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Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.