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Finanzmarkt
Eidgenössische Spielbankenkommission
Commission fédérale des maisons de jeu
•
Commissione federale delle case da gioco
Eigerplatz 1, 3003 Bern
•
https://www.esbk.admin.ch
Vernehmlassungen
4. November 2014
-
17. Dezember 2014
Abgeschlossen
Bund
Finanzmarkt
Wirtschaft
Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK)
Die Vorlage umfasst Anpassungen, die bedingt sind einerseits durch die letzten und die aktuell anstehenden Änderungen des Geldwäschereigesetzes (insbesondere durch diejenigen des geplanten Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière) und andererseits direkt durch die Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) für den Spielbankenbereich. Zudem erfolgen Streichungen von Wiederholungen von höherrangigem Recht.
23. August 2010
-
23. September 2010
Abgeschlossen
Bund
Finanzmarkt
Wirtschaft
Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG)
Der Bundesrat hat am 24. März 2010 in die Wege geleitet, durch eine Revision der VSBG gewisse Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken der heutigen Situation anzupassen; unter anderem wird die Anzahl der maximal zugelassenen Geldspielautomaten in B-Spielbanken erhöht. Die im Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) verankerte grundsätzliche Unterscheidung bleibt bestehen. Weiter wird die Inbetriebnahme von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen in allen Spielbanken geregelt. Überarbeitet wurden ebenfalls die Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der mit diesen verbundenen Personen.
20. Juni 2008
-
4. August 2008
Abgeschlossen
Bund
Finanzmarkt
Wirtschaft
Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung
Im Hinblick auf die per 1. Januar 2009 umzusetzende Behördenreorganisation gemäss dem neuen Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sind die geltende Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) sowie die Übernahmeverordnung (UEV-UEK) den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die EBK und die Übernahmekommission (UEK) haben in enger Zusammenarbeit ihre jeweiligen Erlasse umfassend überarbeitet und unterbreiten den interessierten Kreisen und betroffenen Ämtern die Entwürfe für die neue Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) und die neue Übernahmeverordnung (UEV) zur Anhörung.
19. November 2007
-
20. Dezember 2007
Abgeschlossen
Bund
Finanzmarkt
Wirtschaft
Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler)
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bankenverordnung soll die für die Devisenhändler geltende Ausnahme von der Bewilligungspflicht aufgehoben werden. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit der Eidg. Finanzverwaltung.
12. Juni 2007
-
24. Juli 2007
Abgeschlossen
Bund
Finanzmarkt
Wirtschaft
Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG)
Revision Art. 69; Ausnahmen im Bereich der Öffnungszeiten des Tischspielbereichs.
12. März 2007
-
13. April 2007
Abgeschlossen
Bund
Finanzmarkt
Wirtschaft
Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei).
Die geltende Verordnung ist an die Neuerungen der Gesetzgebung, an die Erfahrungen aus den ersten Jahren der Aufsichtstätigkeit der ESBK und an die revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundring (FATF / GAFI) anzupassen.
30. März 2004
-
25. Juni 2004
Abgeschlossen
Bund
Finanzmarkt
Wirtschaft
Spielbankenverordnung
Mit der Revision der Spielbankenverordnung wird der Progressionssatz für alle Spielbanken harmonisiert. Restriktionen im Spielangebot, denen Casinos mit einer Konzession B im Vergleich zu den Grand Casinos (Konzession A) unterliegen, werden vermindert. B-Casinos sollen in Zukunft ihr Spielangebot aus den gleichen Tischspielarten zusammenstellen dürfen wie die Grand Casinos; die Zahl der Tischspiele bleibt aber beschränkt. Die für B-Casinos geltenden Höchsteinsätze und -gewinne werden erhöht.