins Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Gemäss dem geltenden Gemeindegesetz müssen Einlagen in die Reserve budgetiert werden und dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen (§ 123 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Das Budget ist das Lenkungsinstrument der Gemeindetätigkeit im Allgemeinen und der Haushaltspolitik im Besonderen. Am 30. Oktober 2023 hat der Kantonsrat dem Regierungsrat das Postulat betreffend Anpassung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen Reserven im Gemeindegesetz (KR-Nr. 438/2020) überwiesen. Mit dem Postulat wird der Regierungsrat gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, Einlagen in die finanzpolitische Reserve auch ausserhalb des Budgets zu tätigen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesetzes über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate in eine externe Vernehmlassung gegeben. Der Vorschlag geht auf eine vom Grossen Rat erheblich erklärte Motion zurück. Mit der vorgeschlagenen Reduktion der Gebühren würden dem Kanton jährlich Einnahmen von 6 bis 7 Millionen Franken fehlen.
Der Regierungsrat hat den Entwurf zu einem Gesetz über Aktenführung und Archivierung zur Vernehmlassung freigegeben. Hintergrund ist die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion «Neue, zeitgemässe Regelungen für die Archivierung». Der Gesetzesentwurf folgt im Wesentlichen den bereits heute in der Archivverordnung niedergelegten Grundsätzen. Weiter soll das neue Gesetz sowohl die Aktenführung als auch die Archivierung regeln, da damit der gesamte Lebenszyklus der Verwaltungsakten erfasst wird. Zudem nimmt das Gesetz neue Entwicklungen insbesondere im Bereich der elektronischen Akten auf, die immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Aktenführung und Archivierung wird durch das neue Gesetz einer zeitgemässen und zukunftstauglichen Regelung zugeführt. Das Gesetz soll auch auf die Gemeinden Anwendung finden und damit die Tätigkeit der Gemeindearchive auf gesetzlicher Stufe festhalten. Das Gesetz beinhaltet allerdings keine neuen Pflichten, die den Gemeinden im Grundsatz nicht schon heute durch das Gemeindegesetz und die Gemeindearchivverordnung vorgegeben sind. Das Gesetz beinhaltet zudem ein Angebot an die Gemeinden, die digitale Langzeitarchivierung bei Bedarf durch das Staatsarchiv übernehmen zu lassen.
In den Richtlinien der Regierungspolitik für die Jahre 2023-2027 hat es sich der Regierungsrat zum Ziel gesetzt, die Agilität der Verwaltung und das Vertrauen in den Staat zu stärken. Dazu sollen unter anderem Massnnahmen ergriffen werden, um die Position des Arbeitgebers Kanton Zürich zu stützen (vgl. RRB Nr. 871/2023). Dies bedingt, dass die Anstellungsbedingungen der Aufgabenerfüllung angepasst und zeitgemäss ausgestaltet werden. Schon in der letzten Personalstrategie (RRB Nr. 907/2019) wurde die Überprüfung der Anstellungsbedingungen zu einem strategischen Handlungsfeld erklärt. Es erging der Auftrag, die bestehenden Problemfelder bei den Anstellungsbedingungen unter Einbezug der Stakeholder zu analysieren, zu prüfen und zu priorisieren. Übereinstimmend wurde dabei festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Handlungsbedarf besteht. Parallel zum Überprüfungsauftrag des Regierungsrates überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat im Dezember 2023 die Motion KR-Nr. 29/2023 betreffend Kündigungsfristen für das höhere Kader des Staatspersonals. Damit verlangt der Kantonsrat, die Kündigungsfrist für Angehörige des höheren Kaders der Kernverwaltung im 4. bis 9. Dienstjahr auf drei Monate festzusetzen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, dem Kantonsrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sollen die erwähnten Aufträge des Kantonsrates und des Regierungsrates koordiniert umgesetzt werden. Die verschiedenen Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden gemeinsam zur Vernehmlassung unterbreitet. So ist eine gesamtheitliche und aufeinander abgestimmte Beurteilung der Rechtsänderungen möglich, die teilweise auch gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen. Gemeinsames Ziel der verschiedenen Rechtsänderungen ist es, das kantonale Personalrecht den aktuellen Anforderungen an den Kanton Zürich als Arbeitgeber anzupassen.
Die beiden Gemeinderäte Dietwil und Oberrüti beantragen auf Ersuchen der Deponie Freiamt AG die Festsetzung der Deponie Typ A "Babilon, Fortsetzung Nord" im kantonalen Richtplan (Kapitel A 2.1, Beschluss 2.1). Mit der Deponieerweiterung soll dem sich mittelfristig im Oberen Freiamt abzeichnenden Mangel an Deponievolumen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Typ A-Material) entgegengewirkt werden. Der Regionalplanungsverband Oberes Freiamt unterstützt das Vorhaben.
Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2024 die Ermächtigung erteilt, den Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG; SGF 16.1) mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu schicken. Mit diesem Vorentwurf wird die Motion 2023-GC-252 umgesetzt, die vom Grossen Rat am 24. Mai 2024 teilweise gutgeheissen wurde.
2006 führte der Kanton Uri für die Behörden und die Verwaltung des Kantons das Öffentlichkeitsprinzip ein. Seither regelt das Gesetz vom 26. November 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten des Kantons. Das Öffentlichkeitsgesetz macht detaillierte Vorgaben, ob und inwieweit im Einzelfall ein amtliches Dokument des Kantons zugänglich gemacht werden kann bzw. muss.
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) regelt drei Bereiche: Denkmalpflege und Ortsbildpflege, Archäologie sowie Natur und Landschaft. Die vorliegende Totalrevision ist zentral für die Neuausrichtung der Denkmalpflege im Kanton Thurgau.
Le Conseil d’Etat a autorisé la mise en consultation de l’avant-projet de loi sur les institutions culturelles de l'Etat (LICE), vouée à remplacer la loi éponyme de 1991. Cette révision totale vise à moderniser le cadre légal et à répondre concrètement aux enjeux culturels posés à ces institutions. La consultation court jusqu’au 19 janvier 2025. Elle s’inscrit dans la continuité de la révision en cours de la loi sur les affaires culturelles (LAC).
Das amtliche Schätzungswesen soll in Teilen überarbeitet werden. Unter anderem ist vorgesehen, die anwendbaren Schätzungsmethoden und -grundsätze in der entsprechenden Verordnung zu verankern. Damit soll die Rechtssicherheit gestärkt werden. Die Regierung legt nun einen Entwurf zur Änderung der Verordnung vor und führt dazu eine Vernehmlassung durch.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2024 den Entwurf des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Infolge der Umsetzung eines überwiesenen Vorstosses im Grossen Rat sollen die Fristen bei Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden verlängert werden. Dabei wird differenziert: Im Grundsatz sollen die Fristen neu 10 Tage – statt 3 Tage – betragen. Einzig bei zweiten Wahlgängen soll die Frist bei den 3 Tagen belassen werden. Insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen würden sich längere Fristen nachteilig auswirken. Aufgrund der engen Fristen, die bei diesen Wahlen zwischen dem Urnengang und dem Amtsantritt bestehen, muss in diesen Fällen so rasch wie möglich Klarheit über den Ausgang der Wahlen geschaffen werden. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sollen alle zweiten Wahlgänge der gleichen Beschwerdefrist von 3 Tagen unterstellt werden. Damit besteht eine einheitliche und bürgerfreundliche Regelung.
Die Transparenzregelungen sollen sinngemäss der auf Bundesebene am 23. Oktober 2022 in Kraft getretenen Transparenzvorschriften ausgestaltet werden. Wo nötig, werden die aus dem Bundesrecht übernommenen Bestimmungen an die kantonalen Gegebenheiten angepasst. Einzelbereiche werden bewusst abweichend zum Bundesrecht geregelt. Für Bereiche, die das Bundesrecht nicht regelt, die aber für die Umsetzung der kantonalen Transparenzvorlage von Bedeutung sind, werden passende Regelungen vorgeschlagen. Im Rahmen der Offenlegung der Parteifinanzierung sollen die im Grossen Rat vertretenen Parteien alle Einnahmen, alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen (d.h. wirtschaftliche Vorteile, die freiwillig gewährt werden) über dem Wert von Fr. 15'000.– sowie alle Beiträge von Mandatsträgerinnen -trägern offenlegen. Parteilose Mitglieder des Grosse Rats sollen alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen über dem Wert von Fr. 15'000.–, die sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer politischen Tätigkeit erhalten, offenlegen. Im Rahmen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder in den Regierungsrat, eine Wahl auf Bezirks- oder Kreisebene oder eine kantonale Abstimmung eine Kampagne führen, deren Finanzierung offenlegen, wenn sie dafür mehr als Fr. 50'000.– aufwenden. Die Offenlegung umfasst alle Einnahmen, die sie im Hinblick auf die Finanzierung der Kampagne erhielten, und alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von Fr. 15'000.– pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten. Die Zuständigkeit für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transparenzregeln soll abweichend vom Bund zwischen Finanzkontrolle und Staatskanzlei aufgeteilt werden. Die Staatskanzlei soll insbesondere für die Entgegennahme der offenzulegenden Angaben zuständig sein, indem sie mittels einer Software ein Register bereitstellt, in das die offenlegungspflichtigen Personen und Organisationen die Daten eintragen können. Die Finanzkontrolle soll insbesondere für die Kontrolle der offenzulegenden Angaben zuständig sein.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes betreffend Steuerung von Pflegeheimeintritten in die Vernehmlassung zu geben. Um die Selbstständigkeit von betagten Personen möglichst lange zu erhalten, sollen sich pflege- und hilfsbedürftige Personen und deren Angehörige im Kanton Zug fachkompetent und umfassend beraten lassen können. Neu sollen die Gemeinden bei einer Verknappung der Pflegebetten die Eintritte in ein Pflegeheim aktiv steuern können. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Personen, die zwingend einen Pflegeplatz benötigen, diesen auch erhalten.
Im Rahmen der Umsetzung der auf Stufe Bund beschlossenen Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule müssen im kantonalen Recht Anpassungen vorgenommen werden. Dies bildet Grundlage, die Organisation der heutigen Ausgleichskasse / IV-Stelle weiter zu stärken und den künftigen Erfordernissen anzupassen. So soll mit einer Anpassung im kantonalen Recht insbesondere aus den bisherigen drei selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz», «IV-Stelle Schwyz» und «Familienausgleichskasse Schwyz» mit der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» (SVASZ) eine einzige Anstalt werden («aus 3 mach 1»). Dies ermöglicht eine Verschlankung der heutigen Strukturen.
Die Ratsleitung hat in ihrer 22. Sitzung den Vernehmlassungsentwurf «Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft» beraten und beschlossen. Die Vorlage geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück (A 182/2022). Bei dieser Vorlage handelt es sich um eine Vorlage in ratseigener Angelegenheit. Aufgrund deren grosser Tragweite führt die Ratsleitung in Zusammenarbeit mit der Regierung ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durch.
Mit der Schaffung der Justizverwaltung auf den 1. Januar 2020 entfiel die bisherige Zuständigkeit des Regierungsrats, die administrativen Belange der Gerichte im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit zu besorgen. Seither verwalten sich die richterlichen Behörden unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Im Hinblick auf die Schaffung der autonomen Justizverwaltung wurde die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden, die am 1. September 1988 in Kraft getreten ist, letztmals revidiert. Gemäss Artikel 27 Gerichtsgebührenverordnung gehört der Erlass des Reglements über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden neu in die Zuständigkeit des Obergerichts.
Das vom Obergericht des Kantons Uri revidierte Gerichtsgebührenreglement trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Nach ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigt sich, dass die Gerichtsgebührenverordnung zum Teil zu starr ist. So ist es nicht möglich, Gerichtsgebühren als Pauschalen (inklusive sämtlicher Kosten) festzulegen. Dies entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis. Auch bestehen in der Gerichtsgebührenverordnung einige Widersprüche und Unklarheiten. So ist zwar mit derJustizverwaltung durch die Gerichte grundsätzlich das Obergericht zuständig, die Gerichtsgebührenverordnung in einem Reglement näher auszuführen. Verschiedentlich verweist die Gerichtsgebührenverordnung aber immer noch auf Reglemente des Regierungsrats. Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Gewährung von Zahlungserleichterungen und der Herabsetzung und dem Erlass von Gerichtsgebühren.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Gerichtsgebührenverordnung sollen bestehende Widersprüche innerhalb der Verordnung sowie zum Gerichtsgebührenreglement, zum Gerichtsorganisationsgesetz und weiteren Rechtserlassen beseitigt werden. Schliesslich soll in Übereinstimmung mit der Gerichtsgebührenverordnung auch die allgemeine Gebührenverordnung (RB 3.2512) dahingehend angepasst werden, dass das Amt für Finanzen über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet und nicht die Finanzdirektion.