Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2)
Für Tierarztpraxen und Tierkliniken sollen für die Aufrechterhaltung des Notfalldienstes besondere Pikettdienstregeln eingeführt werden. Für kleine Betriebe wird eine vollzugstaugliche Pikettdienstregelung getroffen, wonach mehr Einsätze möglich sind als heute.