Mit der vorliegenden Revision werden zusätzliche Ausnahmen zum Sonntags- und Nachtfahrverbot vorgeschlagen, die Regelungen bezüglich Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und -transporte präzisiert sowie Folgeanpassungen zur SVG-Revision betreffend Aufhebung des Verbotes von Rundstreckenrennen durchgeführt. Der Bundesrat beschliesst ausserdem das Inkrafttreten der besagten SVG-Änderung.
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen regeln die Grundzüge des Informationssystems Strassenverkehrskontrollen (ISK) und delegieren die Organisation und den Betrieb an den Bundesrat gemäss Artikel 89t des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01). Die entsprechenden Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) werden aufgehoben.
Mit der vorliegenden Revisionsvorlage soll die schweizerische Fahrzeugzulassung modernisiert und digitalisiert sowie die Kompatibilität mit der europäischen Fahrzeugzulassung sichergestellt werden (Angleichung an die EU-Verordnung 2018/858). Gleichzeitig sollen die Motionen Darbellay (13.3818 «Vereinfachte Zulassung von Motorfahrzeugen und mehr Verkehrssicherheit») und Reimann (16.3846 «Bürokratieabbau dank der Abschaffung der Kontrollmarke zur Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen») erfüllt werden.
Der Bundesrat hat im Mai 2020 beschlossen, dass er im Signalisationswesen keine konkreten technischen Normen von privatrechtlichen Organisationen mehr für rechtsverbindlich erklären will. Er hat die Rechtsverbindlichkeitserklärungen gewisser Normen auf den 31. Dezember 2024 hin befristet. Die wichtigsten Inhalte dieser Normen sollen deshalb ins Bundesrecht überführt werden. Betreffend die weiteren Inhalte soll in der SSV festgehalten werden, dass die Signalisation nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat, sofern das Bundesrecht keine Vorgaben macht. Zur Diskussion gestellt werden zudem zwei neue Verordnungen des UVEK zur Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie zu den besonderen Markierungen. Bis anhin waren die betreffenden Inhalte lediglich in UVEK-Weisungen geregelt. Mit der Vorlage soll weiter die Motion 17.3952 Bühler «Zweisprachige Signalisation auf Autobahnen ermöglichen» umgesetzt werden. Ferner möchte der Bundesrat auf Autobahnen und Autostrassen neben dem unzulässigen Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ausdrücklich auch das unzulässige Rechtsvorbeifahren mit einer Ordnungsbusse belegen. Schliesslich soll der Kurs über Verkehrskunde (VKU) modernisiert und dessen Inhalt aktualisiert werden. Der VKU soll neu vor der Prüfung der Basistheorie besucht werden müssen.
Mit der vorliegenden Revision soll die Standesinitiative 17.304 («Sicherere Strassen jetzt!») auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Mit dieser Vorlage soll ab 1. Juli 2026 und somit zeitgleich wie in der EU im grenzüberschreitenden Verkehr der Geltungsbereich der Chauffeurverordnung ausgedehnt werden. Betroffen von der Ausweitung sind nur Führerinnen und Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport von über 2,5 bis 3,5 t, für welche das Fahren die berufliche Haupttätigkeit darstellt. Damit wird die Motion 20.4478 Dittli umgesetzt, worin «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen» verlangt werden.
Mit der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 17. März 2023 hat das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens zu ermöglichen sowie Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu gewähren. Mit der Verordnung über das automatisierte Fahren und der Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen sollen diese Kompetenzen wahrgenommen werden. Ausserdem sollen die Bestimmungen betreffend die Fahrausbildung an Assistenz- und Automatisierungssysteme angepasst werden. Neben der Schaffung der zwei neuen Verordnungen müssen drei weitere Verordnungen angepasst werden.
Die Vorlage beinhaltet eine Anpassung der Regelungen hinsichtlich der behördlichen Anerkennung technischer Prüfstellen für Strassenfahrzeuge. Es werden die Grundlagen geschaffen, um diesbezüglich weiterentwickelte internationale Verpflichtungen in der Schweiz einzuhalten. Prüfstellen müssen über eine gültige Akkreditierung durch die SAS für ihr Prüfgebiet verfügen. Dadurch werden eine kompetente Bewertung und Überwachung der Prüfstellen sichergestellt. Um ihre Geschäftsrisiken abzudecken, müssen Prüfstellen über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Die Berechtigungen, welche Prüfstellen mit einer Anerkennung erlangen, werden genauer definiert. Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anerkennung werden Gebühren festgelegt.
Die Vorlage beinhaltet eine Anpassung der fahrzeugtechnischen Vorschriften, der Kategorisierung, der Verhaltensvorschriften, der Signalisationsvorschriften und der Führerausbildung der zum Verkehr auf Radverkehrsflächen berechtigten Fahrzeuge. Es werden zudem die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um Radstreifen mit baulichen Elementen schützen und spezifische Parkierungsflächen für Cargobikes und Bikes mit einem Anhänger errichten zu können. Damit wird eine kongruente und sichere Nutzung der vorhandenen Verkehrsflächen gefördert. Kindern ab 12 Jahren wird das Führen von langsamen E-Bikes ohne Führerausweis erlaubt, sofern sie von einer mindestens 18-jährigen Person beaufsichtigt werden. Die Anforderungen an die Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen, werden angepasst.
Mit der vorliegenden Revision soll die Motion UREK-N (20.4339 «Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren») umgesetzt werden. Sie verlangt vom Bundesrat u.a. die Erarbeitung von Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zur Vermeidung von übermässigem Motorenlärm.
Die Vorlage umfasst die Harmonisierung der fahrzeugtechnischen Vorschriften der Schweiz mit den weiterentwickelten internationalen Regelungen sowie diverse Anpassungen an Anliegen der Kantone und der Branchen. Insbesondere sollen die neuen fahrzeugtechnischen Vorschriften der EU für Fahrassistenzsysteme und weitere EU-Anforderungen zur Erhöhung der Sicherheit von Strassenfahrzeugen auch in der Schweiz verpflichtend gelten. Weiterer Schwerpunkt ist die Überarbeitung der Einteilungskriterien und Regelungen für Arbeitsfahrzeuge.
Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat das aktualisierte Strategische Entwicklungsprogramm (STEP) Nationalstrassen. Gestützt darauf beantragt er einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 4,354 Milliarden Franken (Kostenstand 2020, exkl. MWST und Teuerung) für die Erweiterungsprojekte des Ausbauschrittes 2023 und die Planung der übrigen Erweiterungsprojekte. Weiter beantragt er einen Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen in der Höhe von 8,433 Milliarden Franken (nominal, 0,4 % Teuerung pro Jahr, inkl. MWST).
Zur Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen ist bisher ein Gutachten notwendig. Diese Gutachten verursachen den Behörden einen unnötig hohen Aufwand und berücksichtigen dabei die Anliegen der Anwohner zu wenig. Daher sollen die Anordnungsbedingungen für Tempo-30-Zonen auf untergeordneten Strassen im Siedlungsbereich vereinfacht werden. Zudem soll aufgrund von erfolgreich durchgeführten Versuchen zur Förderung von Mitfahrgemeinschaften eine neue Signalisationsmöglichkeit geschaffen werden. Mit dieser sollen im Einzelfall die Fahrbahn oder einzelne Fahrstreifen Fahrzeugen mit Mehrfachbesatzung vorbehalten werden können.
Mit der Vorlage sollen zwei überwiesene Motionen umgesetzt werden. Einerseits die Motion 17.4317 Caroni, womit die Verfahren bei der polizeilichen Abnahme von Lernfahr- oder Führerausweisen beschleunigt und den Ausweisinhaberinnen und -inhabern mehr Rechte im Verfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug eingeräumt werden sollen. Andererseits die Motion 17.3520 Graf-Litscher, womit die kantonalen Behörden den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern während eines Entzugs ihres Lernfahr- oder Führerausweises Fahrten zur Berufsausübung sollen erlauben können. Beide Motionen betreffen das Verfahren und die Modalitäten des Führerausweisentzugs und werden deshalb gemeinsam umgesetzt.
Mit dieser Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Kantone, Städte oder Gemeinden örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte zu Mobility-Pricing, die eine Abgabepflicht vorsehen, durchführen können. Mit solchen Projekten sollen Erkenntnisse zu neuartigen Bepreisungsformen zur gezielten Beeinflussung der Verkehrsnachfrage und des Mobilitätsverhaltens im motorisierten Individualverkehr sowie im öffentlichen Verkehr gewonnen werden. Mit dem Gesetz soll zudem die Grundlage geschaffen werden, damit der Bund Pilotprojekte finanziell unterstützen kann.
Die Vorlage umfasst die Förderung umweltfreundlicher Technologien, die Regulierung des automatisierten Fahrens, die Verbesserung der Verkehrssicherheit von E-Bikes und die Umsetzung verschiedener parlamentarischer Vorstösse.
Am 23. September 2018 haben Volk und alle Stände dem Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) zugestimmt. Mit dieser Vorlage wird der verfassungsrechtliche Auftrag zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung erfüllt und das Bundesgesetz über Velowege zur Vernehmlassung unterbreitet.
Wichtigste Themen:
Mit der Vorlage unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das aktualisierte Strategische Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (STEP Nationalstrassen) und weist die grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz aus. Gestützt darauf beantragt er einen Verpflichtungskredit für die grösseren Vorhaben, für die Erweiterungsprojekte des Ausbauschrittes 2019 und für die planerische Konkretisierung der übrigen Erweiterungsprojekte des STEP Nationalstrassen. Weiter beantragt er für die Jahre 2020-2023 einen Zahlungsrahmen für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen sowie für deren Ausbau (im Sinne von Anpassungen).
Wichtigste Themen:
Im Projekt «Optimierung der Fahrausbildung (OPERA-3) und Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen» werden Massnahmen zur Optimierung der Fahraus- und Weiterbildung und die autonome Übernahme von Vorschriften aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein («3. Führerscheinrichtlinie») zur Diskussion gestellt. Die Vorschläge betreffen die gesamte Fahraus- und Weiterbildung, die Führerprüfungen, die Führerausweiskategorien sowie die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen. Weiter soll die Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen verbessert und die Möglichkeit, einen Teil des Nothilfekurses mittels E-Learning zu absolvieren, auf Verordnungsebene vorgesehen werden.
Ein Teil der von der Bundesversammlung am 15. Juni 2016, am 14. September 2016 sowie am 30. September 2016 im Rahmen der Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 2015 zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (NAF) verabschiedeten Rechtsänderungen ziehen Anpassungen diverser Verordnungen nach sich. Notwendig sind punktuelle Anpassungen in der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV; SR 641.811), der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111), der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21) sowie der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272). Gleichzeitig sollen ebenfalls zusätzliche Änderungen in der NSV sowie in der MinVV insbesondere betreffend das Verkehrsmanagement und den Agglomerationsverkehr vorgenommen werden, die keinen direkten Bezug zur NAF-Vorlage aufweisen.
Die Velo-Initiative möchte den bestehenden Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzen. Der Bundesrat unterstützt in seinem Gegenentwurf die verkehrspolitische Gleichstellung des Veloverkehrs mit dem Fussverkehr und dem Wandern, lehnt aber diejenigen Bestandteile der Initiative ab, die über einfache Ergänzungen des heutigen Verfassungsartikels hinausgehen.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Der Bund will die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge an die neusten Sicherheits- und Umweltstandards anpassen. Damit werden auch Handelshemmnisse gegenüber der EU vermieden. Zudem soll die erste Nachprüfung von Lastwagen und anderen schweren Sachentransportfahrzeugen, die nur im Binnenverkehr fahren, künftig erst nach drei Jahren statt bereits nach einem Jahr erfolgen. Das entlastet die Fahrzeughalter.